Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.760/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_760/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. September 2017 (VBE.2017.340). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einsprache-Entscheid der
Arbeitslosenkasse vom 7. März 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer im
Zeitraum von Januar bis März 2011 zu Unrecht bezogene Arbeitslosentagegelder in
der Höhe von Fr. 10'576.25 zurückzuerstatten habe, 
dass sie dabei insbesondere erwog, über die Frage der fehlenden Rechtmässigkeit
des Leistungsbezugs sei bereits mit Verfügung des kantonalen Amtes für
Wirtschaft und Arbeit vom 12. November 2015 rechtskräftig entschieden worden,
weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisiert werden könne, 
dass sie alsdann u.a. die Rückforderungssumme prüfte und dabei zur Überzeugung
gelangte, diese sei so auch tatsächlich dem Beschwerdeführer oder an das
regionale Betreibungsamt ausgerichtet worden, womit der angefochtene
Einsprache-Entscheid zu bestätigen sei, 
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich die
pauschale Behauptung des fehlenden Beweises der zu Unrecht ausbezahlten Gelder
entgegen hält, 
dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (dazu siehe Urteil
8C_446/2016 vom 5. Juli 2016) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung
nicht mehr gerechnet werden darf, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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