Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.774/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_774/2017            

 
 
 
Verfügung vom 15. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Gesuchstellerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. September 2017 vor
Einreichung einer Beschwerde von A.________ gegen den gemäss postamtlicher
Bescheinigung ihrem Rechtsvertreter am 27. September 2017 ausgehändigten
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. September 2017, 
in die Mitteilung vom 29. September 2017, worin A.________ darauf hingewiesen
wurde, dass ungeachtet dieses Gesuchs innert nicht erstreckbarer
Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben sein müsse, 
in die gleichentags ergangene Verfügung, worin A.________ aufgefordert wurde,
zwecks Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen den Erhebungsbogen für die
unentgeltliche Rechtspflege, die Bestätigung der Steuerbehörde der
Wohnsitzgemeinde und weitere Belege innert gesetzter Frist einzureichen,
ansonsten das Gericht aufgrund der Akten entscheiden werde, 
in das Schreiben des Rechtsvertreters von A.________ vom 13. Oktober 2017 und
die Antwort des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017, wonach nach wie vor keine
Beschwerdeschrift eingereicht sei, überdies auf das bereits Geschriebene
verwiesen werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am
27. Oktober 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine Beschwerdeschrift
eingegangen ist, womit sich das mangels aktuellen Bedürfigkeitsnachweises
ohnehin offensichtlich unbegründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos geworden erweist, 
dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
ausnahmsweise verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin, dem Kantonsgericht Luzern, 3.
Abteilung, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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