Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.765/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_765/2017  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. September 2017 (VBE.2017.269). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1983 geborene A.________ war Assistentin Logistik bei der B.________ AG und
dadurch bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend Sympany) obligatorisch
unfallversichert. Am 6. April 2011 wurde sie verletzt, als ein Arbeitskollege
mit einem Aktenkasten in ihre linke Achillessehne fuhr. Die Sympany erbrachte
Heilbehandlung und Taggeld. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten
der Dres. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, D.________, Neurologie FMH, und E.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Versicherungsmedizin F.________ GmbH, vom 28. Januar 2015
ein. Am 16. Februar 2015 verfügte sie die Leistungseinstellung per 1. Februar
2015. Nach Einsprache der Versicherten zog die Sympany u.a. eine bei der
Versicherungsmedizin F.________ GmbH veranlasste Stellungnahme vom 8. Juni 2016
bei. Mit Entscheid vom 13. Februar 2017 wies sie die Einsprache ab. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 28. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr die Leistungen
aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren; eventuell sei die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und bei
psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt.
Gleiches gilt betreffend den relevanten Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von
Arztberichten bzw. Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte
Leistungseinstellung der Sympany per 1. Februar 2015 vor Bundesrecht
standhält. 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das polydisziplinären Gutachten der
Versicherungsmedizin F.________ GmbH vom 28. Januar 2015 sei eine
beweiskräftige Beurteilungsgrundlage. Gestützt hierauf bestehe kein
Gesundheitsschaden, der eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten
in der angestammten Tätigkeit als Logistikassistentin, der aktuell ausgeübten
Tätigkeit als Administrativ-Mitarbeiterin und der Hausfrauentätigkeit begründe.
Eine weitere Heilbehandlung als Folge des Unfalls vom 6. April 2011 sei weder
notwendig noch zweckmässig noch geeignet, den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit namhaft zu verbessern. Das nach diesem Unfall festgestellte
CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) habe im Begutachtungszeitpunkt nicht
mehr bestätigt werden können. Die noch geklagten Beschwerden seien auf die
psychisch bedingte Schmerzstörung zurückzuführen, die ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei. Die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden sei zu
verneinen. Der Fallabschluss per 1. Februar 2015 unter Verneinung weiterer
Leistungen sei somit rechtens. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit diversen ihrer
Rügen nicht auseinandergesetzt. Dieser Einwand ist unbehelflich. Selbst wenn
nämlich eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 138
I 232 E. 5.1 S. 237) vorläge, wäre auf eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz im Sinne einer Heilung des Mangels zu verzichten. Denn dem
Bundesgericht steht die volle Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen zu
(vgl. E. 1 hievor) und die Rückweisung würde unter Berücksichtigung der
folgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen
Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; Urteil 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016
E. 5.3). 
 
5.   
Die Versicherte wendet ein, am 16. Mai 2014 habe sie der Sympany mitgeteilt,
die Begutachtung sollte nicht durch Frau Dr. med. C.________, sondern durch den
CRPS-Spezialisten Prof. Dr. med. G.________ durchgeführt werden. Deshalb hätte
die Sympany gemäss BGE 138 V 318 die Begutachtung bzw. die begutachtenden
Arztpersonen mit einer Zwischenverfügung anordnen müssen. Stattdessen habe sie
die Versicherte am 26. Mai 2014 zu einer Untersuchung bei Frau Dr. med.
C.________ am 3. Juni 2014 eingeladen, ohne ihren Rechtsvertreter hierüber zu
orientieren. Die Begutachtung sei somit rechtswidrig. 
Frau Dr. med. C.________ untersuchte die Beschwerdeführerin verschiebungshalber
am 1. Oktober 2014. Am 13. November 2014 teilte die Sympany ihrem
Rechtsvertreter mit, sie werde den Auftrag an Frau Dr. med. C.________ und Dr.
med. D.________ mit diversen Fragen ergänzen. Spätestens in diesem Zeitpunkt
wusste der Rechtsvertreter der Versicherten, dass sie von Frau Dr. med.
C.________ begutachtet wurde. Er macht nicht geltend, er habe dies danach
bereits im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren als rechtswidrig gerügt und
eine Zwischenverfügung verlangt. Der entsprechende, erstmals im kantonalen
Verfahren erhobene Einwand ist somit verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S.
69). 
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das Teilgutachten der Frau Dr.
med. C.________ vom 26. Januar 2015 im Wesentlichen fest, sie habe anhand der
IASP-Diagnosekriterien (Budapest-Kriterien) erläutert, ein CRPS I bzw. II könne
Mitte als auch Ende 2012 retrospektiv betrachtet ausgeschlossen werden. Es
bestünden Hinweise auf eine Selbstlimitierung, dies bei Diskrepanzen zwischen
gerichtetem und ungerichtetem Untersuchungsgang sowie subjektiver
Beschwerdeschilderung und objektivierbarer körperlicher und psychischer
Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Gegen ein CRPS not otherwise
specified (NOS) spreche die von der Versicherten beschriebene zunehmende
Beschwerdeausweitung. Sie habe Mitte/Ende Januar 2013 über "Schmerzen am ganzen
Körper und feuchte Haut" berichtet, was durch ein CRPS strukturell nicht
erklärbar sei. Weiter habe Frau Dr. med. C.________ gegen ein CRPS NOS
angeführt, dass die subjektiven Beschwerden ohne objektivierbares Korrelat sehr
wohl durch andere Erkrankungen erklärt werden könnten, namentlich durch das
bereits im Juni 2012 von der Rehaklinik H.________ verdachtsweise geäusserte
und vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ bestätigte chronische
Schmerzsyndrom. Dieses habe übrigens auch Dr. med. I.________, Chefarzt
Rheumatologie, Klinik J.________, nicht ausschliessen können. Die noch
vorhandenen Schmerzen seien somit nicht mehr auf das CRPS zurückzuführen,
sondern mit der psychischen Problematik erklärbar.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Versicherte rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als unerheblich
angesehen, dass Frau Dr. med. C.________ keine Temperaturmessung durchgeführt
habe. Denn der teilweise Wegfall der Budapest-Kriterien führe entgegen der
Vorinstanz nicht zum Wegfall des CRPS. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Gutachter der Versicherungsmedizin F.________ GmbH in der polydisziplinären
Stellungnahme vom 8. Juni 2016 darlegten, am 1. Oktober 2014 (Untersuchung
durch Frau Dr. med. C.________) und am 7. Oktober 2014 (Untersuchung durch Dr.
med. D.________) sei eine palpatorische Temperaturmessung vorgenommen worden,
die insbesondere im Bereich beider unterer Extremitäten jeweils seitengleiche
normale Verhältnisse ergeben habe (ebenso für Hautkolorit, Behaarungsmuster,
Schweisssekretion und Nageltrophik; die Behaarungsqualität habe nicht überprüft
werden können, da beide Beine rasiert gewesen seien). Die Gutachter zeigten
schlüssig auf, weshalb auf eine apparative Temperaturmessung verzichtet werden
konnte.  
 
6.2.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Berichte des Dr. med. I.________
vom 16. März 2015 und 14. August 2016 und macht geltend, er habe sogar gestützt
auf die Dokumentation der Frau Dr. med. C.________ einzelne Budapest-Kriterien
erkannt. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. I.________ bereits im Bericht
vom 9. August 2012 ausführte, er gehe mit der Rehaklinik H.________ einig, dass
die Budapest-Kriterien formal nicht mehr erfüllt seien.  
 
6.2.3. Die Versicherte bemängelt weiter, die Untersuchung durch Frau Dr. med.
C.________ sei im Zeitpunkt ihrer Behandlung mit Qutenza-Pflastern erfolgt. Sie
habe den Bericht der Frau Dr. med. K.________, Klinik L.________, vom 24. April
2014 nicht gekannt, weshalb sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, diese
Therapie habe ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.  
Hierzu ist anzuführen, dass Frau Dr. med. C.________ aufgrund des Berichts der
Frau Dr. med. K.________ vom 3. November 2014 und der Angaben der Versicherten
wusste, dass eine Behandlung mit Qutenza-Pflastern erfolgte. Frau Dr. med.
C.________ legte einlässlich und nachvollziehbar dar, weshalb nach der
Aktenlage nicht von einer relevanten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit wegen
dieser Therapie auszugehen sei. Dies bestätigten die Gutachter der
Versicherungsmedizin F.________ GmbH in der polydisziplinären Stellungnahme vom
8. Juni 2016. 
 
6.2.4. Zu beachten ist weiter, dass Frau Dr. med. C.________ feststellte, trotz
der subjektiv angegebenen Missempfindungen insbesondere im linken Unterschenkel
bereits bei Palpation oberflächlicher Strukturen ohne wesentliche Druckausübung
sei die Versicherte offensichtlich in der Lage, sich die Beine zu rasieren.
Zudem ergebe die seitenvergleichende Umfangmessung beider oberen und unteren
Extremitäten keine pathologische Differenz, so dass insbesondere die
längerfristige Schonung des linken Beins überwiegend wahrscheinlich
ausgeschlossen werden könne. Konform hierzu ergebe die konventionelle
Röntgenaufnahme vom 6. Oktober 2014 "beider Füsse ap" ausdrücklich keine
Anhaltspunkte für eine allfällige Inaktivitätsatrophie links, was ebenfalls
gegen eine längerfristige Schonung der linken unteren Extremität bzw. des
linken Fusses spreche. Auch allfällige Anhaltspunkte für ein CRPS im Sinne
einer fleckförmigen Demineralisierung könnten nicht nachgewiesen werden.
Insbesondere weise auch die Breite der Kortikalis der Metatarsalia keine
Seitendifferenz auf. Die von der Versicherten angegebenen Begrenzungen der
subjektiven Hypästhesie-/Hyperästhesie- und Schmerzangabe im Bereich der linken
unteren Extremität variierten in den mehrfach wiederholten Untersuchungsgängen
zum Teil erheblich; insbesondere seien beim Berühren unter Ablenkung (auch mit
zusätzlicher Druckausübung durch die untersuchende Hand) keine
Schmerzäusserungen objektivierbar. Bei der neurologischen Untersuchung vom 7.
Oktober 2014 habe Dr. med. D.________ sogar keine reproduzierbaren Pathologien
gefunden.  
Diese Untersuchungsergebnisse untermauern die von Dr. med. C.________
festgestellte Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und
radiologischen Befunden sowie den demonstrierten Beschwerden bzw. ihre
Verneinung eines CRPS. In diesem Lichte kann entgegen der Versicherten offen
bleiben, ob auch die Ausweitung ihrer Beschwerden gegen ein CRPS spricht (vgl.
E. 6.1 hiervor und E. 9 hiernach). 
 
7.  
 
7.1. In psychischer Hinsicht rügt die Versicherte, die vom Gutachter Dr. med.
E.________ am 2. Februar 2015 gestellte Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F54.41)
überzeuge nicht, da er alle Diagnosekriterien bloss als möglich oder als unklar
angesehen habe. Es bestehe der Verdacht, dass er die Diagnose zunächst verneint
und erst nach der gutachterlichen Konsensbesprechung vom 28. Januar 2015
gestellt habe. Aus seinem Gutachten ergebe sich jedoch nicht, weshalb er
aufgrund dieser Besprechung zu einem anderen Ergebnis gelangt sei. Somit könne
das CRPS nicht mit der Begründung verneint werden, die Schmerzen seien durch
die Schmerzstörung erklärbar.  
 
7.2. Die Vorinstanz erwog, Dr. med. E.________ habe detailliert zu den
Diagnosekriterien Stellung bezogen und Unsicherheiten sowie Möglichkeiten
aufgezeigt. Er habe ausführlich die bereits den Dres. med. D.________ und
C.________ aufgefallenen Diskrepanzen zwischen dem gezeigten Verhalten und den
subjektiven Beschwerden der Versicherten erläutert. Weiter habe Dr. med.
E.________ eingehend zu den Diagnosen, die keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten, Stellung genommen. Der Vorwurf, er habe keine
eigenständige Diagnose gestellt, sei daher haltlos. Der von der Versicherten
behauptete "Zirkelschluss" zwischen den Ausführungen der Dres. med. C.________
und E.________ sei nicht ersichtlich und werde von ihr auch nicht näher
dargelegt. Vielmehr bedürfe eine interdisziplinäre Begutachtung eines Dialogs
zwischen den Gutachtern, was zur Konsensbesprechung geführt habe. Inwiefern
diese vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, ist nicht
erkennbar.  
 
8.   
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, sie habe Dr. med. C.________ noch vor
Erstattung des Gutachtens aufgefordert, den am 7. Oktober 2014 erlittenen
Rückfall zu beurteilen; sie habe aber keine weitere körperliche Untersuchung
vorgenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz einlässlich und
schlüssig dargelegt hat, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
bzw. eine Schmerzzunahme seit der Untersuchung durch Dr. med. D.________ vom 7.
Oktober 2014 nicht erstellt sei. Dagegen erhebt die Versicherte keine
substanziierten Einwände. 
 
9.   
Insgesamt sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens der Versicherungsmedizin F.________ GmbH vom 28. Januar 2015 samt
Ergänzung vom 8. Juni 2016 (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Die
vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig ankommt
- weder in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig oder unvollständig noch
anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141
V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteil 8C_664/
2017 vom 25. Januar 2018 E. 7). 
 
10.   
Gegen die vorinstanzliche Verneinung einer psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit und der adäquaten Unfallkausalität der psychischen
Beschwerden erhebt die Versicherte keine Einwände, weshalb sich hierzu
Weiterungen erübrigen. 
 
11.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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