Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.722/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_722/2017            

 
 
 
Urteil vom 28. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
21. September 2017 (VB.2017.00428). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung A.________ am 13. Oktober 2016 ausgehändigten
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am
13. November 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist, 
dass bei Beschwerden, die sich wie vorliegend gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass nichts Derartiges vorgebracht wird und dieser Begründungsmangel
offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach 
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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