Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.721/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_721/2017  
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8.
September 2017 (200 17 403 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1992 geborene A.________ arbeitete seit 1. September 2008 bei der
B.________ AG als Spezial-/Unterhaltsreiniger. Am 12. September 2011 stürzte er
bei der Arbeit aus einer Höhe von circa 4 Meter durch ein Glasdach. Er zog sich
eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule sowie eine Schädelbasis- und
Felsenbeinfraktur links mit Subduralhämatom zu (vgl. Bericht des Spitals
C.________ vom 19. September 2011). Am 20. November 2012 meldete sich
A.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle
klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und
gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nach deren Abschluss (vgl.
Verfügung vom 18. November 2015) holte die Verwaltung das auf
orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, innermedizinischen,
neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der
SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, Bern, vom 14. Juli 2016
ein. Die Sachverständigen diagnostizierten mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, einen
Residualzustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit leicht- bis mittelgradigen
kognitiven Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit, der exekutiven
Funktionen und der sozialen Kognition (ICD-10 F07.8), eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1),
sowie eine Neuralgie des Nervus Iliohypogastricus links. Der Versicherte war
als Reinigungsangestellter nicht mehr arbeitsfähig. Hiegegen war er in der
Lage, körperlich leicht- bis mittelschwer belastende, abwechselnd im Sitzen,
Gehen und Stehen (ohne Einnahme von Zwangshaltungen) und unter Vermeidung von
extremen Temperaturschwankungen (Hitze, Kälte, Nässe, Zug[luft]) verrichtbare
Tätigkeiten zu einem Pensum von 60 % auszuüben. Dabei waren nur einfache
Hilfsbeschäftigungen mit geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive
Funktion und soziale Kognition möglich, in welchen der Versicherte zudem eine
zugewandte, stützende und wertschätzende Umgebung benötigte. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen
nach der gemischten Methode (Anteil Erwerb: 60 %; Anteil Haushalt: 40 %)
ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente
(Verfügung vom 10. März 2017). 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 8. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze,
eventualiter eine Teilrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Die IV-Stelle Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG). 
 
2.   
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer
habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist unbestritten, dass zur
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen
Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 14. Juli 2016
abzustellen ist. Unbestritten ist weiter die Feststellung des kantonalen
Gerichts, dass der Invaliditätsgrad entgegen der Ablehnungsverfügung der
IV-Stelle vom 10. März 2017 nicht anhand der gemischten, sondern anhand der
Einkommensvergleichsmethode zu bestimmen ist. Prozessthema bildet dabei die
Frage, ob die Vorinstanz die Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG
rechtskonform ermittelt hat. Sie hat die zu beachtenden rechtlichen Grundlagen
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat hinsichtlich des zu bestimmenden
hypothetischen Valideneinkommens erwogen, entgegen der Auffassung des
Versicherten könne nicht davon ausgegangen werden, ohne den Unfall und dessen
gesundheitlichen Folgen hätte er eine Berufslehre absolviert, weshalb nicht auf
die standardisierten Bruttolöhne des Kompetenzniveaus 2 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2012
abzustellen sei. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres habe er erfolglos eine
Lehrstelle gesucht, wobei er das Arbeitspensum als Reinigungsangestellter
kontinuierlich erhöht habe. Mit Blick auf sein Alter im Zeitpunkt des Unfalles
vom 12. September 2011, die bis dahin gewonnene Berufserfahrung im
Reinigungsgewerbe und die offenbar positiven Rückmeldungen der Arbeitgeberin
sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er
bezogen auf das Jahr 2012 (frühestmöglicher Rentenbeginn) vollzeitlich bei der
B.________ AG weitergearbeitet hätte. Daher sei auf den mutmasslich im Jahre
2012 bei dieser Firma erzielten Lohn (Fr. 42'578.-) abzustellen.  
 
3.1.2. Das hypothetische Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht in
Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2017 gestützt auf die
standardisierten Bruttolöhne der LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau
1, Männer, mit Fr. 35'195.65 beziffert (Fr. 65'177.- herabgesetzt um die
Arbeitsunfähigkeit von 40 % und reduziert um einen Abzug gemäss BGE 126 V 75
von 10 %). Aus der Gegenüberstellung mit dem Validenlohn ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 17 %, der keinen Anspruch auf Invalidenrente begründe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, gemäss Gutachten der
SMAB AG vermöge er nur noch einfache Hilfstätigkeiten mit geringen
Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition zu
leisten. Er benötige eine zugewandte, stützende und wertschätzende
Arbeitsumgebung. Zudem sei eine einfache, repetitive, wenig stressvolle Arbeit
mit möglichst wenig Zeitdruck zu fordern. Diese Einschätzung stimme mit den
Ergebnissen der durchgeführten beruflichen Massnahmen grundsätzlich überein.
Den diesbezüglichen Berichten sei zu entnehmen, das er nur in einem geschützten
Rahmen eingesetzt werden könne. Die medizinischen Sachverständigen der SMAB AG
hätten sich zur Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zwar nicht
geäussert. Indessen seien Arbeitsstellen, die dem ärztlichen Anforderungsprofil
entsprechen könnten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf dem ersten
Arbeitsmarkt nicht zu finden. Daher sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nur in einem geschützten Rahmen eingesetzt werden und dabei
mit einem Pensum von 60 % höchstens ein Einkommen von Fr. 1'000.- erzielen
könnte. Verglichen mit dem von der Vorinstanz ermittelten Validenlohn ergebe
sich somit ein Invaliditätsgrad von über 70 %.  
 
3.2.2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Begriff des
ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarktes zwar zutreffend zitiert, indessen
hat es sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit
er die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten vermöge, weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Das
Bundesgericht prüft daher den vom Beschwerdeführer in diesem Punkt geltend
gemachten Sachverhalt frei (vgl. E. 1 hievor).  
 
3.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben die durchgeführten
beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht, dass er die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zu verwerten vermöge.
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2013 wurde das ab 21. Oktober
2013 bis 19. Januar 2014 zugesprochene Praktikum bei der Firma D.________ mit
begleitendem Coaching der E.________ GmbH per 12. November 2013 abgebrochen,
weil die Arbeitgeberin wegen der häufigen Absenzen nicht mehr bereit war, die
berufliche Massnahme weiterzuführen. Laut Schlussbericht der Stiftung
F.________ für berufliche Integration vom 3. September 2014, wo der Versicherte
vom 13. Januar bis 4. Mai 2014 ein Aufbautraining absolvierte, mussten für die
Eignung im gewünschten Berufsbereich Detailhandel weitere Abklärungen
durchgeführt werden. Die diesbezüglich für den Zeitraum vom 5. Mai bis 1. Juni
2014 geplante Leistungsabklärung brach der Versicherte nach vier Tagen ab mit
der Begründung, sein Rücken könnte beim Arbeitseinsatz in der Firma G.________
dauerhaft geschädigt werden. Daher erachtete die weiterhin das Coaching
betreibende E.________ GmbH zum gegebenen Zeitpunkt eine Ausbildung im ersten
Arbeitsmarkt nicht als realistisch (vgl. Schlussbericht vom 2. Juni 2014).
Schliesslich fand vom 17. August bis 11. September 2015 in der H.________ eine
arbeitsmarktliche Abklärung (AMA) statt, mit dem Ziel, die beruflichen
Ressourcen zu eruieren und das medizinische Zumutbarkeitsprofil zu formulieren.
Dem Abschlussbericht der H.________ vom 8. Oktober 2015 ist nicht zu entnehmen,
dass das festgehaltene medizinische Zumutbarkeitsprofil, das im Übrigen in
allen wesentlichen Punkten von den Gutachtern der SMAB AG übernommen wurde, auf
dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet werden konnte. Vielmehr hielten die
Sachverständigen zum einen fest, die gezeigte Leistung um die 15 % bei einer
Präsenz von 55 % sei medizinisch nicht nachvollziehbar und die kaum vorhandene
Arbeitsmotivation verunmögliche eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt.  
 
3.2.4. Unter diesen Umständen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er
vermöge das von den Gutachtern der SMAB AG angegebene Zumutbarkeitsprofil auf
dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht oder nur noch
teilweise zu verwerten, von vornherein der Boden entzogen. Wohl trifft es zu,
dass das Schädel-Hirn-Trauma zu erheblichen neuropsychologisch festgestellten
Defiziten geführt hatte, diesen trugen die Sachverständigen der SMAB AG
indessen in Kenntnis aller Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen
Rechnung.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sollte die Verwertbarkeit der
von den Gutachtern der SMAB AG eingeschätzten Arbeitsfähigkeit bejaht werden,
stelle sich die Frage, von welchen Referenzeinkommen bei der Beurteilung des
Invaliditätsgrades auszugehen sei. Die Vorinstanz stelle ausgehend von dem
gestützt auf die LSE 2012 ermittelten Invalidenlohn von Fr. 65'177.- ein
Valideneinkommen von Fr. 42'578.- gegenüber, woraus eine Differenz von 35 %
zugunsten des Invalidenlohnes resultiere. Es bestünden keine Anhaltspunkte,
dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Verdienst bei der
B.________ AG begnügen wollte. Daher seien die Vergleichseinkommen zu
parallelisieren.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Suva habe
gemäss Rentenverfügung vom 12. Januar 2017 das Valideneinkommen anhand des
Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche (GAV) unter Berücksichtigung
des Ansatzes für Baureinigung bezogen auf das Jahr 2015 auf Fr. 49'569.-
festgelegt, weshalb der von der B.________ AG ausgewiesene Verdienst bezogen
auf das Jahr 2012 die Ansätze des GAV erreicht habe und damit per definitionem
nicht unterdurchschnittlich gewesen sein könne.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus)
ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157;
Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt,
dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grundüberlegung
dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in
derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht
anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen
(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S.
326; 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61; 135 V 297 E. 5.1 S. 300).  
 
3.4.2. Aus der eben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass ein
Valideneinkommen nur bezogen auf die Löhne in derjenigen Branche
unterdurchschnittlich sein kann, in welcher die versicherte Person als Gesunde
erwerbstätig gewesen war. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_141/2016
und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 entschieden, dass das Einkommen
ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss
Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht
oder diesen gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden
kann, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen
Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt.  
 
3.4.3. Selbst wenn mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des
Referenzeinkommens auf die standardisierten Bruttolöhne der LSE 2012 abgestellt
würde und dabei eine Parallelisierung vorgenommen würde, ergäbe sich kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad. Gemäss Tabelle TA1, Sektor 3
Dienstleistungen, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, wäre hinsichtlich des
Validenlohnes ein Referenzeinkommen von Fr. 59'547.6 zu ermitteln (Fr. 4'760.-
hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit für das Jahr 2012 [41.7 Stunden; vgl. Statistisches Jahrbuch der
Schweiz, BFS, 2016, Tabelle T3.2.3.1.4.1, S. 108]). Bezogen auf den im Jahre
2012 bei der B.________ AG erzielbar gewesenen Validenlohn von Fr. 42'578.-
ergäbe sich ein Minderverdienst von 28.49 %, welcher Prozentsatz um den
Parallelisierungsfaktor von 5 % (vgl. dazu BGE 135 V 297 Regeste und E. 6.1.3
S. 303 f.) herabzusetzen wäre (23.49 %). Würde das vorinstanzlich gestützt auf
die LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, festgestellte, in
einer den körperlichen Einschränkungen adaptierten Erwerbstätigkeit mutmasslich
mögliche Erwerbseinkommen von Fr. 65'177.-, das der Versicherte ohne
Gesundheitsbeeinträchtigung mutmasslich hätte zu erzielen vermögen, um 23.49 %
herabgesetzt (65'177.- x 76.51 % = 49'867.-), sowie um die Arbeitsunfähigkeit
von 40 % (x 0.6) und um einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 von 10 % (x 0.9)
vermindert, ergäbe sich ein Betrag von Fr. 26'924.-, der verglichen mit dem
Valideneinkommen von Fr. 42'578.- zu einem Invaliditätsgrad von 36.76 % führte,
der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründete. Daher ist auf
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass er sich nicht aus
freien Stücken mit einem bescheidenen Verdienst bei der B.________ AG begnügen
wollte, auch aus diesem Grunde nicht näher einzugehen.  
 
3.4.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das kantonale Gericht habe
in Verletzung von Bundesrecht den Abzug gemäss BGE 126 V 76 vom
standardisierten Bruttolohn gemäss LSE 2012 zu Unrecht auf 10 % statt 20 %
eingeschätzt. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren
Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen
Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399).
Dazu sind der Beschwerde keine Erörterungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen
zu entnehmen, weshalb das Bundesgericht darauf nicht näher eingeht.  
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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