Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.750/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_750/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Aristau, Chilerain 2, 5628 Aristau, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Waller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
20. September 2017 (WBE.2017.154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wird von seiner Wohnsitzgemeinde, der Gemeinde Aristau,
materiell unterstützt. Am 14. November 2016 wurde A.________ bei einem
Schalterbesuch mitgeteilt, die Auszahlung der materiellen Hilfe erfolge
inskünftig bei persönlicher Vorsprache und Vorlage der nötigen Dokumente bar am
Schalter. Nachdem A.________ gegen diese Vorgehensweise Datenschutzbedenken
angemeldet hatte, lud der Sozialdienst Aristau A.________ mit Schreiben vom 1.
Dezember 2016 ein, die materielle Hilfe in bar im Gemeindebüro abzuholen.  
 
A.b. Mit Eingaben vom 9. Januar und 13. Februar 2017 beschwerte sich A.________
beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst,
Beschwerdestelle SPG und bestand unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss
vom 2. November 2015 auf eine Banküberweisung der materiellen Hilfe. Die
Beschwerdestelle trat mit Entscheid vom 23. Februar 2017 auf die Eingaben nicht
ein.  
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2017 ab, soweit es auf sie
eintrat. Gleichzeitig wies es das Gesuch des A.________ um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide festzustellen, dass die Auszahlung der materiellen
Hilfe per Überweisung auf sein Bankkonto zu erfolgen habe und ihm sei für das
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig stellt
A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die
angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit
Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
 
1.3. Der kantonale Entscheid bestätigt einen Nichteintretensentscheid des
Departementes. Selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde könnte das
Bundesgericht daher nicht materiell entscheiden, sondern lediglich das
Departement zu einem Eintreten auf die Eingaben des Beschwerdeführers
verhalten. Soweit mit der Beschwerde ein materieller Entscheid verlangt wird,
ist nicht auf sie einzutreten.  
 
2.   
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Frage, ob das
Departement zu Recht auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist. Zu Recht nicht geprüft hat das Verwaltungsgericht demgegenüber die Frage,
ob eine Barauszahlung der materiellen Hilfe zulässig ist oder ob diese
allenfalls gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2015 verstösst.
Soweit in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, das
Verwaltungsgericht habe diese Frage zu Unrecht nicht geprüft, ist die
Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat erwogen, das Departement habe bereits aus dem Grund
auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen, weil die
Einladung vom 1. Dezember 2016 nicht als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren
sei und es demgemäss an einem Anfechtungsobjekt fehle. Da der Beschwerdeführer
zudem vor Beschwerdeerhebung zu keinem Zeitpunkt eine Verfügung zur Frage der
Zulässigkeit der Barauszahlung verlangt habe, könne die Beschwerde auch nicht
als Rechtsverweigerungsbeschwerde betrachtet werden. Der Beschwerdeführer
bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Frage des tauglichen Anfechtungsobjekts
sei im unterinstanzlichen Verfahren nicht streitig gewesen, weshalb das
Verwaltungsgericht diese Frage nicht habe überprüfen dürfen. Inwiefern das
Vorgehen des kantonalen Gerichts bundesrechtswidrig gewesen sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet zwar eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte durch die Vorinstanz, begründet indessen die
behauptete Verletzung nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise.
Darüber hinaus sind die Rügen des Beschwerdeführers auch insofern aktenwidrig,
als das Departement in seinem Entscheid vom 23. Februar 2017 das Nichteintreten
unter anderem damit begründete, das Schreiben vom 1. Dezember 2016 sei
lediglich eine unverbindliche Einladung gewesen, womit implizit der
Verfügungscharakter verneint wurde. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren
nichts vor, was die Verneinung des Verfügungscharakters des Schreibens vom 1.
Dezember 2016 oder die Feststellung, er habe vor Beschwerdeerhebung keine
formelle Verfügung über die Zulässigkeit der Barauszahlung verlangt, als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen würden. Das Verwaltungsgericht hat demnach
nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es den Nichteintretensentscheid des
Departements geschützt hat. 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Prozessbegehren sind
praxisgemäss als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem
Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236
mit Hinweis). Obwohl das Departement auf seine Eingaben nicht eingetreten war,
setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht
nicht mit den formellen Fragen auseinander, sondern argumentierte im
Wesentlichen materiell. Damit waren bereits vor Vorinstanz die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz ist demgemäss nicht zu
beanstanden; die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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