Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.77/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_77/2017             

 
 
 
Urteil vom 14. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Einkommensvergleich; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 11. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jg. 1966) ist als gelernter Sanitärinstallateur Inhaber der
B.________ AG, einem Fachgeschäft für Sanitär- und Heizungsanlagen sowie
Haushaltsgeräte. Am 9. Oktober 2013 zog er sich bei einem Sturz auf der Jagd
diverse Frakturen im Oberkörperbereich - unter anderem an der Wirbelsäule und
der Rippen - zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2. November 2015 sprach sie ihm nebst einer
10%igen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine
Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 35 %
zu. Mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015 erhöhte sie den
Invaliditätsgrad auf 38 %. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen gerichtete
Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer 50%igen Invalidenrente mit
Entscheid vom 11. Oktober 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu
neuer Entscheidung an die Verwaltung, eventuell an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist streitig, ob ihm ein
Wechsel von der als selbstständig Erwerbender ausgeübten Tätigkeit als
Sanitärinstallateur mit eigenem Betrieb zu einer Betätigung in
unselbstständiger Stellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar ist.
Gegebenenfalls muss er sich im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Art. 16
ATSG den dabei allenfalls möglichen Verdienst als trotz gesundheitlicher
Beeinrächtigung erzielbare Einkünfte (Invalideneinkommen) anrechnen lassen.  
 
2.2. Trotz des Antrages, wonach "die Sache zur neuen Entscheidung.....
zurückzuweisen" sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb eine
Rückweisung an eine der Vorinstanzen angezeigt sein sollte, damit diese
anschliessend neu über die Streitsache befindet. Seine Argumentation in der
Beschwerdeschrift beschränkt sich vielmehr darauf, Gründe zu nennen, welche -
wären sie berechtigt - allenfalls eine von der vorinstanzlichen Erkenntnis
abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit einer Aufgabe der beruflichen
Tätigkeit als selbstständig Erwerbender mit eigenem Betrieb zugunsten einer
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in unselbstständiger Stellung
rechtfertigen könnten. Damit wird - zumindest sinngemäss - eine entsprechende
Änderung des angefochtenen Entscheides beantragt. Dabei soll die Zumutbarkeit
eines Wechsels der erwerblichen Betätigung des Beschwerdeführers verneint
werden.  
 
3.   
Entsprechend ist zu prüfen, ob es als zumutbar zu werten ist, dass der
Beschwerdeführer seine seit Jahren geführte Unternehmung aufgibt, um einer den
bestehenden Leiden besser angepassten Beschäftigung nachzugehen. 
 
3.1. Bezüglich der für die Beurteilung dieser Frage massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen und der dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten
Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Wechsels von einer selbstständig zu einer unselbstständig ausgeübten
Erwerbstätigkeit nach der Rechtsprechung (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15 ff. E. 4.3.1
mit weiteren Hinweisen) zu berücksichtigenden Kriterien objektiver und
subjektiver Art einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist es zum Schluss
gelangt, dass das Alter und die noch zu erwartende relativ lange
Aktivitätsdauer der Aufgabe des eigenen Betriebes und der Annahme einer anderen
Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstehen. Ebenso wenig
liess es die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche und die
behauptete - allerdings nicht erstellte - Notwendigkeit eines damit verbundenen
Wohnortwechsels als Gesichtspunkte gelten, welche die Zumutbarkeit einer
Änderung des beruflichen Umfeldes in Frage stellen würden. Auch ein Vergleich
des mit der Verweisungstätigkeit zu erwartenden Mehrverdienstes mit den bei der
Versicherung anfallenden Einsparungen genügte ihm nicht, um einen Verzicht auf
eine berufliche Neuorientierung zu rechtfertigen. Diese Betrachtungsweise hat
das kantonale Gericht ausführlich und überzeugend begründet, worauf verwiesen
wird. Ihr kann sich das Bundesgericht in allen Teilen anschliessen.  
 
3.3. Mit den wesentlichsten der dagegen gerichteten Einwände des
Beschwerdeführers hat sich bereits die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt.
Für das Bundesgericht, das deren Auffassung vollumfänglich teilt, besteht kein
Anlass, darauf im Einzelnen zurückzukommen. Von der geltend gemachten
Bundesrechtsverletzung bei der Zumutbarkeitsbeurteilung kann jedenfalls keine
Rede sein. Ebenso wenig sind neben dem Alter konkrete persönliche und
berufliche Gegebenheiten ersichtlich, welche die Verwertbarkeit der
Leistungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage stellen
würden. Auch kann davon ausgegangen werden, dass ihm dieser einen breiten
Fächer geeigneter Einsatzgelegenheiten bietet.  
 
4.   
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang
entsprechend trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl 

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