Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.74/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_74/2017

Urteil vom 16. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Zwischenverdienst),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.
Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1971 geborene A.________ war vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2012 bei
der B.________ AG tätig gewesen. Ab 2. März 2012 machte er Leistungen der
Arbeitslosenversicherung geltend. Mit Verfügung vom 3. September 2015 hielt die
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland fest, die Taggeldabrechnungen für die
Monate Juni bis Dezember 2012 seien korrekt erstellt worden. Der im Jahr 2012
bei der C.________ GmbH erzielte Jahresverdienst von Fr. 13'000.- sei
anteilsmässig als monatlicher Zwischenverdienst von Fr. 1'083.35 in den
betreffenden Kontrollperioden zu berücksichtigen. Im Monat Juni 2012 habe
A.________ zusätzlich als Prüfungsexperte bei den Schulen D.________ ein
anzurechnendes Einkommen von Fr. 2'637.- erzielt und im Monat Juli 2012 sei er
vom 2. bis 19. Juli 2012, ohne einen Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage
gehabt zu haben, in den Ferien gewesen. Daher sei ihm für die acht Tage, in
denen er bezugsberechtigt gewesen sei, ein Zwischenverdienst von Fr. 393.95
anzurechnen. Ferner sei A.________ ab 1. März 2012 für die Dauer von 36 Tagen
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sowie für vier Tage im Monat Juni
2012 wegen Meldepflichtverletzung in der Anspruchsberechtigung eingestellt
worden. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse insoweit
teilweise gut, als die bisherige Nichtberücksichtigung der Verdienste bei der
Handelsschule E.________ zu entsprechenden Anpassungen der Taggeldabrechnungen
führte (Einspracheentscheid vom 18. März 2016).

B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft
in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 18. März 2016 insoweit
aufhob, als er den Anspruch auf kontrollfreie Tage verneinte und bei den
Schulen D.________ und der Handelsschule E.________ im Jahre 2012 erzielte
Einkommen als Zwischenverdienste anrechnete. Es wies die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen betreffend den Lohnausweis der C.________
GmbH für das Jahr 2012 im Umfang von Fr. 13'000.- und zu neuer Verfügung über
den Leistungsanspruch des Versicherten an die Arbeitslosenkasse zurück.

C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18.
März 2016 sei der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, "als die
Ausweitung des Nebenverdienstes bei den Schulen D.________ und der
Handelsschule E.________ als Zwischenverdienst zu qualifizieren sei, die
Anrechnung der im Lohnausweis 2012 der C.________ GmbH ausgewiesenen CHF
13'000.- anrechenbarer Zwischenverdienst zu qualifizieren sei sowie die
Entrichtung von Verzugszinsen abzulehnen sei". Ferner sei das vorliegende
Verfahren mit dem Prozess betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und einem allfälligen Verfahren
wegen Meldepflichtverletzung des Versicherten zusammenzulegen.
 A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit der Feststellung, in
Anwendung des Vertrauensschutzes stünden dem Versicherten 22 kontrollfreie Tage
zu. Die Einkommen aus den Tätigkeiten als Prüfungsexperte an den Schulen
D.________ und der Handelsschule E.________ seien als Neben- und nicht als
Zwischenverdienste zu qualifizieren, weshalb sie bei der Berechnung des
Taggeldanspruchs ausser Acht zu lassen seien. Weiter abzuklären sei, ob der
Beschwerdegegner im Jahr 2012 bei der C.________ GmbH einen Zwischenverdienst
im Umfang von Fr. 13'000.- erzielt habe, da nicht abschliessend fest stehe,
dass er die entsprechende Arbeitsleistung im Jahr 2012 erbracht habe. Sollte
der Beschwerdegegner schliesslich seiner Mitwirkungspflicht anlässlich der
weiteren Abklärungen vollumfänglich nachkommen, stünden ihm für die neu
festzusetzenden Taggeldleistungen Verzugszinsen zu. Demgegenüber ist die
Verwaltung der Auffassung, der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder sei in den
relevanten Kontrollperioden korrekt berechnet worden.

1.2.2.

1.2.2.1. Hinsichtlich der Qualifikation der Einkünfte bei den Schulen
D.________ und der Handelsschule E.________ als Nebenverdienste sowie der
Bejahung einer Verzugszinspflicht bei weiterer Erfüllung der Mitwirkungspflicht
des Versicherten enthält der vorinstanzliche Gerichtsentscheid materiell
verbindliche Anordnungen hinsichtlich der Berechnung des
Arbeitslosentaggeldanspruchs, welche die Arbeitslosenkasse verpflichten, die
Taggelder anhand von ihrer Auffassung nach unrichtigen Vorgaben zu ermitteln.
Darin ist offenkundig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Die Arbeitslosenkasse wird aufgrund des
angefochtenen Entscheides verpflichtet, eine Taggeldberechnung auf einer
Grundlage vorzunehmen, die sie als rechtswidrig erachtet. Dazu kommt, dass sie
sich ausser Stande sähe, ihre eigene Verfügung anzufechten, und die Gegenpartei
wird in der Regel kein Interesse haben, dem möglicherweise zu ihren Gunsten
lautenden Endentscheid zu opponieren, sodass der kantonale Vor- oder
Zwischenentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Auf die Beschwerde der
Arbeitslosenkasse ist demnach insoweit einzutreten.

1.2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung werden durch die Aufhebung eines
kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung
regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden (SVR 2012 IV
Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012).
Daher ist hinsichtlich der Rückweisung zur Abklärung, welchem Jahr die
Einkünfte aus der Tätigkeit bei der C.________ GmbH von Fr 13'000.- zuzurechnen
sind, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin vermag keine
Gründe zu nennen, die ausnahmsweise die selbstständige Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheids in diesem Punkt rechtfertigen könnten. Die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind in Bezug auf
die abzuklärende Frage nicht erfüllt.

2. 
Von der beantragten Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (8C_74/2017) mit
demjenigen betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (8C_78/2017) ist abzusehen, da diese
beiden Verfahren nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und
sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im aktuellen Prozess
hauptsächlich um die materiell-rechtliche Frage der Korrektheit der
Taggeldabrechnungen, ist im parallel laufenden Verfahren 8C_78/2017 die
formelle Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zu beantworten. Eine
Verfahrensvereinigung ist nicht angezeigt.

3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung von
Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Mit Blick auf die Tätigkeit als Prüfungsexperte erwog die Vorinstanz, das
Einkommen im Jahr 2012 habe zwar zugenommen, eine rechtsprechungsgemäss (BGE
125 V 475) verlangte, erhebliche Ausweitung der Tätigkeit liege aber nicht vor.
Der Versicherte habe in der Vergangenheit in etwa durchgehend gleich hohe
Einkünfte erzielt. Das Pensum habe er nicht erweitert, weshalb auch der
Charakter des Nebenverdienstes nicht verloren gegangen sei; er wäre auch ohne
Arbeitslosigkeit im gleichen Umfang als Prüfungsexperte tätig geblieben.

4.2. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, es sei unzulässig, wenn die
Vorinstanz verlange, es müsse sich auch der Charakter des Nebenverdienstes
verändern, um als Zwischenverdienst zu gelten. Ferner habe der
Beschwerdegegner, vergleiche man korrekterweise nicht den langjährigen
Durchschnitt der letzten Jahre, sondern nur das Jahr 2011 mit dem Jahr 2012,
die Verdienste ausgeweitet. Bei den Schulen D.________ ergebe sich eine
Steigerung von Fr. 1'957.- oder 287,94 %; an der Handelsschule E.________ habe
er den Verdienst um Fr. 93.- oder um 37,5 % erhöht. Dies sei erheblich. Werde
mit der Vorinstanz auf den langjährigen Durchschnitt abgestellt, resultiere bei
der Handelsschule E.________ beim Vergleich der in den Jahren 2007 bis 2009 und
2011 erzielten durchschnittlichen Einkünfte von Fr. 252.- mit dem Verdienst des
Jahres 2012 von Fr. 341.- eine Ausweitung für das Jahr 2012 von Fr. 89.- oder
35,17 %. Bei den Schulen D.________ habe das Einkommen in den Jahren 2006 bis
2009 sowie 2011 Fr. 1'365.60 betragen. Die erzielten Fr. 2'637.- im Jahr 2012
würden einem Mehrverdienst von Fr. 1'271.40 oder 93,10 % entsprechen. Diese
Steigerungen seien auch bei dieser Berechnungsweise erheblich und daher als
Zwischenverdienste zu werten.

5.

5.1. Ein Nebenverdienst ist jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb
seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen
Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).
Ein solcher bleibt bei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich
unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Eine erhebliche Steigerung des
Nebenverdienstes kann aber zur Annahme von Zwischenverdienst führen (BGE 123 V
230; ARV 2014 S. 215, 8C_265/2014 E. 2 mit Hinweis; zum Verhältnis von
Zwischen- und Nebenverdienst: BGE 125 V 475, 123 V 230 E. 3c S. 233).

5.2. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe für die Annahme
eines Zwischenverdienstes unzulässigerweise auf eine notwendige Veränderung des
Charakters einer Nebenverdiensttätigkeit verwiesen, ist ihr nicht zu folgen.
Wie in BGE 125 V 575 E. 5a S. 478 festgehalten wurde, liegt ein Nebenverdienst
ausserhalb der in Art. 23 Abs. 1 AVIG festgeschriebenen Normalität; er hat
ausserordentlichen Charakter. Wird dementgegen eine Tätigkeit nicht mehr
ausserhalb der normalen üblichen Arbeitszeit ausgeübt und ein erheblicher
Mehrverdienst erzielt, sind diese Einnahmen grundsätzlich als
Zwischenverdienste abzurechnen, weil dieser Verdienst dadurch den
ausserordentlichen Charakter verliert. Diese Wertung hat die Vorinstanz bei der
Beurteilung, ob ein anzurechnender Zwischenverdienst vorliegt oder nicht, daher
zu Recht einfliessen lassen, weshalb die von der Beschwerdeführerin
vorgenommene, rein prozentuale Berechnung der Steigerung der im Jahr 2012
erzielten Verdienste im Verhältnis zum Vorjahr oder eventualiter zum
Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2009 und 2011 (Handelsschule E.________) und
2006 bis 2009 sowie 2011 (Schulen D.________) fehl geht. Allein schon der
Umstand, dass ein jährlicher Mehrverdienst von Fr. 89.- bei der Handelsschule
E.________ gegenüber einem langjährigen Durchschnittsverdienst von Fr. 252.-
eine erhebliche Ausweitung eines Nebenverdienstes darstellen soll, zeigt, dass
diese Auffassung nicht zutreffen kann. Nicht zu beanstanden ist, dass sich das
kantonale Gericht auf die über mehrere Jahre erzielten Werte stützte, um ein
möglichst zuverlässiges Bild über die erzielten Verdienste zu erhalten. Wie der
Beschwerdegegner plausibel darlegte, ergeben sich die Schwankungen der
Einnahmen als Prüfungsexperte aus der in jedem Jahr unterschiedlichen Anzahl
der ihm zugeteilten Dossiers. Wenn die Vorinstanz auf eine nicht erhebliche
Steigerung der Tätigkeit aufgrund der Arbeitslosigkeit schloss, lässt sich dies
nicht beanstanden.

6.

6.1.

6.1.1. Mit Blick auf die Verzugszinspflicht rügt die Beschwerdeführerin in
formell-rechtlicher Hinsicht, das kantonale Gericht habe in der öffentlichen
Urteilsberatung vom 20. Oktober 2016 unter Anwesenheit der Parteien den Antrag
auf Verzugszins nicht behandelt und trotzdem im schriftlichen Entscheid
hierüber befunden, weshalb der Entscheid in diesem Punkt aufzuheben sei.

6.1.2. Dieser Einwand betrifft kantonales Prozessrecht. Letztinstanzlich wird
nicht vorgebracht, dass dieses mit dem gerügten Vorgehen des kantonalen
Gerichts willkürlich angewendet worden sei (Art. 9 BV; BGE 131 I 467 E. 3.1 S.
473 f.; zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18). Weiterungen
hierzu erübrigen sich daher.

6.2.

6.2.1. Materiell-rechtlich wird eingewendet, der Beschwerdegegner sei seiner
Mitwirkungspflicht durch unwahre Angaben betreffend seine Tätigkeit bei der
C.________ GmbH und der Nichtdeklaration seiner Tätigkeit als Prüfungsexperte
nicht vollumfänglich nachgekommen, weshalb sie keinen Verzugszins schulde.

6.2.2. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt die Feststellung der
Vorinstanz, die Verfahrensverzögerungen seien durch die langwierigen
Abklärungen zur Frage der Vermittlungsfähigkeit entstanden, wobei im Rahmen
dieser Ermittlungen keine Verletzungen der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdegegners erkennbar seien, nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen. Nicht gefolgt werden kann der Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie sei erst durch den am 24. Juli 2015 erhaltenen Auszug aus dem Individuellen
Konto (IK) in der Lage gewesen, Abklärungen zur Tätigkeit als Prüfungsexperte
vorzunehmen, da der Versicherte dies bis dahin in Verzögerung des Verfahrens
verschwiegen habe. Sie räumte in ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2016
selbst ein, der Versicherte habe im Schreiben vom 3. April 2012 auf seine
bereits seit zehn Jahren ausgeübte Tätigkeit als Prüfungsexperte hingewiesen.
In der Beilage zu diesem Antwortschreiben bezüglich fehlender Unterlagen legte
der Beschwerdegegner den Lohnausweis für das Jahr 2011 für die
Expertentätigkeit bei und gab an, er werde im Jahr 2012 etwa im gleichen Umfang
wieder als Prüfungsexperte fungieren. Dieses Schreiben ging bei der
Arbeitslosenkasse am 10. April 2012 ein, womit ab diesem Datum weitere
Abklärungen hierzu möglich gewesen wären. Der vorinstanzliche Schluss, dass es
das bisherige Verhalten des Beschwerdegegners nicht rechtfertige, von einer
Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG abzusehen, hält Stand. Damit hat es
beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner steht trotz seines Obsiegens keine
Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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