Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.73/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_73/2017         

Urteil vom 6. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Sidiropoulos,
Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1957 geborene A.________ war vom 1. Januar 1981 bis 31. März 2000 als
Redaktor/Auslandskorrespondent für den Verein B.________ tätig und dadurch bei
der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein
B.________ arbeitete A.________ von Juni 1990 bis Februar 1995 als
Auslandsredaktor und von März 1995 bis März 2000 als Auslandskorrespondent.
Zudem war er von Januar 2003 bis Januar 2005 in einem Pensum von 60 % als
Mitarbeiter Betreuung für den Einsatz in Notunterkünften sowie
Durchgangszentren des Kantons Zürich für die C.________ AG und von August 2005
bis April 2006 für das Kompetenzzentrum D.________ tätig. Seither erzielt
A.________ ein Einkommen durch Vermieten eines Ferienhauses.

A.b. Mit Schadenmeldung UVG vom 21. Dezember 2011 meldete der Verein B.________
der Basler eine Berufskrankheit an, da A.________ im Rahmen seiner Tätigkeit
als Berichterstatter aus den Krisengebieten eine posttraumatische
Belastungsstörung erlitten habe. Die Basler übernahm den Fall als
Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie holte Berichte
der behandelnden Ärzte ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med.
E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. März 2012,
eine psychiatrisch-psychologische Beurteilung durch Dr. med. F.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrischer
Dienst der Suva, und Dipl.-Psych. G.________, klinische Psychologin, vom 15.
Juni 2012 sowie eine ergänzende psychiatrische Beurteilung durch Dr. med.
F.________ vom 8. Januar 2013. Gestützt auf das im Weiteren eingeholte
Gutachten des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Psychosomatik SAPPM, vom 27. Juli 2014 stellte die Basler mit Verfügung
vom 27. November 2014 die Leistungen für Taggelder und Heilbehandlung per 31.
Juli 2014 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die hiegegen
erhobene Einsprache wies die Basler mit Entscheid vom 3. Februar 2015 ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab, soweit darauf einzutreten war.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Basler zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei
die Sache zum Neuentscheid an die Basler zurückzuweisen.
Die Basler schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingaben vom 28. April 2017 und 8. Mai
2017 halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
ab 1. August 2014 verneinte. Diesbezüglich ist massgebend, ob nach dem 31. Juli
2014 ein als Berufskrankheit zu qualifizierender psychischer Gesundheitsschaden
vorliegt, welcher dem Versicherten die Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit
verunmöglicht.

2.1. Die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache, namentlich die
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Berufskrankheit (Art. 9 UVG in
Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang I zur UVV), sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden. Zu prüfen
ist das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG.

2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten - neben den in Art.
9 Abs. 1 UVG umschriebenen - auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen
wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche
Tätigkeit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder
stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist - wie das
kantonale Gericht dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn
die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit
verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der
Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist -
entsprechend der in BGE 114 V 109 (E. 3c S. 111 f.) aufgrund der Materialien
eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen
krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher
Berufskrankheit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen
gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer
einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche
Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (zum
Ganzen: BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist
grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte
stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche
Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b S. 189). Angesichts des empirischen
Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189) spielt
es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und
inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin,
über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch)
nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein
Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines
bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann
schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im
Einzelfall aus. Oder mit anderen Worten: Sofern der Nachweis eines
qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %])
Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet
werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der
Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass die eine bestimmte versicherte
Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden
betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im
Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit
dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen)
Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar,
besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten
Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.; Urteil
8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2).

3.

3.1. Nach Einholung des Gutachtens des Dr. med. E.________ vom 22. März 2012
anerkannte die Basler das Vorliegen einer Berufskrankheit und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom
27. Juli 2014 setzte sie mit Verfügung vom 27. November 2014 den Ausbruch der
Berufskrankheit auf 1. Januar 1994 fest, stellte die Leistungen für Taggelder
und Heilbehandlungen per 31. Juli 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf
eine Invalidenrente, da für den aktuellen Zeitpunkt keine psychische Störung
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Im Einspracheentscheid vom
3. Februar 2015 hielt die Basler im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest,
änderte indes den Ausbruch der Berufskrankheit auf 14. Dezember 2010. Sie
führte zudem aus, der Versicherte könne spätestens ab 31. Juli 2014 einer
Erwerbstätigkeit nachgehen und über diesen Zeitpunkt hinaus sei zumindest auch
der adäquate Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben.

3.2. Das kantonale Gericht zeigte die divergierenden Meinungen in den von der
Basler eingeholten Gutachten und medizinischen Berichten auf. Es verneinte
gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 27. Juli 2014 das
Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens, namentlich einer
posttraumatischen Belastungsstörung, und qualifizierte die gesamte
Beschwerdesymptomatik im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2014
als nicht kausal im Sinne einer Berufskrankheit. Wohl seien kriegerische
Ereignisse - so die Vorinstanz - grundsätzlich geeignet, zu einer
posttraumatischen Belastungsstörung zu führen. Diese Diagnose sei jedoch
erstmals im Dezember 2010 und somit über zehn Jahre nach den entsprechenden
Erlebnissen gestellt worden. Eine posttraumatische Belastungsstörung solle
gemäss Leitlinien nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs
Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere
aufgetreten sei. Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung seien
indes unter eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu
klassifizieren, was vorliegend nie diagnostiziert worden sei. Der
Beschwerdeführer sei zudem nach 1999 weiterhin arbeitstätig gewesen und habe
sich erst im Dezember 2010 wegen psychischer Beschwerden in Form von
angegebenen Intrusionen, Flashbacks usw. medizinisch behandeln lassen.

4.

4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.2. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das
Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis "nicht ohne zwingende Gründe" von
der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Hinsichtlich von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte
wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S.
469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.3. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265).

5. 
Es stehen sich vorliegend unterschiedliche ärztliche Einschätzungen zur Frage
gegenüber, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2014 hinaus an psychischen
Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und,
bejahendenfalls, ob diese mindestens stark überwiegend durch die berufliche
Tätigkeit verursacht worden sind.

5.1. PD Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Spital J.________, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2010 eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom. Er legte dar, der Versicherte habe in der
Folge der Erlebnisse mit Lebensbedrohung während der Kriegsberichterstattung
vor allem während der Jahre 1991-1994 eine verzögerte PTBS und eine Depression
entwickelt. Zwischen den Kriegserlebnissen und der Symptomatik bestehe ein
natürlicher Kausalzusammenhang. Gemäss dem golden-standard der PTBS-Diagnostik
zeigten sich die Symptome mit einem Gesamtscore von 80, was einer extrem
schweren PTBS-Symptomatik entspreche. Insgesamt müsse von einer chronischen,
extrem schweren PTBS mit verzögertem Beginn ausgegangen werden.

5.2. Anlässlich eines Vorgesprächs in der Klinik K.________ diagnostizierten
Dipl.-Psych. L.________, Psychologe, und Dr. M.________, Psychologische
Psychotherapeutin, im Bericht vom 29. August 2011 eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom. Die Bilder der Kriegserlebnisse kämen seit Jahren regelmässig ins
Bewusstsein des Versicherten, ohne dass er darüber Kontrolle ausüben könne. Die
Symptomatik gehe mit hohem Leidensdruck einher, nicht zuletzt aufgrund deren
Unkontrollierbarkeit. Eine traumaspezifische psychosomatische Behandlung sei
dringend indiziert.

5.3. Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom
22. März 2012 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine posttraumatische
Belastungsstörung mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode mit
somatischen Symptomen und Alkoholabusus. Die vom ICD-10 verlangten
Grundvoraussetzungen für die Diagnose einer PTBS seien beim Versicherten
erfüllt. Aufgetretene typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des
Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks),
Träumen und Albträumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von
Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen
Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung
von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen
könnten. Der Gutachter ging davon aus, dass die heutige Pathologie spätestens
seit März 1999 vorliege, in den Jahren 1991 bis 1994 ihren Anfang genommen habe
und wahrscheinlich schon damals manifest gewesen sein dürfte. Es sei davon
auszugehen, dass nicht ein Trauma, sondern im Sinne einer sequentiellen
Traumatisierung mehrere Traumata im Zeitraum 1991 bis 1999 vorliegen dürften,
wobei die fortlaufende Neuexposition der Erkrankung wenig Raum geboten habe, an
die Oberfläche zu stossen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den
Kriegserlebnissen und der heutigen Befundlage sei zu bejahen. In angepasster
Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % auszugehen; durch die
weitere psychiatrische Behandlung sei eine wesentliche Besserung zu erwarten.

5.4. In der psychiatrisch-psychologischen Beurteilung der Abteilung
Versicherungsmedizin Suva vom 15. Juni 2012 hielten Dr. med. F.________ und
Dipl.-Psych. G.________ fest, es gebe keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der
im Gutachten des Dr. med. E.________ gemachten Aussagen zu zweifeln. Die
Kriterien für die Diagnose einer PTBS seien erfüllt. Bezüglich später
Schadenmeldung sei zu beachten, dass Anlass dafür ein akuter Einbruch im Herbst
2010 gewesen sei, der den Versicherten auch veranlasst habe, psychiatrische
Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieser Zeitpunkt stimme nicht mit dem Beginn der
Symptomatik überein. Die Tätigkeiten als Asylbetreuer und beim Verband
N.________ entsprächen geradezu klassisch den Verhaltensweisen, die auch andere
Menschen mit chronischer PTBS berichten würden. An der Kausalität zwischen den
psychischen Störungen und den Kriegserlebnissen bestünden keine relevanten
Zweifel. In der psychiatrischen Beurteilung vom 8. Januar 2013 sodann
qualifizierte Dr. med. F.________ die Frage nach dem Zeitpunkt des Ausbruchs
einer Berufskrankheit als rechtliche Frage: Gelte die Berufskrankheit zum
Zeitpunkt der erstmaligen manifesten Symptome einer eindeutigen psychischen
Störung als ausgebrochen, sei dies der Zeitraum zwischen 1991 und 1994; gelte
als Ausbruch die erste Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, sei dies der Dezember
2010.

5.5. Gestützt auf einen stationären Aufenthalt vom 5. Juni bis 16. August 2012
diagnostizierten die behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik K.________
im Bericht vom 20. August 2012 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie eine
Agoraphobie. Der Versicherte sei als nicht arbeitsfähig entlassen worden und
aufgrund der komplexen Symptomatik sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon
auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit in Kürze wieder hergestellt werden könne.
Nach einem weiteren stationären Aufenthalt vom 9. Januar bis 13. März 2013
hielten die behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik K.________ im Bericht
vom 21. März 2013 fest, die Therapieziele seien weitgehend erreicht worden, der
Versicherte sei immer noch als arbeitsunfähig entlassen worden und es werde
eine etwa sechsmonatige Behandlungspause empfohlen. Schliesslich wurden im
Bericht vom 26. November 2013, nach einem stationären Aufenthalt vom 19.
September bis 21. November 2013, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode sowie eine
latente Hypothyreose diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte und Psychologen
hielten fest, die Traumatherapie habe erfolgreich abgeschlossen werden können.
Für die Tätigkeit als Kriegsberichterstatter und Auslandsreporter sei der
Versicherte arbeitsunfähig. In welchem Ausmass inskünftig eine Tätigkeit
möglich sein werde, sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht einzuschätzen und
sollte nach vollständigem Abklingen der depressiven Symptome geprüft werden.

5.6. Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens diagnostizierte
Dr. med. O.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), im Schlussbericht vom 25. April 2013 eine schwere
posttraumatische Belastungsstörung, eine anhaltende Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung und eine mittelschwere depressive Episode mit biologischem
Syndrom sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einen Alkoholabusus.
Das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 22. März 2012 sei von sehr guter
medizinisch-klinischer Qualität und man könne ihm in jeder Hinsicht folgen.
Dasselbe gelte für die Berichte der Klinik K.________. Die darin aufgeführten
Symptome würden klar für ein ausgesprochen schweres Bild sprechen. Die seit
2000 trotz Ausbleibens einer neuen Traumatisierung fortschreitende
Verschlechterung entspreche einer zunehmenden Chronifizierung der PTBS im Sinne
einer fortschreitenden Persönlichkeitsänderung nach Extremerfahrung. Die
entsprechende Diagnose finde sich in den erwähnten Unterlagen nicht, gehe aber
unbedingt aus allen ärztlichen Berichten hervor.

5.7. Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. H.________ stellte im
Gutachten vom 27. Juli 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf Anpassungsstörung mit gewissen Hinweisen auf
leichte affektive Symptome, am ehesten im Sinne einer depressiven Störung bei
dokumentierten relevanten psychosozialen Belastungen (namentlich finanzielle
Probleme, versicherungsrechtliche Unklarheiten und partnerschaftliche
Probleme). Es ergäben sich in den aktuellen Untersuchungen keine Hinweise auf
ein ins Gewicht fallendes affektives Syndrom. Zwar sei nicht ausgeschlossen,
dass der Patient unter leichten Symptomen einer Anpassungsstörung leide, doch
lasse sich eine solche Störung aufgrund der widersprüchlichen Ergebnisse
höchstens verdachtsweise annehmen. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung
bzw. auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der letzten Hospitalisation könne
keine psychische Störung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert werden. Die verdachtsweise anzunehmende Anpassungsstörung mit
allerhöchstens gewissen Hinweisen auf leichte affektive Symptome am ehesten im
depressiven Spektrum führe nicht zur Beeinträchtigung von psychischen
Funktionen, welche eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Dennoch
würde eine forcierte Rückkehr in die Tätigkeit bei dem Verein B.________
vermutlich zu einer Gegenreaktion und mutmasslich zu einer psychischen
Belastung von nicht genau zu bestimmendem Ausmass führen. Es werde - so der
Gutachter - nicht die Meinung vertreten, dass der Patient im Verlaufe keine
psychischen Probleme aufgewiesen habe, auch solche, die zu einer
posttraumatischen Belastungsstörung gehören könnten, was Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gehabt haben könnte. Die Grundlage der psychischen Störung im
Verlauf müsste allerdings in psychosozialen Belastungen gelegen haben und die
Erfassung dieser verschliesse sich und sei in der momentanen Situation auch
nicht mehr möglich. In einer anderen Tätigkeit ausser als Auslandskorrespondent
des Vereins B.________ wäre der Versicherte aufgrund der aktuellen Befunde
vollständig arbeitsfähig.

5.8. Im Bericht vom 16. März 2015 diagnostizierten die Ärzte der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie, Spital J.________, nach dem Erstgespräch vom 5.
März 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziativer Subtyp, und
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige
Episode. Sie hielten fest, der Patient habe aufgrund mehrfach
lebensbedrohlicher Erlebnisse während seiner Tätigkeit als
Kriegsberichterstatter im Balkankrieg während der Jahre 1991 bis 1994 eine
posttraumatische Belastungsstörung und Depression im Rahmen einer
Traumafolgestörung entwickelt. Die Symptomatik stehe in direktem kausalem
Zusammenhang mit den Kriegserfahrungen. Mit Hilfe dreier stationärer
Aufenthalte habe der Versicherte eine Verbesserung der Beschwerden erzielt,
welche nun aber ausgelöst durch die Trennung von seiner Lebenspartnerin, eine
Wiederbegegnung mit seinen Schicksalsgenossen und versicherungsrechtliche
Konflikte in den letzten Monaten wieder exazerbiert seien. Der mittlerweile
allein lebende Patient habe sich vor dem drängenden Charakter seiner akuten
Suizidgedanken gerettet, indem er übergangsweise zu seiner Schwester gezogen
sei. Er sei motiviert, seine psychische Problematik zu verbessern.

5.9. Nach einem stationären Aufenthalt vom 19. Mai bis 16. Juni 2015
diagnostizierten die behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik K.________
im Bericht vom 6. Juli 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
mittelgradige depressive Episode sowie eine Hypothyreose. Sie führten aus, der
Patient habe trotz der Kürze des Aufenthalts profitieren und insoweit
stabilisiert werden können, dass er zuversichtlich sei, die Zeit zu Hause bis
zur Wiederaufnahme managen zu können. Angesichts der weiterhin bestehenden
Symptomatik erscheine indes die Weiterführung der traumaspezifischen Therapie
dringend notwendig. Für seine letzte Tätigkeit als Kriegsberichterstatter und
Auslandsreporter sei der Patient weiterhin arbeitsunfähig. Seine
Leistungsfähigkeit sei deutlich beeinträchtigt durch Konzentrationsstörungen,
die depressive Symptomatik sowie verminderte Ausdauerfähigkeit.

5.10. In der von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren aufgelegten
Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 11. November 2015 wies der Gutachter
im Wesentlichen darauf hin, dass gemäss allen verfügbaren Informationen vor
Dezember 2010 keine psychische Problematik bestanden habe. Darauf basierend
stelle sich die Frage, weshalb die Symptomatik einer PTBS ohne Trigger erst
Jahre nach stattgefundenen Traumatisierungen ausgebrochen sein solle. Die
Symptome einer PTBS hätten nicht widerspruchslos belegt werden können und er
habe in seinem Gutachten Hinweise auf diverse Inkonsistenzen aufgezeigt.
Namentlich sei nochmals auf die psychosozialen Belastungen als Grundlage der
psychischen Störung des Patienten hinzuweisen. Das zermürbende und belastende
Scheidungsverfahren habe sich über vier Jahre hinausgezögert. Zudem entspreche
auch die Belastung innerhalb der (letzten) partnerschaftlichen Beziehung
durchaus einer relevanten psychosozialen Belastung.

6.

6.1. Wie die obige Zusammenstellung zeigt, bestehen bezüglich Diagnosestellung,
Kausalitätsbeurteilung und Frage einer allfälligen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen fachärztlicherseits unterschiedliche
Angaben und höchst widersprüchliche Einschätzungen. Dr. med. E.________ als
erster von der Beschwerdegegnerin beigezogener Gutachter, die behandelnden
Ärzte und Psychologen sowohl der Klinik K.________ wie auch der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals J.________, Dr. med. F.________ und
Dipl.-Psych. G.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin Suva und Dr.
med. O.________ vom RAD diagnostizierten im Wesentlichen übereinstimmend eine
posttraumatische Belastungsstörung sowie eine meist mittelgradige depressive
Episode, bejahten einen Kausalzusammenhang mit den Kriegserlebnissen und
attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie eine
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dr. med. H.________
als zweiter von der Beschwerdegegnerin beigezogener Gutachter hingegen
verneinte für den Zeitpunkt seiner Untersuchung bzw. auch für den Zeitpunkt der
Entlassung aus der letzten Hospitalisation eine psychische Störung mit oder
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

6.2. Zu beachten ist zunächst, dass Dr. med. E.________ einerseits und Dr. med.
H.________ andererseits Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sind
und im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein jeweils umfassendes Gutachten zur
psychischen Problematik des Versicherten erstellten. Die Gutachten vom 22. März
2012 und 27. Juli 2014 haben somit grundsätzlich denselben Stellenwert. Die
psychiatrisch-psychologische Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin
Suva vom 15. Juni 2012/8. Januar 2013 und die Beurteilung des RAD-Arztes Dr.
med. O.________ vom 25. April 2013 sodann wurden von Fachpersonen aus der
Psychiatrie und Psychologie verfasst, welche den Versicherten ebenfalls nie
behandelt und auch als versicherungsextern zu gelten haben. Die behandelnden
Ärzte und Psychologen sowohl der Klinik K.________ wie auch der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals J.________ schliesslich sind
ebenfalls Spezialisten für die vorliegende psychische Problematik.

6.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einseitig auf das Gutachten des Dr.
med. H.________ vom 27. Juli 2014 abgestützt. Insbesondere das grundsätzlich
auf gleicher Stufe stehende Gutachten des Dr. med. E.________ vom 22. März 2012
hat sie kaum gewürdigt, ebensowenig die Beurteilung der Abteilung
Versicherungsmedizin Suva vom 15. Juni 2012/8. Januar 2013. Vielmehr hat sie
dem Gutachten des Dr. med. H.________ von vornherein einen höheren Stellenwert
beigemessen und dieses namentlich unter Hinweis auf die Latenz zwischen
Beendigung der Tätigkeit als Kriegsberichterstatter und erster medizinischer
Behandlung im Dezember 2010 als schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Gerade
diesbezüglich hat indes Dr. med. E.________ aufgezeigt, dass die bestehende
Pathologie spätestens seit März 1999 vorliege und in den Jahren 1991 bis 1993
ihren Anfang genommen habe. Er hat plausibel dargelegt, dass nicht von einem
Trauma, sondern von mehreren Traumata im Sinne einer sequentiellen
Traumatisierung in den Jahren 1991 bis 1999 auszugehen sei und dass die
fortlaufende Neuexposition der Erkrankung wenig Raum geboten habe, an die
Oberfläche zu stossen. Im Herbst 2010 habe der Versicherte dann einen Anfall
bzw. einen tagelangen Weinkrampf erlitten, worauf er sich erstmals um
Behandlung bemüht habe. Von mehreren Ärzten wurde auf einen schleichenden,
verzögerten Beginn und auf eine Chronifizierung der psychischen Problematik
sowie auf Brückensymptome hingewiesen.

6.4. Soweit das kantonale Gericht unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. med.
H.________ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen der
psychosozialen Belastungen des Versicherten, namentlich des langjährigen
Scheidungsverfahrens, in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med.
E.________ die Scheidung wohl erwähnt, ihr jedoch offensichtlich nicht einen
kausalen Stellenwert für die psychische Störung des Versicherten beigemessen
hat. Darauf geht die Vorinstanz nicht näher ein, obschon sich in der Tat die
Frage stellt, ob nicht vielmehr ein angeschlagener psychischer Zustand
zumindest mitursächlich für die im Jahre 2006 erfolgte Scheidung war. Ebenso
scheinen die von Dr. med. H.________ in diesem Zusammenhang erwähnten
finanziellen Probleme und versicherungsrechtlichen Unklarheiten zumindest auch
eine Folge allfälliger psychischer Probleme, nicht bloss deren Ursache zu sein.

6.5. Das kantonale Gericht weist schliesslich darauf hin, dass eine
posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden sollte, wenn sie
innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von
aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten sei. Späte, chronifizierte Folgen von
extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden
Erfahrung bestünden, seien unter einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach
Extrembelastung zu klassifizieren, wobei letztere Diagnose nie gestellt worden
sei. Auf die von der Vorinstanz angesprochene Latenz wurde bereits in E. 6.3
hievor eingegangen. Zudem lässt sich die PTBS-Diagnose - ohne Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls - rechtsprechungsgemäss nicht von vornherein bloss
aufgrund der Latenz verweigern, beträgt diese doch laut ICD-10 lediglich in der
Regel höchstens sechs Monate (Urteil 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.3
mit Hinweisen). Schliesslich wurde die Diagnose einer anhaltenden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung - entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen - im Schlussbericht des RAD vom 25. April 2013 gestellt. Dr. med.
O.________ erläuterte in seinem Bericht, dass gemäss gewissen Codierern die
Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht zusammen diagnostiziert
werden sollten. Letztere Diagnose gehe indes unbedingt aus allen vorliegenden
ärztlichen Berichten hervor.

6.6. Zusammenfassend hält das einseitige Abstellen der Vorinstanz auf das
Gutachten des Dr. med. H.________ vom 27. Juli 2014 bei dieser Ausgangslage vor
Bundesrecht nicht stand. Die von diesem Gutachten divergierenden Gutachten und
Berichte beinhalten - wie aufgezeigt - zumindest konkrete Indizien gegen dessen
Zuverlässigkeit, weshalb die Abklärungsergebnisse nicht als ausreichend
beweiswertig qualifiziert werden können. Das kantonale Gericht wäre daher bei
gegebener Sach- und Rechtslage gehalten gewesen, weitere medizinische
Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten, zur Kausalität
einer allfälligen psychischen Erkrankung mit den Kriegserlebnissen sowie zur
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu treffen. Die Sache wird daher an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens zu
den erwähnten Fragen über die Beschwerde des Versicherten neu entscheide.

7. 
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das
vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137
V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben