Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.764/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_764/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Frau med. pract. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SYNA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle 57/020, Albulastrasse 55, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. August 2017 (AL.2017.00083). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer allein die vorinstanzliche Würdigung der im Recht
gelegenen Arztberichte rügt, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern diese
rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich seine Sicht der Dinge
wiederzugeben, reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass der Beschwerdeführer es überdies unterlassen hat, den angefochtenen
Entscheid innert der mit - gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt geltenden -
Verfügung vom 13. Oktober 2017 angesetzten Nachfrist vollständig beizubringen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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