Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.757/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_757/2017            

 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 16. Oktober 2017 (AL.2017.25). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. November 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 8. November 2017 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einsprache-Entscheid der
Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2017 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für
die geltend gemachten Lohnausfälle ab Juni 2015 keine Insolvenzentschädigung
ausgerichtet werden könne, 
dass sie erörterte, weshalb nach dem gesetzgeberischen Willen (Art. 51 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG) das Risiko des Lohnausfalls wegen
Insolvenz der arbeitgebenden Unternehmung bei der Arbeitslosenversicherung
längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Art. 21 AHVG)
versichert sei, umgekehrt ab diesem Zeitpunkt auch keine Beitragspflicht mehr
bestehe, 
dass sie alsdann den Anspruchsbeginn des Beschwerdeführers auf eine
AHV-Altersrente in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 AHVG auf den 1. Mai 2010
festlegte, was über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ausschliesse, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, das Gesetz schliesse im
AHV-Rentenalter stehende Personen von der Arbeitslosenversicherung aus,
rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich auf den (unumstrittenen) Umstand
hinzuweisen, dass Arbeitnehmer ungeachtet des Alters Anspruch auf Lohn für
geleistete Arbeit haben, zielt an der Sache vorbei, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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