Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.751/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_751/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung 
(Anspruchsvoraussetzungen; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 19. September 2017 (VBE.2017.478). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1952 geborene A._________ arbeitete als Pflegeassistentin am Spital
B.________. Infolge seit dem 14. Juli 2011 andauernder Krankheit wurde das
Dienstverhältnis vom Spital B.________ per 31. Mai 2012 aufgelöst. Gleichzeitig
gewährte dieses eine Lohnfortzahlung von insgesamt 730 Tagen, welche am 26.
Juli 2013 endete. A._________ meldete sich am 24. Juli 2013 bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab
dem 1. August 2013 an. In der Folge bezog sie Taggelder. Mit Verfügung vom 22.
August 2014 zog die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die Monate August
2013 bis März 2014 in Wiedererwägung, da die Versicherte am 1. August 2013 die
erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Sie
forderte zu viel ausgerichtete Entschädigung im Betrage von Fr. 28'776.25
zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 24.
September 2014).  
 
A.b. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen geführte
Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es
den Einspracheentscheid vom 24. September 2014 aufhob und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer
Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies. Auf die gegen diesen
Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_723/2015 vom 27. Oktober 2015).  
Mit Verfügung vom 18. März 2016 bestätigte die Arbeitslosenkasse die
Abrechnungen für die Monate August 2013 bis März 2014 nach getätigten
medizinischen Abklärungen und forderte erneut den Betrag von Fr. 28'776.25
zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Juni 2016
abgewiesen. 
 
B.   
Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2016 erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. September 2017
ab. 
 
C.   
A._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des
Einspracheentscheides sei festzustellen, dass sie die Arbeitslosenentschädigung
zu Recht bezogen habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138). 
 
2.  
 
2.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung
massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem
erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von
der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach 
Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1
lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die
Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall
oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die
Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in
der Schweiz hatten.  
 
2.2. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb
der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen
Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der
Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach der Rechtsprechung muss beim
gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein
Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem
Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden
haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280 und E. 2.4 S. 283; 130 V 229 E. 1.2.3
S. 231). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der
Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1
AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten
Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch
nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE
141 V 625 E. 2 S. 627).  
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder
Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei
Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Ausnahmsweise kann trotz
objektiverweise möglicher beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit innert der
Rahmenfrist ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG
anerkannt werden. Dies ist der Fall, wenn eine versicherte Person keine
Veranlassung hatte anzunehmen, die Verwertung der bestehenden
Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistungen von Lohnersatz -
wie beispielsweise Taggeldern der Unfallversicherung - verlangt (vgl. BGE 141 V
625). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte in seinem Entscheid vom 25. August 2015
fest, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei per 31. Mai 2012 mittels
Kündigung aufgelöst worden. Im Kündigungsschreiben sei die Versicherte darauf
aufmerksam gemacht worden, es bestehe während maximal 730 Tagen ein Recht auf
Lohnfortzahlung. Dafür habe sie spätestens am 10. jeden Monats ein aktuelles
Arztzeugnis vorzulegen. Der Lohn sei sodann bis am 26. Juli 2013 ausbezahlt
worden. Während der vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2013 dauernden
Rahmenfrist habe die Beschwerdeführerin mangels Arbeitsverhältnis ab dem 1.
Juni 2012 nur während 10 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt.  
Im Weiteren prüfte das kantonale Gericht, ob die Beschwerdeführerin in
Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit gewesen sei. Es gelangte zum Schluss, aufgrund der Akten könne nicht
abschliessend beurteilt werden, ob im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 26.
Juli 2013 eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Es fehle an
einem ärztlichen Bericht mit Diagnosen, Anamnese und Verlauf der Krankheit,
welcher auch über die Arbeitsfähigkeit Auskunft gäbe. Die Sache wurde daher zur
weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. 
 
3.2. Im Entscheid vom 19. September 2017 erwog das kantonale Gericht, die
Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer
beitragspflichtigen Beschäftigung von mindesten zwölf Monaten nachgegangen sei,
habe es mit Entscheid vom 25. August 2015 - auch für das aktuelle Verfahren -
bereits verbindlich beurteilt und verneint. Eine krankheitsbedingte Befreiung
von der Erfüllung der Beitragszeit werde von der Beschwerdeführerin nicht mehr
geltend gemacht. Da weder die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG, noch ein
Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vorliege, sei die Ausrichtung von
Arbeitslosentaggeldern zweifellos zu Unrecht erfolgt, weshalb die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Leistungsausrichtung erfüllt seien.
Die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr.
28'776.25 sei frist- und formgerecht erfolgt.  
 
4.   
Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend nicht nur der Entscheid vom 19.
September 2017, sondern auch die mit Zwischenentscheid vom 25. August 2015
getroffene Beurteilung bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die
Beitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt habe. Der
genannte Entscheid hat für das Bundesgericht keine präjudizierende Wirkung. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beitragszeit sei mit den
Lohnzahlungen erfüllt. Von diesen seien denn auch Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen worden. Trotz der Kündigung habe weiterhin ein
Quasi-Arbeitsverhältnis bestanden. Sie habe beispielsweise nach dem 1. Juni
2012 noch eine Jubiläumsprämie erhalten. Sie dürfe nicht schlechter gestellt
werden als eine Arbeitnehmerin in einem formell ungekündigten
Arbeitsverhältnis.  
 
5.1.2. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG wird vorausgesetzt, dass die
versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer
beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht
(BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 46).
Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man damit
jegliche Arbeitsleistung eines Versicherten, die gegen Entgelt erbracht wird
und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht
unterworfen ist (BGE 133 V 515 E. 2.4 S. 521 mit Hinweisen). Gemäss der
gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrages (Art. 319 OR) setzt die
Entrichtung eines Lohnes durch den Arbeitgeber voraus, dass eine Arbeit in
seinem Dienst geleistet worden ist. Anders ausgedrückt zeichnet sich der
Arbeitsvertrag durch ein Austauschverhältnis aus, indem der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber gegen Entgelt eine Arbeitsleistung liefert (BGE 133 V 515 E. 2.8 S.
522).  
 
5.1.3. Vorliegend hat das kantonale Gericht verbindlich festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Spital B.________ auf den 31.
Mai 2012 aufgelöst worden war. Die danach fliessenden Leistungen des ehemaligen
Arbeitgebers basierten auf einer gesetzlichen Grundlage über die
Lohnfortzahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nicht mehr auf
einem weiterhin andauernden Austausch von Arbeit und Geld (§ 6 Abs. 1 i.V.m. §
3 Abs. 1 der Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls des
Regierungsrats des Kantons Baselland [SGS 153.12]). Hätte die
Beschwerdeführerin vor Ablauf der 730 Tage ihr Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit wieder ganz oder teilweise erlangt, hätte sie diese
nicht am Spital B.________ verwerten können oder ihre Arbeitskraft zur
Verfügung stellen müssen, da kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Zahlungen
des Spitals B.________ hatten nach dem 31. Mai 2012 also nicht mehr den
Charakter von Lohn, obwohl sie als solche bezeichnet wurden, sondern von
Krankentaggeld oder sozialen Hilfeleistungen. Damit ist dem kantonalen Gericht
zu folgen, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmenfrist nur während zehn
Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.  
 
5.2. Bezüglich der Frage, ob ein Tatbestand der Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliegt, ging die
Beschwerdeführerin bereits vorinstanzlich davon aus, ein solcher lasse sich
medizinisch wohl nicht erhärten. Dementsprechend verzichtete die Vorinstanz auf
eine entsprechende Prüfung. Auch letztinstanzlich wiederholt die
Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen zur Befreiung der Erfüllung von der
Beitragszeit dürften nicht gegeben sein.  
In Nachachtung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG), wonach nur die geltend gemachten Vorbringen geprüft werden, falls
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
Erwägung 1 hievor), ist es dem Bundesgericht mangels Geltendmachung verwehrt
darüber zu urteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
5.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, vorliegend gehe es nicht um
eine erstmalige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sondern um eine
Wiedererwägung. Der ursprüngliche Entscheid sei indessen nicht zweifellos
unrichtig gewesen, weshalb dessen Wiedererwägung nicht statthaft sei.  
 
5.3.1. Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 auf formell
rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher
Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und
Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen
regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser
Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung
einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger
Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung
möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).
Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der
Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in
vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/2016 vom 3.
April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen).  
 
5.3.2. Aus dem Dargelegten, wie auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid, ergibt
sich die zweifellose Unrichtigkeit der ausbezahlten Taggelder basierend auf der
Annahme der Verwaltung, die Versicherte habe die Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten erfüllt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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