Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.743/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_743/2017  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald E. Pedergnana, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 6. September 2017 (UV 2015/69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1963 geborene A.________ war als Koch der B.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er sich am 18. Oktober 2010 beim Hantieren eines mit Eis
gefüllten Eimers am linken Oberarm und an der Schulter verletzte. Die Suva
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 und
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 sprach die Suva dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 5 % zu, verneinte aber
gleichzeitig einen Rentenanspruch des Versicherten. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. September 2017 gut und sprach dem
Versicherten ab 1. Mai 2014 eine Rente der Unfallversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 15 % zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der
Rentenleistung wies es die Sache an die Suva zurück. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt die Suva, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben. 
 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde, so weit auf sie einzutreten
ist, schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).  
 
1.2. Der angefochtene kantonale Entscheid vom 6. September 2017 stellt als
Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid dar. Da in ihm für die
Beschwerdeführerin verbindlich festgehalten wurde, dass der Versicherte ab 1.
Mai 2014 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 15 % hat, wäre die Suva - könnte sie diesen Entscheid
nicht vor Bundesgericht anfechten - unter Umständen gezwungen, eine ihres
Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese
könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel
kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen
Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr
korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für
den Versicherer führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und
muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil
erhoben werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein
reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache
stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des
Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde
zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch
entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134
III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133
II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.).  
 
2.2. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im
Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; Urteil 4P.266
/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung schadet eine
sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person
ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es
genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die
beschwerdeführende Person verlangt (SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75 E. 3.2.1 mit
Hinweisen, I 138/02).  
 
2.3. Die Suva beantragt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben. Ein solcher Antrag mag im Lichte der in E. 2.1
dargelegten Praxis genügen, soweit sie rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf
die Beschwerde des Versicherten eingetreten; grundsätzlich genügt er nicht,
soweit die Aufhebung auch für den Fall verlangt wird, dass das Bundesgericht
das vorinstanzliche Eintreten schützt. Aus der Begründung der Beschwerde kann
indessen entnommen werden, dass die Suva für diesen Fall eine Bestätigung ihres
Einspracheentscheides und damit die Verneinung eines Rentenanspruchs verlangt.
Auf die Beschwerde ist damit einzutreten, auch wenn von der Suva erwartet
werden könnte, dass sie ihre Rechtsbegehren in einer Weise formuliert, die
keine Fragen bezüglich des Eintretens zulässt.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
Die Suva macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die
Beschwerde des Versicherten eingetreten. Dieser habe in seiner
Beschwerdeschrift vom 9. November 2015 neben der Zusprache einer Invalidenrente
der Unfallversicherung lediglich die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober
2015, nicht aber die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2015
beantragt. Das kantonale Gericht hat zu diesem Punkt erwogen, ein
Nichteintreten auf die Beschwerde einzig wegen dieser Nachlässigkeit in der
Formulierung des Rechtsbegehrens wäre überspitzt formalistisch. Die Suva legt
nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern diese Erwägung
gegen Bundesrecht verstossen sollte, zumal Rechtsbegehren generell nach Treu
und Glauben auszulegen sind (vgl. E. 2.2 hievor). 
 
5.   
In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
dem Versicherten ab dem 1. Mai 2014 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 15 % zugesprochen hat. 
 
6.  
 
6.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
 
 
6.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen der SUVA (sog. DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 592).  
 
7.   
 
7.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte in seiner
bisherigen Tätigkeit als Koch durch den Unfall eingeschränkt, in einer
angepassten Tätigkeit jedoch vollständig arbeitsfähig ist. Angepasst ist hiebei
eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne ständigen Armeinsatz beidseits, ohne
Überkopfarbeiten rechts bzw. ohne ständiges schweres Heben und Tragen von
Lasten. Insbesondere sollten wiederholt belastende Umwendbewegungen des linken
Vorderarms und auch das Heben und Tragen von Gewichten über ca. 8 bis 10 kg nur
manchmal vorkommen.  
 
Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen des Versicherten von Fr.
70'282.-. 
 
7.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 bemass die Suva das
Invalideneinkommen des Versicherten nach der DAP-Methode auf Fr. 65'827.-, was
verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'282.- einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ergab. Das kantonale Gericht
hat auf Beschwerde des Versicherten hin erwogen, zwei der fünf ausgewählten
DAP-Profile dürften im konkreten Fall nicht verwendet werden. Es bemass das
Invalideneinkommen nach der LSE-Methode auf Fr. 59'808.-, womit ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 % resultierte.  
 
7.3. Die Vorinstanz qualifizierte die beiden DAP-Profile Nr. 457'816 und Nr.
6'464 als im konkreten Fall ungeeignete Tätigkeiten, da nicht auszuschliessen
sei, dass diese wiederholt belastende Umwendbewegungen des linken Unterarms
erfordern würden. Wie die Suva jedoch zu Recht geltend macht, sind gemäss den
Angaben auf den Erfassungsblättern Handrotationen (wie das Arbeiten mit einem
Schraubenzieher) bei Profil Nr. 6'464 selten und bei Profil Nr. 457'816 nie
nötig. Damit sind auch wiederholt belastende Umwendbewegungen des linken
Unterarms nur selten bzw. nie erforderlich. Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen erfüllen demnach alle fünf von der Suva ausgewählten DAP-Profile das
gesundheitliche Zumutbarkeitsprofil des Versicherten und können daher zur
Bemessung des Invalideneinkommen beigezogen werden.  
 
8.   
Darf somit das Invalideneinkommen aufgrund der von der Suva ursprünglich
ausgewählten DAP-Profile bemessen werden, so kann die Frage offenbleiben, ob
auch die von der Suva im letztinstanzlichen Verfahren neu aufgelegten Profile
Verwendung finden dürften (vgl. indessen immerhin SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128,
8C_898/2015 E. 4.3). Nachdem, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, keine
Gründe ersichtlich sind, weshalb dem Versicherten eine Aufgabe der belastenden
Tätigkeit als Koch und der Wechsel in eine seinem Leiden besser angepassten
Tätigkeit nicht zumutbar wäre, braucht auch der Frage nicht näher nachgegangen
zu werden, wie viel der Versicherte als Koch noch zu verdienen in der Lage ist.
Der von der Suva im Einspracheentscheid vorgenommene Einkommensvergleich ist
somit nicht zu beanstanden; die Beschwerde der Suva ist demnach gutzuheissen,
der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2015 zu bestätigen. 
 
9.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 6. September 2017 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom
27. Oktober 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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