Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.728/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_728/2017  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. September
2017 (5V 16 348). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ nahm nach seiner Einreise in die Schweiz am 24.
Mai 1995 keine Erwerbstätigkeit auf. Im April 2003 meldete er sich der Folgen
eines am 27. Mai 1997 erlittenen Fahrradunfalls wegen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. März 2005
verneinte die IV-Stelle Luzern einen Leistungsanspruch. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens holte die Verwaltung ein Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle Zentralschweiz, Luzern (MEDAS), vom 29. September 2006 ein,
worin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit sekundärer rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, bei klarer Aggravation,
und chronische Zervikozephalgien sowie eine Zervikobrachialgie seit dem
Velounfall diagnostiziert werden. Mittels Einspracheentscheid vom 15. Dezember
2006 (bestätigt durch den Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
[heute: Kantonsgericht Luzern], vom 30. April 2008) hielt die IV-Stelle an der
Leistungsablehnung fest. 
 
Am 25. Mai 2012 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Er
verwies auf eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und
eine seit Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle wies das
Leistungsbegehren am 21. Oktober 2013 verfügungsweise ab. Nach Aufhebung dieses
Verwaltungsaktes durch das Kantonsgericht Luzern und Rückweisung der Sache an
die Verwaltung, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen
neu verfüge (Entscheid vom 29. April 2014), veranlasste die IV-Stelle eine
Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, welcher seine Expertise am 10. Mai 2016 erstattete. Dem
psychiatrischen Gutachter lagen unter anderem die Ergebnisse einer vom
Sozialamt der Gemeinde C.________ eingeleiteten Observation vor. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch
wiederum ab (Verfügung vom 11. August 2016). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid
vom 12. September 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm rückwirkend seit 1. November
2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei
anzuweisen, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Ferner
wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
 
Die IV-Stelle verweist in ihrer Stellungnahme auf den kantonalgerichtlichen
Entscheid vom 12. September 2017. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den während der
Rechtshängigkeit ergangenen Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30.
November 2017 betreffend invalidisierender Wirkung leichter und mittelschwerer
depressiver Störungen bzw. Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409
und 418) halten die Parteien an ihren Standpunkten fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem
sie den vom Beschwerdeführer mit einer Neuanmeldung vom 25. Mai 2012 geltend
gemachten Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat. Sie
hat die diesbezüglich massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich zur
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.1. Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 409 und 418; BGE 141 V
281 E. 2 ff. S. 285 ff.). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten
verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S.
309).  
 
2.2. Rechtsprechungsgemäss liegt allerdings regelmässig dann kein versicherter
Gesundheitsschaden vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder
einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen
und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen
angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses
verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 10.
Mai 2016 nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage vollen
Beweiswert zuerkannt. Gemäss dieser Expertise kann eine psychiatrische Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "nicht mit Sicherheit" gestellt werden.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren und eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion. Es seien zu viele Diskrepanzen vorhanden, als
dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit
Sicherheit attestiert werden könnte. Auch rückwirkend würden sich keine klaren
Hinweise für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit finden. Das Verhalten deute
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine bewusstseinsnahe Aggravation hin. Der
Versicherte sei beobachtet worden, wie er sich im Alltag ohne irgendwelche
Einschränkungen bewegen könne. Gleichzeitig klage er über schwerste Schmerzen,
die ihn im Alltag völlig immobilisieren würden. Diese Unterschiede seien
eigentlich nur im Rahmen einer Simulation einzuordnen.  
 
Im angefochtenen Entscheid wird zudem dargelegt, aus welchen Gründen die
IV-Stelle berechtigt gewesen sei, den Observationsbericht zu den
Verfahrensakten zu nehmen und dem psychiatrischen Experten zur Verfügung zu
stellen. Dr. med. B.________ habe sich mit dem Krankheitsbild bereits auf der
Ebene der Diagnosestellung einlässlich - und den klassifikatorischen Vorgaben
gemäss BGE 141 V 281 E. 2.1 ff. entsprechend - auseinandergesetzt. Er habe nach
eingehender Erhebung der Befunde nicht nur verschiedene erhebliche
Inkonsistenzen herausgearbeitet, sondern auch ein ausgesprochen
selbstlimitierendes Verhalten festgestellt. Entsprechend habe er auf ein
Aggravations-, ja gar Simulationsverhalten des Beschwerdeführers, d.h. auf
einen Ausschlussgrund im Sinn von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 geschlossen. Insgesamt
ergebe sich, dass der Versicherte nach wie vor nicht an einem
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit leide. Der Selbstlimitierung und der ausgeprägten
Krankheitsüberzeugung komme kein Krankheitswert zu. Bereits zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2006, der Gegenstand gerichtlicher
Beurteilung gebildet habe, sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante
psychische Störung auszumachen gewesen. Mithin sei aus psychiatrischer Sicht
von im Wesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Verhältnissen
auszugehen. Dass eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes
eingetreten sein sollte, werde im Übrigen nicht geltend gemacht und sei
aufgrund der Aktenlage auch nicht anzunehmen. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer vermag keine Mängel am psychiatrischen Gutachten
aufzuzeigen, die dessen Beweiswert schmälern würden. Demgemäss durfte die
Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder von
Beweiswürdigungsregeln darauf abstellen. Es trifft namentlich nicht zu, dass
der Observationsbericht die alleinige Grundlage für die gutachtlichen
Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit geliefert
hätte. Dr. med. B.________ stellt keineswegs einzig auf das Ergebnis der
Observation ab, sondern kann seine Einschätzung auf eine umfassende Anamnese
und die eigene Exploration abstützen. Soweit er das beobachtete Verhalten des
Versicherten ausserhalb der Untersuchungssituation in seine Beurteilung
einfliessen lässt, kann dies nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer
verzichtet denn auch letztinstanzlich, unter Verweis auf die Rechtsprechung
(vgl. BGE 143 I 377), gegen die beweismässige Verwertung der
Observationsergebnisse Einwände zu erheben.  
 
3.2.2. Nach einleuchtender fachärztlicher Beurteilung ist von einer
Aggravation, bzw. von einer eigentlichen Simulation, auszugehen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens sind klar überschritten, ohne dass die
Aggravation auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung
zurückzuführen wäre. Damit liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor
(vgl. SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56, 9C_154/2016 E. 4.3 mit Hinweis; E. 2.2
hiervor). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418
entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Bei dieser
Ausgangslage kann eine diagnostische Zuordnung der depressiven Symptomatik -
Dr. med. B.________ geht von einem leichtgradigen depressiven Zustandsbild aus,
während die behandelnden Fachärzte neben einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung eine mittelgradige depressive Episode und eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren - unterbleiben und eine
indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens erübrigt sich ebenso.
Auf die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme
vom 14. Februar 2018 ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
3.2.3. Schliesslich vermag der Versicherte aus dem Umstand, dass Dr. med.
B.________ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch depressive Symptome
nicht "mit Sicherheit" feststellen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Diese Unsicherheit, welche sich auch auf die Befunderhebung erstreckt, ist
offensichtlich der Simulation geschuldet, weshalb der Beschwerdeführer die
Folgen dieser Beweislosigkeit selber zu tragen hat. Entgegen seiner Auffassung
stellte der Gutachter ein diskrepantes Verhalten nicht nur in Bezug auf die
Schmerzangaben fest, sondern er ging ausdrücklich davon aus, dass auch die
geltend gemachten psychischen Einschränkungen "mit grosser Vorsicht"
einzuschätzen seien und aus psychiatrischer Sicht keine klaren Hinweise für
eine Einschränkung in den Alltagsfunktionen bestehen würden. Es ist weder
willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht mit
Blick auf diese gutachterliche Einschätzung auf eine fehlende invalidisierende
psychische Störung schliesst.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtpflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichts-kosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der
Lage ist. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Urs
Rudolf wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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