Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.761/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_761/2017  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 17. August 2017 (UV.2016.00057). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1975 geborene A.________ hatte eine auf den Monat Februar 2015 befristete
Anstellung bei der Stadtverwaltung und war damit bei der AXA Versicherungen AG
(nachfolgend: AXA) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
12. Februar 2015 rutschte er aus und fiel auf den Rücken. Im Spital B.________
wurde gleichentags eine Lendenwirbelsäulen-Kontusion diagnostiziert. Die AXA
erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Zur Abklärung des
medizinischen Sachverhaltes holte sie unter anderem Berichte des med. pract.
C.________, Facharzt allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, und des Dr. med.
D.________, Facharzt FMH für Neurologie, ein. Zudem zog sie eine Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes bei (Dr. med. E.________, Facharzt FMH
Rheumatologie, vom 3. September 2015). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015
stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen mangels eines natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und den
geklagten Beschwerden auf den 30. September 2015 ein. Auf Einsprache hin
unterbreitete die AXA die Akten ihrem Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH
Chirurgie, (Bericht vom 19. Januar 2016) und hielt mit Einspracheentscheid vom
28. Januar 2016 an der Verfügung fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des
Einspracheentscheides seien ihm auch ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten. Eventuell sei
die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz,
subeventuell an die AXA zurückzuweisen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Leistungspflicht der
AXA für die Folgen der beim Ereignis vom 12. Februar 2015 erlittenen
Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2015 zu Recht
verneint hat. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2. S. 181 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Wegfall
unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Zustands,
wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo
sine vel ante) und die damit verbundene Beweislast (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E.
3.2, 8C_901/2009). Richtig sind auch die Ausführungen zum im
Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3 S. 252). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, der
Versicherte habe sich beim Sturz vom 12. Februar 2015 das linke Kniegelenk
nicht wesentlich verletzt. Eine Kausalität zwischen den subjektiv geklagten
Kniebeschwerden und dem Unfallereignis sei von keinem der befassten Ärzte
postuliert worden, sodass sich Weiterungen hiezu erübrigten. Übereinstimmend
seien die Ärzte davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz
eine Rückenkontusion ohne strukturelle Schädigungen zugezogen habe. Da der
Versicherte seit mehreren Jahren, insbesondere seit einem Unfall vom 12. März
2013, über Rückenbeschwerden geklagt habe - und eine richtunggebende
Verschlimmerung durch den Sturz vom 12. Februar 2015 röntgenologisch nicht
ausgewiesen wurde - sei das von den Ärzten der AXA begründete Erreichen des
Status quo sine sechs Monate nach dem Unfall nachvollziehbar gewesen. Es hätten
keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der medizinischen Erfahrungstatsache
vorgelegen, wonach das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden
könne. Solche seien auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Die
medizinischen Aktenberichte der Dres. med. E.________ und F.________ seien auch
ohne persönliche Untersuchung beweistauglich gewesen. In antizipierter
Beweiswürdigung seien von weiteren medizinischen Abklärungen - auch mittels
bildgebender MRI-Untersuchung - keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb davon abgesehen werden könne. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aktenbeurteilungen der
Dres. med. E.________ und F.________ seien als Gutachten versicherungsexterner
Sachverständiger zu qualifizieren. Diese seien in Verletzung von Art. 44 ATSG
und damit seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeholt
worden. Es handle sich um eine derart schwerwiegende Verletzung, dass eine
Heilung ausgeschlossen sei. Da sich die Vorinstanz auf die genannten
medizinischen Beurteilungen gestützt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz
gemäss Art. 61 lit. c ATSG verletzt und den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt. Richtigerweise hätte dieser nach Durchführung einer
MRI-Untersuchung mittels eines Gerichtsgutachtens abgeklärt werden müssen. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den
Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbeziehen. Bei
den von diesen versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten erstellten
Stellungnahmen handelt es sich indessen nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG; diese Bestimmung ist auf die Berichte der versicherungseigenen
Fachpersonen nicht anwendbar (BGE 135 V 254 E. 3.4.1 S. 258). Entsprechend
kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten. Wird allein gestützt auf versicherungsinterne
ärztliche Beurteilungen entschieden, sind daher an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen medizinischen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4
S. 467 ff.).  
Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265). 
 
5.1.2. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach es sich bei der
Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom medizinischen Dienst, Schaden Zürich,
der AXA vom 3. September 2015 einerseits und den Ausführungen des Dr. med.
F.________, beratender Arzt der Abteilung kollektive Personenversicherungen der
AXA vom 19. Januar 2016 andererseits um Gutachten versicherungsexterner
medizinischer Sachverständiger handle, welche nur unter Einhaltung der
Partizipationsrechte gemäss Art. 44 ATSG hätten eingeholt werden dürfen,
erweist sich als unzutreffend. Beide genannten Dokumente sind auf Briefpapier
der Beschwerdegegnerin verfasst und klar als Beiträge zur internen
Meinungsbildung deklariert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, wonach die beiden
Ärzte ihre Berichte als versicherungsexterne Sachverständige verfasst hätten.
Nicht relevant ist dabei auch, ob die Dres. med. E.________ und F.________ in
einem Anstellungs- oder - regelmässigen - Auftragsverhältnis zur AXA stehen.
Selbst der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Einsprache vom 26. November
2015 noch, die Stellungnahme des Dr. med. E.________ stelle "lediglich eine
versicherungsinterne Aktenbeurteilung ohne Beweiswert" dar. Die AXA hat die
Gehörs- und Partizipationsrechte des Beschwerdeführers durch Einholung der
genannten Aktenbeurteilungen nicht verletzt.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, auf die Beurteilungen der
versicherungsinternen Ärzte hätte das kantonale Gericht nicht abstellen dürfen,
weil diese nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Versicherten beruhten
und ohne weitergehende bildgebende Abklärungen durchgeführt wurden. Reine
Aktenbeurteilungen seien nicht zulässig.  
 
5.2.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).  
 
5.2.2. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass auch ein
versicherungsinterner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann
(vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008
E. 7.2; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170). Es ist mit überzeugender Begründung zum
Ergebnis gelangt, dass dies hier mit Bezug auf die Berichte der Dres. med.
E.________ und F.________ zutrifft. Nachdem sich der Versicherte beim Sturz vom
12. Februar 2015 keine bildgebend ausgewiesene Schädigung zugezogen hatte,
durfte die Vorinstanz zu Recht erkennen, es sei nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen Erkenntnisse die Ärzte durch eine persönliche Untersuchung hätten
gewinnen können.  
 
5.2.3. Die Vorinstanz ist zudem zum Ergebnis gelangt, weitere medizinische
Abklärungen, wie das Einholen des vom Beschwerdeführer beantragten
Gerichtsgutachtens, seien nicht erforderlich. Diese Beurteilung ist nicht zu
beanstanden. Die Akten geben genügend Aufschluss über die zu prüfenden
medizinischen Fragen. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu erwarten. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter
Beweiswürdigung auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten, weshalb
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt (Urteil 9C_204
/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1 in fine mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V
254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Entgegen der Darstellung in der
Beschwerde ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. Juni 2016
nicht, dass die geltend gemachten Schmerzen auf den Unfall vom 12. Februar 2015
zurückzuführen sind. Eine entsprechende klare und begründete Aussage ist dem
Bericht nicht zu entnehmen. Insbesondere kann der blosse Hinweis, Dr. med.
E.________ habe den Versicherten weder klinisch noch radiologisch untersucht,
keine Zweifel an dessen Ausführungen über die Kausalitätsfrage wecken. Der
Bericht des Dr. med. D.________ erschöpft sich in kurzen Zusammenfassungen über
die verschiedenen Konsultationen. Ausführungen zu konkret gestellten Diagnosen
sowie eine medizinische Beurteilung bezüglich deren Kausalzusammenhang mit dem
versicherten Ereignis fehlen. Damit steht fest, dass sich das kantonale Gericht
in seiner Beurteilung zu Recht auf die Aktenberichte der Dres. med. E.________
und F.________ stützte und daraus schloss, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz des Beschwerdeführers auf den Rücken vom
12. Februar 2015 und den weiterhin geklagten Beschwerden spätestens ab dem 1.
Oktober 2015 weggefallen war. Die Leistungseinstellung auf den 30. September
2015 wurde daher zu Recht bestätigt.  
 
6.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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