Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.733/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_733/2017  
 
 
Urteil vom 29. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione. 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokat Markus Trottmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15.
Juni 2017 (720 16 424 / 154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ arbeitete seit 1. April 2001 bis 18. Januar 2013 im
Personalrestaurant der B.________ AG. Am 21. Januar 2013 wurde sie im
Universitätsspital C.________ operiert (ventrale Dekompression und Diskektomie
C5/6, Fusion mit Beckenkammspan und CSL-Platte). Am 20. Juni 2013 meldete sie
sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Diese zog
diverse Arztberichte und ein im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der
Versicherten erstelltes Gutachten des Neurologen Dr. med. D.________ vom 25.
März 2014 bei. Am 14. Juli 2014 wurde bei der Versicherten im Spital E.________
eine Karpaltunneldekompression rechts vorgenommen. Die IV-Stelle holte ein
polydisziplinäres Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers
(SMAB), Bern, vom 16. Februar 2015 sowie eine Stellungnahme der Frau Dr. med.
F.________, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Februar 2015 ein. Zudem führte die IV-Stelle
eine Haushaltsabklärung vom 24. März 2015 durch. Mit Vorbescheid vom 11. März
2016 stellte sie der Versicherten die Rentenablehnung in Aussicht. Diese legte
Berichte der Frau PD Dr. med. G.________, Chefärztin, und der Dres. med.
H.________, Oberarzt, Leiter Ambulatorium, und I.________, Spitalärztin, REHA
J.________, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, vom 14. April
2015 (samt Beurteilung der paraplegiologischen Standortbestimmung vom 25. März
2015) und des Dr. med. H.________ vom 22. September 2016 auf. Die IV-Stelle zog
Stellungnahmen der Frau Dr. med. F.________ vom 7. Juli und 5. Oktober 2016
bei. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verneinte sie den Rentenanspruch. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verfügung vom 1. Dezember 2016 auf und
stellte fest, die Versicherte habe ab 1. Januar 2014 bis 30. April 2014
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Entscheid vom 15. Juni 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ab 1. Mai 2014
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund
dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um
Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt.
Gleiches gilt bezüglich des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c ATSG) und des Beweiswerts von Arztberichten (vgl. E. 1 hiervor; BGE 125
V 351 E. 3a und b S. 352 f.). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat,
indem es den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 verneinte. 
 
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, entgegen der IV-Stelle sei
nicht auf das neurologische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 25. März
2014, sondern auf das polydisziplinäre (neurologische, psychiatrische,
orthopädisch/traumatologische und internistische) SMAB-Gutachten vom 16.
Februar 2015 abzustellen. Demnach bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach ventraler Dekompression und Diskektomie
C5/6 und Fusion mittels 16 mm CSL-Platte und Beckenkammspann-Interpostion bei
Diskushernie C5/6 und zervikaler Spinalkanalstenose; BWS-Syndrom;
femoro-patelläres Schmerzsyndrom links; Verdacht auf mediale Meniskopathie
links. Laut dem SMAB-Gutachten sei die Versicherte in der angestammten
Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin nicht arbeitsfähig, wenn diese dem
Leistungsprofil nicht angepasst werden könne. Seit Anfang Februar 2014 (ein
Jahr nach der Operation) sei sie in einer sehr leichten Tätigkeit im Wechsel
von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von
Lasten von mehr als 5 kg und ohne häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern
oder mit Absturzgefahr zu 100 % arbeitsfähig. Davor habe seit 18. Januar 2013
auch in einer Verweisungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden. An der
Beweiskraft des SMAB-Gutachtens vermöge die abweichende Einschätzung des
behandelnden Arztes Dr. med. H.________ vom 14. April 2015 und 22. September
2016 nichts zu ändern. Er bringe keine konkrete oder begründete Kritik gegen
dieses Gutachten vor. Seine abweichenden Feststellungen zum Gesundheitszustand
beruhten - wie bereits RAD-Ärztin Dr. med. F.________ am 5. Oktober 2016
ausgeführt habe - nicht auf objektiven bzw. objektivierbaren Erkenntnissen. Da
keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis
zum Verfügungserlass am 1. Dezember 2016 vorlägen, könne in antizipierter
Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden. 
 
4.  
 
4.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) darf voller Beweiswert
zuerkannt werden, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit"
der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S.
470). In diesem Lichte ist das SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 zu prüfen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Versicherte beruft sich auf die Berichte der Arztpersonen der REHA
J.________ vom 25. März und 14. April 2015 sowie 22. September 2016. In diesen
wurden u.a. folgende Diagnosen gestellt: Inkomplette Tetraplegie sub C6 ASIA
Impairment Scale D auf Höhe HWK5/6 bei zervikaler Myelopathie aufgrund
zervikaler Spondylose; Polyarthrose. Im letztgenannten Bericht diagnostizierte
Dr. med. H.________ im Rahmen der Myelopathie neu eine Gleichgewichtsstörung,
neuropathische Schmerzen und eine neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung.
Es lägen ein mit der Myelopathie zusammenhängendes exazerbiertes multilokuläres
chronisches Schmerzsyndrom sowie eine neurogene Störung der Blasen- und
Darmfunktion mit Inkontinenzgefahr vor. Zudem bestünden eine Gangunsicherheit,
diskrete Ataxie und Status nach Stürzen. Ergotherapeutisch zeigten sich
reduzierte Kraftwerte im Handkraft- und Muskelstatus der oberen Extremitäten.
Weiter lägen ein stark erhöhter Tonus im Schulter- und Nackenbereich sowie
Verspannungsschmerzen vor. Die Physiotherapie beschreibe ein vermindertes
Gleichgewicht, ein langsames Gangtempo und ein leicht hinkendes Gangbild. In
einer adaptierten leichten Tätigkeit bestehe ein aktuell maximales
Arbeitspensum von 50 % während 2 x 2 Stunden täglich mit dazwischenliegender
Erholungspause. Insbesondere die Störungen von Gleichgewicht und Blasen-/
Darmfunktion bedürften weiterer neuro-urologischer Abklärung. Empfohlen werde
auch eine empfindlichere elektrophysiologische Untersuchung der bei zervikaler
Myelopathie zu erwartenden ggf. diskreten Ausfälle.  
 
4.2.2. Die Versicherte macht im Wesentlichen geltend, sie leide an einer
objektivierten cervicalen Myelopathie, die laut der REHA J.________ ursächlich
für ihre Beschwerden sei. Das SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 stütze sich
darauf, dass die elektophysiologische Untersuchung eine normale SSEP und MEP
gezeigt habe. Dr. med. H.________ habe am 22. September 2016 jedoch
festgehalten, dass dies nicht entscheidend sei. Es bestünden somit zwei
diametral widersprechende ärztliche Beurteilungen. Zudem habe er neue
Beschwerden beschrieben, weshalb es wenig verwunderlich sei, dass Frau Dr. med.
F.________ laut Stellungnahme vom 30. September (richtig 5. Oktober) 2016 kein
entsprechendes Korrelat in den früheren Akten habe finden können. Der
Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot seien verletzt, wenn trotz des
Vorschlags des Dr. med. H.________ von weiteren Abklärungen abgesehen worden
sei. Unabhängig davon, ob auf das SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015
abgestellt werde, bestehe keine gesicherte Grundlage zum Gesundheitszustand bei
Verfügungserlass am 1. Dezember 2016.  
 
4.3. Bei der Beurteilung ist auf den bis zum letztgenannten Verfügungszeitpunkt
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).  
 
4.3.1. Im SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 wurde ausgeführt,
neurologischerseits fänden sich keine Zeichen einer Tetraparese; die langen
Bahnen des Rückenmarks seien sowohl auf der sensiblen wie auch auf der
motorischen Seite völlig intakt. Dies werde auch durch eine aktuelle
neurophysiologische Untersuchung (SSEP und MEP) bestätigt. Die vom
Universitätsspital C.________ im Bericht vom 13. Januar 2015 erwähnte cervicale
Myelopathie gründe sich einzig auf ein hyperintenses Signal im MRI auf Höhe C5/
6 und habe keine Korrelation zur Klinik. Der Befund spiele somit auch keine
Rolle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.  
 
Dr. med. H.________ legte im Bericht vom 22. September 2016 dar, trotz
fehlender Tetrasymptomatik bei nachgewiesener Myelopathie im cervicalen Bereich
könnten durchaus chronische Schmerzen und eine chronisch neurogene Störung der
Blasen- und Darmfunktion bei unauffällig durchgeführten Befunden in den
neurophysiologischen Untersuchungen (SSEP und MEP) vorhanden sein. Diese
Einschätzung ist zu vage ("Kann-Formulierung") und zudem nicht hinreichend
begründet, als dass sie das Abstellen der Vorinstanz auf das SMAB-Gutachten im
Lichte der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition als willkürlich
erscheinen liesse (vgl. auch E. 4.4 hiernach). 
 
4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes seit dem SMAB-Gutachten vom 16. Februar 2015 bis zum
Verfügungserlass am 1. Dezember 2016 geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
 
 
Im Bericht vom 25. März 2015 führte die REHA J.________ aus, seit 2013 sei die
Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Aussage bezog sich offenbar auf ihre
angestammte Tätigkeit als Restaurantmitarbeiterin. Denn gemäss dem Vorbringen
der Versicherten vom 29. Juni 2016 hat Dr. med. H.________ ihrer damaligen
Rechtsvertreterin am 15. Juni 2016 telefonisch mitgeteilt, er gehe gestützt auf
die Berichte der REHA J.________ vom 25. März und 14. April 2015 davon aus, die
Versicherte sei in einer Verweisungstätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Da Dr.
med. H.________ aber auch am 22. September 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
postulierte und nicht erstellt ist, dass sich diese seit dem SMAB-Gutachten vom
16. Februar 2015 bis zu den Berichten der REHA J.________ vom 25. März und 14.
April 2015 verringert hätte, ist aufgrund seiner Angaben insgesamt nicht von
einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vielmehr hat er diese
bloss anders beurteilt als die SMAB-Gutachter. 
 
Nicht massgebend ist, dass Dr. med. H.________ am 22. September 2016 neue
Beschwerden der Versicherten beschrieb. Denn für die Bestimmung des
Rentenanspruchs ist - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen
der Ätiologie - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (nicht publ. E. 4.2.3 des Urteils BGE
141 V 585, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 102, 8C_590/2015). 
 
4.3.3. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich
bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175)
lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(Urteil 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4). Solche Aspekte sind
hinsichtlich der Berichte der REHA J.________ bzw. des Dr. med. H.________
nicht ersichtlich.  
 
4.4. Zusammenfassend sprechen keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 16. Februar 2015 (vgl. E. 4.1 hiervor).
Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig
ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder
unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3
des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/
2014; Urteil 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 9). Von willkürlicher
Beweiswürdigung kann ebenfalls keine Rede sein.  
 
Aus der neu aufgelegten, im Internet zugänglichen Publikation "Zervikale
Myelopathie" des Zentrums für Orthopädie, Neuro- und Unfallchirurgie, Nürnberg,
kann die Versicherte unter den gegebenen Umständen nichts zu ihren Gunsten
ableiten. 
 
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten
sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Grundsatz der
Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens
nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136
I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9). 
 
5.   
Für die Beurteilung der weiter strittigen Frage nach der Verwertbarkeit der
(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter der versicherten Person ist auf
das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.; Urteil 8C_403/2017 vom 25. August
2017 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des SMAB-Gutachtens vom
16. Februar 2015 58 Jahre alt. Im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen entwickelt hat (Urteile 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 9C_918
/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3), stellte die Vorinstanz richtig fest, dass der
Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der
Verweisungstätigkeit (vgl. E. 3 hiervor) zumutbar sei. Es kann nicht gesagt
werden, die der Versicherten zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter
Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 5.11; siehe auch BGE 138
V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteil 8C_403/2017 E. 5.4). Die vorinstanzliche
Beweiswürdigung ist auch in diesem Punkt nicht willkürlich. Die Vorbringen der
Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
 
6.   
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der ab 1. Mai 2014 keinen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % ergab, bringt die Versicherte
keine Einwände vor, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. 
 
7.   
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben