Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.762/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_762/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.
September 2017 (200 15 1002 IV und 200 16 348). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den
Parteivorbringen und Würdigung der im Recht gelegenen Beweismittel zur
Überzeugung gelangte, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. Oktober 2015 zu Recht ab dem 1. September 2014 keine Taggelder mehr
ausgerichtet, da die gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hierfür vorausgesetzte Teilnahme
an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
gegeben gewesen sei, 
dass sie dabei insbesondere davon ausging, auf diesen Zeitpunkt hin habe der
Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden, von ihm allein zu verantwortenden
Gründen einseitig jedwelche Kommunikation mit der Schule abgebrochen, an keinem
der von der Filmschule angebotenen Kurse mehr teilgenommen und ebenso wenig
eine weitere Zusammenarbeit mit dem ihm von der Schule zur Ausarbeitung eines
Drehbuches beigegebenen Coach stattgefunden habe, woran auch das von der
IV-Stelle durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 7b IVG und Art.
21 Abs. 4 ATSG nichts geändert habe, 
dass sie sodann die zweite Verfügung der IV-Stelle (vom 25. Februar 2015)
ebenfalls bestätigte, wonach aus denselben Gründen für die Ausbildung zum
Filmregisseur/Drehbuchautor über den 31. Dezember 2015 hinaus keine weitere
Kostengutsprache (u.a. Schulgeld) gewährt werde, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, wenn eretwa das
angebliche Nichtbezahlen von Schulgeldern durch die IV-Stelle beanstandet, ohne
zugleich zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, deswegen auf den 1.
September 2014 hin von der Schule ausgeschlossen worden zu sein, oder indem er
etwa Kontaktversuche von Seiten der Schule oder des Coaches bestreitet, weil
damit die vorinstanzlichen Feststellungen zur seit dem 1. September 2014
unterbliebenen Teilnahme an den schulischen Aktivitäten und fehlenden
Initiative des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen ist, 
dass es ebenso wenig ausreicht, verfassungsmässige Rechte und
Verfahrensgrundsätze anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz dagegen konkret verstossen haben soll; sich dabei auf offensichtlich
Aktenwidriges zu berufen, genügt nicht, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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