Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.735/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_735/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 6. September 2017 (VV.2017.148/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2017 gegen den gemäss postamtlicher
Bescheinigung am 21. September 2017 der damaligen Rechtsvertreterin von
A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 6. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass eine diesen Mindestanforderungen genügende Beschwerde innert der nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingereicht sein muss (Art. 47
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG); eine (Nach-) Frist zur
Beschwerdeverbesserung ist ausgeschlossen, 
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte zum Schluss gelangte, es läge
keine zu einem Rentenanspruch führende Invalidität vor, 
dass die Beschwerdeführerin innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 23. Oktober
2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist darauf nicht hinreichend eingeht,
insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene
Würdigung der Arztberichte konkret rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich das
bereits vor Vorinstanz Aufgeworfene letztinstanzlich zu wiederholen, um
gestützt darauf eine offensichtlich unrichtig festgelegte Arbeitsunfähigkeit zu
behaupten, reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist, woran nach Gesagtem das Gesuch um
Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermag, 
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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