Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.759/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_759/2017  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Valideneinkommen; 
Parallelisierung der Vergleichseinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 28. September 2017 (UV 2015/68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1976 geborenen A.________ für
verbleibende Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 5 % zu, während sie den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneinte. Gegen Letzteres liess A.________ durch die
Gewerkschaft Unia Einsprache führen, worauf die Suva mit Entscheid vom 8.
Oktober 2015 an der Rentenverweigerung festhielt. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 28. September 2017 gut und sprach A.________ in
Aufhebung des Einspracheentscheids mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine
Invalidenrente bei einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu. 
 
C.   
Die Suva führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V
29 E. 1 S. 30), namentlich die Begriffe des Validen- und des
Invalideneinkommens (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 594 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134
V 322 E. 4.1 S. 325 f.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.1. Hervorzuheben ist, dass für die Bemessung des Valideneinkommens in der
Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen ist, welchen
die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich
erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als
gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht
unfallbedingten, sich leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind.
 
 
2.2. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus)
ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3 mit Hinweisen).
Diesen Vorgang nennt man Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. a.a.O.
E. 5.5 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Vorinstanz stellte bei der Invaliditätsbemessung dem trotz der
unfallbedingten Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienst von jährlich
Fr. 56'582.- (Invalideneinkommen) als hypothetischen Jahresverdienst ohne
Unfallschaden (Valideneinkommen) Fr. 69'099.- gegenüber. 
Während die Beschwerdeführerin die Höhe des Valideneinkommens kritisiert,
bringt der Versicherte dazu vor, für den Fall, dass dieser hypothetische Wert
vom Gericht derart reduziert würde, dass er nicht mehr dem
Durchschnittsverdienst eines Bauhilfsarbeiters mit         10-jähriger
Berufserfahrung entspräche, seien die Vergleichseinkommen zu parallelisieren;
als Referenzwert habe das von der Vorinstanz auf der Basis der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
bestimmte Valideneinkommen zu dienen. 
 
3.1. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht, hat die
Vorinstanz bei der Festlegung des Valideneinkommens unzulässigerweise auf den
in der LSE für das Jahr 2014 für Hilfsarbeiter im Baugewerbe (TA1, Position
Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) erzielbaren, um die betriebsübliche
Arbeitszeit wie auch die Nominallohnentwicklung bis 2015 angepassten
Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 69'099.- abgestellt. Unzulässig war dies
deshalb, weil der Beschwerdegegner in all den Jahren vor dem Unfallereignis nie
ein auch nur annähernd derart hohes Einkommen erzielt hatte, wie ein Blick auf
den in den Akten liegenden IK-Auszug vom 9. Dezember 2013 verrät. Exemplarisch
sind die darin ausgewiesenen Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem
Unfallereignis hervorzuheben, welche - wegen teilweiser Arbeitslosigkeit auf
eine über das ganze Jahr andauernde Erwerbstätigkeit aufgerechnet - auf Fr.
48'587.- (2010), Fr. 51'740.- (2011) und Fr. 48'261.- (2012) zu stehen kommen.
Anhaltspunkte, dass der Versicherte ohne das Unfallereignis ein höheres
Einkommen erwirtschaftet hätte als jenes, das er bei seiner letzten durch ein
Temporärbüro vermittelten Arbeitgeberin zum massgeblichen Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 8. November 2015 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit
Hinweis) gemäss deren Angaben mutmasslich erzielt hätte (Fr. 57'460.-), sind
nicht auszumachen. Daran ändert der Umstand nichts, dass er zu diesem Zeitpunkt
als Hilfsarbeiter im Baugewerbe über eine Arbeitserfahrung von mehr als 10
Jahren verfügt hätte.  
Vielmehr erscheint es mit Blick auf das soeben Gesagte sachgerecht, mit der
Beschwerdeführerin den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst zur Festlegung
des Valideneinkommens beizuziehen, auch wenn der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt
des Unfallereignisses gar nicht mehr bei dieser Unternehmung angestellt,
sondern stellensuchend war. Die in der Vergangenheit weitgehend ausgebliebene
Lohnentwicklung trotz mehrjähriger Tätigkeit im selben Gewerbe, weitgehend oder
ausschliesslich jeweils über den Personalverleih, spricht klar gegen einen
höheren hypothetischen Verdienst ohne Unfallereignis. 
 
3.2. Wird das letztinstanzlich neu festgelegte Valideneinkommen in der Höhe von
Fr. 57'460.- dem Invalidenverdienst gemäss Vorinstanz von Fr. 56'582.-
gegenübergestellt, resultiert kein unfallbedingter Einkommensverlust. Die
Beschwerde wäre gutzuheissen.  
Da der Validenverdienst indessen mit 16.84 % erheblich unter dem von der
Vorinstanz anhand der LSE errechneten Durchschnittslohn für eine im
Bauhauptgewerbe tätige Person, Kompetenzniveau 1, im Jahr 2015 liegt (1 -
57'460/69'099), stellt sich die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob von
einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen und ob dies
bejahendenfalls in invaliditätsfremden Faktoren begründet sei. 
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen für die
Parallelisierung der Vergleichseinkommen als nicht gegeben, da a) der
Validenverdienst über dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) -Mindestverdienst liege,
weshalb er per se nicht als unterdurchschnittlich betrachten werden könne und
b) aufgrund des als ängstlich und unsicher umschriebenen Charakters des
Beschwerdegegners davon auszugehen sei, dass das bescheidene Einkommensniveau
auf Freiwilligkeit beruhe. Der Versicherte sieht demgegenüber die genannten
Charakterzüge als Ursache dafür, dass er sein Erwerbspotential nicht besser
ausschöpfen könne; eventuell sei dies fachärztlich zu klären.  
 
3.2.2. Mit Urteil 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 hat
das Bundesgericht entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter,
welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das
schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspreche oder diesen gar übersteige,
nicht als unterdurchschnittlich im Sinne von E. 2.2 hiervor qualifiziert werden
könne, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen
Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der
Aussage unterlegt, der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bilde das
branchenübliche Einkommen präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn.  
Der im GAV-LMV wie auch im GAV für den Personalverleih identisch vorgegebene
Minimallohn im Bauhauptgewerbe in der Region St. Gallen für Bauarbeiter ohne
Sachkenntnisse betrug im Jahr 2015 Fr. 57'369. - (<http://www.baumeister.ch/de/
unternehmensfuehrung/gesamtarbeitsvertraege-gav/loehne-bauhauptgewerbe/
mindestloehne-landesmantelvertrag>, Feld "Lohnklasse C / Lohnzone Blau", sowie
<http://www.tempdata.ch>, unter Auswahl nach Branche -> Personalverleih
Bauhauptgewerbe -> Löhne / Mindestlöhne, Tabelle Basislöhne ab 1.1.2014, Feld
"Lohnklasse C / Lohnzone Blau"; Fr. 4'477.- x 13; jeweils besucht am 8. Mai
2018). Hingegen beträgt der Mindestverdienst für einen Bauarbeiter mit
Fachkenntnissen (Lohnklasse B) Fr. 64'717.- (Fr. 4'978.- x 13). Als Bauarbeiter
mit Fachkenntnissen gilt ein Bauarbeiter ohne bauberuflichen Fachausweis, der
vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikationen nach Art. 44 Abs. 1 GAV-LMV in
die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach
spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %)
Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse unter Einschluss von Einsätzen über
Personalverleiher statt. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Arbeitgeber die
Beförderung nur aufgrund ungenügender Qualifikationen nach Art. 44 Abs. 1 GAV/
LMV unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission ablehnen
(Erläuterungen zu den Lohnklassen; im Internet abrufbar unter dem oben
angegebenen Pfad des Schweizerischen Baumeisterverbandes). 
Wird der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt und als Massstab der
Mindestlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse herangezogen, ist das
Valideneinkommen entsprechend dem im angesprochenen Urteil Gesagten nicht als
wesentlich unterdurchschnittlich zu bezeichnen, und eine Parallelisierung
entfällt von vorneherein. Ob es indessen sachgerecht ist, beim bereits seit
vielen Jahren in der Baubranche erwerbstätigen Versicherten nach wie vor auf
den GAV-Minimalverdienst für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse abzustellen,
erscheint fraglich, zumal sich in den Akten keine negativen Aussagen der
letzten Arbeitgeberin zu seinen auf dem Bau erbrachten Leistungen finden. Zieht
man den Minimallohn für Bauarbeiter der Lohnklasse B bei, erweist sich der
Validenverdienst als erheblich unterdurchschnittlich. 
 
3.2.3. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu
werden. Genau so wenig ist zu beantworten, wie die Vergleichseinkommen im
Detail zu parallelisieren sind, wenn der Umfang der Unterdurchschnittlichkeit
auf der Basis der GAV-Löhne bestimmt würde.  
 
3.2.3.1. Denn einerseits ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdegegner
trotz der geschilderten Charakterzüge nicht in die Lage versetzt sein soll,
allenfalls unter Beanspruchung der Hilfe Dritter, ein angemessenes Entgelt für
die geleistete Arbeit zu erhalten, hat er doch auch in vorliegender
Streitigkeit die Gewerkschaft zur Unterstützung beigezogen. Wenn er in der
Vergangenheit darauf verzichtet hat, beruht dies daher auf Freiwilligkeit.
Soweit sich die Charakterzüge leistungsmindernd auswirken, ist dies nicht mit
dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen und daher bei der
Invaliditätsbemessung unbeachtlich.  
 
3.2.3.2. Selbst wenn ungeachtet all dessen zu Gunsten des Beschwerdegegners der
Umfang des Parallelisierungsbedarfs wie von ihm gefordert anhand der Differenz
des Valideneinkommens zum LSE-Lohn festgelegt wird, führt dies nicht zu einem
Rentenanspruch:  
Als Ausgangswert für die Bemessung des Invalideneinkommens muss aus Gründen der
Kongruenz nämlich ebenfalls auf die LSE abgestellt werden. Somit sind die 11.84
% (E. 3.2 hiervor: 16.84 % - 5 % Erheblichkeitsschwelle [BGE 135 V 297
insbesondere E. 6.1.2 S. 303]), nicht wie vom Beschwerdegegner gefordert, vom
von der Vorinstanz festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 56'582.- abzuziehen.
Denn dieser Wert wurde auf der Basis von in der Arbeitsplatz-Dokumentation der
Suva (kurz: DAP) konkret ausgewiesenen, dem Unfallleiden angepassten
Arbeitsstellen festgelegt. Heranzuziehen ist vielmehr der in der LSE 2014 in
der Tabelle TA1 ausgewiesene Durchschnittsverdienst eines im privaten Sektor
tätigen Mannes, Kompetenzniveau 1, ganze Schweiz. Um die betriebsübliche
Arbeitszeit wie auch die Nominallohnentwicklung bis 2015 angepasst und unter
Einschluss eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt dies, den
vorinstanzlichen Erwägungen entnommen, Fr. 59'986.-. Wird dieser Betrag um
11.84 % reduziert, führt dies zu einem hypothetischen Invalidenverdienst in der
Höhe von Fr. 52'883.66 (59'986.- x 0.8816). Dem Valideneinkommen von Fr.
57'460.- gegenübergestellt, beträgt die unfallbedingte Einkommenseinbusse 8 %
(1 - 52'883.66/57'460). Ein Rentenanspruch wird erst bei einem Invaliditätsgrad
ab 10 % ausgelöst (Art. 18 Abs. 1 UVG). 
 
3.3. Damit bleibt es so oder anders bei der Gutheissung der Beschwerde.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 28. September 2017 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom
8. Oktober 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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