Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.749/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_749/2017            

 
 
 
Urteil vom 10. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 17. August 2017 (S 17 51). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. August 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin vom Vater von A.________ am 30. Oktober 2017eingereichte
Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der
Verwaltung auf die am 7. Oktober 2013 eingereichte Neuanmeldung zum
Leistungsbezug bestätigte, 
dass sie dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer beigebrachten
Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes seit dem 19. April 2013 glaubhaft zu machen; vielmehr sei
in diesen Arztberichten der bereits bekannte Sachverhalt lediglich anders
bewertet worden, 
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung
der Arztberichte als willkürlich rügt, weil sich das Gericht dabei eine "ihm
nicht zustehende Fachkompetenz anmasse", indem es davon ausgehe, die geltend
gemachte hebephrene Störung sei bereits Gegenstand früherer Abklärungen
gewesen, 
dass er es dabei indessen unterlässt, auf die von der Vorinstanz in E. 6 des
angefochtenen Entscheids vorgenommene Würdigung der Arztberichte näher
einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese konkret auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll, 
dass, soweit er überdies bemängelt, die Vorinstanz habe sich mit dererstmals am
3. August 2017 gestellten Diagnose des Zähnepressens und nächtlicher Bruxismus
nicht näher auseinandergesetzt, er nicht darlegt, inwiefern diese für die Frage
des Eintretens auf die am 7. Oktober 2013 erfolgte Neuanmeldung von
entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll, 
dass die Beschwerde somit insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an
eine Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist, 
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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