Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.772/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_772/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 13. Oktober 2017 (C-3390/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. November 2017 (Poststempel) gegen den
Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017, mit dem
das Gesuch des A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
abgewiesen und er aufgefordert wird, bis zum 13. November 2017 das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (Prozessführung) ausgefüllt beim
Bundesverwaltungsgericht einzureichen, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat,
weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens namentlich nicht über die Frage,
ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 4. April 2017 eingetreten ist, entschieden werden kann, 
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen
Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wird,
praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den
Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BGE
133 IV 335 E. 4 S. 338), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt
(BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da sie mit keinem Wort auf die Ablehnung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung eingeht, sondern lediglich die gewünschte "volle
Invalidenrente" zum Gegenstand hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular des
Bundesverwaltungsgerichts "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt
Beweismitteln der Eingabe vom 3. November 2017 ans Bundesgericht beiliegt,
weshalb diese Unterlagen zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
überwiesen werden, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werden ans
Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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