Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.744/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_744/2017  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 29. August 2017 (UV.2017.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war als Produktionsmitarbeiter bei der Grossbäckerei der
Genossenschaft B.________ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der SWICA
Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 14. November 2011 wurde er als Radfahrer von
einem Auto angefahren, stürzte auf den rechten Ellenbogen und erlitt eine
Olecraneonfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die SWICA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Seit diesem Vorfall arbeitete der Versicherte nicht
mehr. Aufgrund dieses Ereignisses meldete er sich bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Am 11. August 2012
rutschte A.________ im Badezimmer aus und zog sich eine Schulterkontusion/
-distorsion links zu. Auch hierfür erbrachte die SWICA die gesetzlichen
Leistungen. Sodann musste sich der Versicherte am 12. September 2012 wegen
einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung einer fünffachen Bypassoperation
unterziehen. Per 13. November 2013 löste die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis auf. Die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle) holte bei der
C.________ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle, MEDAS (nachfolgend MEDAS)
ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 20. April 2015), und die
SWICA liess den Versicherten durch Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 15. Juni 2015). Gestützt
auf einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2016
richtete die Invalidenversicherung A.________ ab 1. Januar 2014 befristet bis
30. Juni 2014 eine halbe Rente und ab 1. September 2015 eine Dreiviertelsrente
aus. 
Mit Verfügung vom 9. März 2016 stellte die SWICA die Taggeldzahlungen sowie die
Heilbehandlungskosten per 1. November 2015 ein, verneinte den Anspruch auf eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3 % und sprach dem Versicherten
eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'100.- zu, bei einer
Integritätseinbusse von insgesamt 35 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 19. Januar 2017 fest. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2017 gut und sprach dem
Beschwerdeführer ab November 2015 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrads von 22 % zu. 
 
C.   
Die SWICA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bestätigung
ihres Einspracheentscheids vom 19. Januar 2017. 
 A.________ und das Sozialversicherungsgericht schliessen auf
Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es
ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Eine freie bundesgerichtliche
Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist auch auf dem
Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen
(Urteile 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2; 8C_622/2016 vom 21. Dezember
2016 E. 4.1).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die
Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Beweiswert
von ärztlichen Berichten und Gutachten. Darauf wird verwiesen. 
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 22 %
zusprach. Streitig ist dabei einzig die Frage, ob das kantonale Gericht zu
Recht einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornahm, während die
Beschwerdeführerin keinen Abzug gewährt hatte. 
 
3.   
 
3.1. Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.
1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S.
80). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V
75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2).
 
 
3.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (
BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.1).
Die Festlegung der Höhe eines solchen Leidensabzugs hingegen beschlägt eine
typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden
Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist
(Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung bzw. bei
Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG)
Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399).  
 
3.3. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern
erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der
Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2 S. 73). Bei der Angemessenheit geht
es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem
konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen
sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S.
73 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte (wie schon die Beschwerdeführerin) bei der
Beurteilung der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf das orthopädische Gutachten des Dr.
med. D.________ vom 15. Juni 2015 ab. Dieser kam zum Schluss, dem
Beschwerdegegner sei aufgrund der Unfallfolgen eine leichte, einarmige,
wechselbelastende Tätigkeit für den linken Unterarm möglich, bei der nur auf
Tischhöhe ohne repetitive Tätigkeiten gearbeitet werden könne und das Tragen
bzw. Heben von Gewichten über 2 kg entfalle. In einer solchen
leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. Dr. med.
D.________ verwies ergänzend auf das Gutachten vom 1. November 2013, das Dr.
med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Basel, zuhanden der
Beschwerdeführerin erstellt hatte. Bereits dieser Experte hatte festgehalten,
dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich sei und eine
Arbeitsfähigkeit nur in einer leichten Tätigkeit ohne Einsatz des rechten Arms
gegeben sei. Ebenso bestehe wegen der linksseitigen Rotatorenmanschettenruptur
keine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit körperlicher Belastung. Dennoch sei
ohne Hebeleistungen und notwendige Elevation des linken Arms eine leichte
Tätigkeit möglich.  
Die Vorinstanz führte aus, dass gemäss diesem Zumutbarkeitsprofil der dominante
rechte Arm nicht mehr eingesetzt werden könne und auch die Tätigkeiten für den
linken Arm, insbesondere hinsichtlich der Belastbarkeit, erheblich
eingeschränkt seien. Es sei davon auszugehen, dass die erwerbliche Verwertung
der verbliebenen Arbeitsfähigkeit an einem konkreten Arbeitsplatz verglichen
mit einem gesunden Versicherten ganz erheblich erschwert sei. Der Versicherte
sei demnach selbst im Rahmen leichter körperlicher Tätigkeiten in seiner
Leistungsfähigkeit unfallbedingt eingeschränkt, was rechtsprechungsgemäss einen
Abzug auf dem Invalideneinkommen rechtfertige. In Anbetracht dessen, dass das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung bei faktischer Einhändigkeit des
dominanten Arms, oder wenn der dominante Arm nur noch eine Zudienfunktion habe,
Abzüge zwischen 20 und 25 % zugestanden habe, erscheine in Würdigung der
gesamten Umstände ein Leidensabzug von 20 % als angemessen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz
habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie einen leidensbedingten
Abzug von 20 % gewährte, anstatt von einem Abzug abzusehen. Sie verweist dazu
zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Personen,
die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und nur noch leichte Arbeit
verrichten können, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (z.B. Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten; anstelle vieler: Urteil 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E.
6.2 mit Hinweisen). Entgegen ihrer Auffassung lässt sich daraus nicht ableiten,
dass ein leidensbedingter Abzug grundsätzlich ausgeschlossen wäre; vielmehr ist
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen
hierfür gegeben sind. Das kantonale Gericht trug dieser Rechtsprechung insofern
Rechnung, als es die Verwertbarkeit der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit in
einem 100%-Pensum bejahte. Anschliessend führte es - zutreffend - aus, dass der
Beschwerdegegner nicht nur seinen rechten Arm nicht mehr einsetzen könne,
sondern auch im Gebrauch seines linken Arms deutlich eingeschränkt sei, was die
Verwertbarkeit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu einem
gesunden Versicherten erheblich erschwere. Dass die Vorinstanz angesichts
dieser einschneidenden Beeinträchtigungen einen Abzug gewährte, erweist sich
somit nicht als bundesrechtswidrig.  
 
5.2. Bei der Bemessung der Höhe des Abzugs orientierte sich das kantonale
Gericht (wie gezeigt) an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine
faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand
einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen vermag (Urteil 9C_418/2008 vom 17.
September 2008 E. 3.3.2 und 3.3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_670/2015
vom 12. Februar 2016 E. 5.2). Angesichts dieser Praxis und mit Blick auf die
erheblichen Einschränkungen des Versicherten an beiden oberen Extremitäten
erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 20 % nicht als überhöht (wie die
Beschwerdeführerin geltend macht), so dass dem kantonalen Gericht auch keine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden kann.  
 
5.3. Etwas anderes ergibt sich schliesslich nicht daraus, dass die IV-Stelle
ebenfalls einen Abzug von 20 % vornahm, obwohl sie nicht nur die hier
relevanten, unfallbedingten Beeinträchtigungen, sondern auch weitere,
krankheitsbedingte Einschränkungen (insbesondere die Zumutbarkeit eines blossen
Teilzeitpensums) mitberücksichtigte. Denn die Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine
Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366 f.). Vielmehr haben die IV-Stellen
und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall
selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht
mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des jeweils andern
Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Folglich ist die
Unfallversicherung (bzw. das Gericht im Unfallversicherungsverfahren) auch
nicht an die von der IV-Stelle vorgenommene Schätzung des leidensbedingten
Abzugs gebunden, sondern hat aufgrund der konkreten, im Zusammenhang mit dem
Unfall stehenden Umstände nach pflichtgemässem Ermessen eine eigene Schätzung
durchzuführen. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart 

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