Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.752/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_752/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Hotela Versicherungen AG, 
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 27. September 2017 (VB 16/022/MSC). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. September 2017, 
in die Verfügung vom 16. November 2017, mit welcher das in der
Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen
aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ eine Frist von 14
Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, die ungenützt
verstrichen ist, 
in die Verfügung vom 18. Dezember 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Januar 2018
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe von A.________ vom 15. Januar 2018 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat, 
dass sie statt dessen innert der Nachfrist unter Hinweis auf ihre finanziell
angespannte Lage sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 16. November
und 18. Dezember 2017 ersucht, 
dass der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen
nicht vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels, 
dass das Wiedererwägen einer Verfügung des Bundesgerichts voraussetzen würde,
dass veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden (vgl. Urteil 5A_430/2010
vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen), 
dass in der Eingabe der Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorgetragen worden
ist, 
dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der
gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt und androhungsgemäss zu
verfahren ist, 
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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