Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.720/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_720/2017  
 
 
Urteil vom 12. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. September 2017
(5V 16 364). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1954 geborene A.________ war als Hauspflegerin der B.________ bei der
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und als Angestellte der C.________ AG bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 12. August 2013 mit ihrem Fahrzeug auf die
Gegenfahrbahn geriet und mit zwei entgegenkommenden Personenwagen kollidierte.
Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 sprach die
Suva der Versicherten ab       1. Mai 2015 eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 30 % zu; auf Einsprache der Versicherten hin erhöhte die
Suva mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 den massgebenden
Invaliditätsgrad auf 32 %. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 5. September 2017 insoweit gut, als sie einen Anspruch auf
Integritätsentschädigung betraf, und wies die Sache an die Suva zurück, damit
diese über einen solchen Anspruch einen materiellen Entscheid fälle. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Anpassung des Einsprache-
und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse
von mindestens 20 % auszurichten. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).  
 
1.2. Soweit der kantonale Entscheid einen allfälligen Anspruch auf
Integritätsentschädigung betrifft, handelt es sich um einen (Teil-)
Zwischenentscheid. Da weder von der Beschwerdeführerin dargetan wurde noch es
sonst ersichtlich wäre, dass eine der Eintretensalternativen nach Art. 93 Abs.
1 BGG gegeben ist, ist auf die Beschwerde, soweit sie einen Anspruch auf
Integritätsentschädigung betrifft, nicht einzutreten.  
 
1.3. Soweit der kantonale Entscheid demgegenüber den Anspruch auf eine höhere
als die von der Beschwerdegegnerin zugestandene Invalidenrente verneint, liegt
ein (Teil-) Endentscheid vor. Bezüglich der Invalidenrente ist somit auf die
Beschwerde einzutreten.  
 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
 
 
3.2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl.
auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich
unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten,
welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind
hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien
massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E.
2.1 S. 111 f.; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig für die Folgen des von der Versicherten am 12.
August 2013 erlittenen Unfalls ist. Ebenfalls liegt ausser Streit, dass von
einer Fortsetzung der auf die körperlichen Unfallfolgen gerichteten ärztlichen
Behandlung über den 30. April 2015 hinaus keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und damit für die Zeit ab 1. Mai 2015
ein Rentenanspruch besteht. Vorinstanz und Verwaltung sprachen der
Beschwerdeführerin unter alleiniger Berücksichtigung der körperlichen
Unfallfolgen eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zu. Die Versicherte
macht zunächst geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien bei der
Rentenbemessung nicht nur die körperlichen, sondern auch die psychischen
Unfallfolgen miteinzubeziehen.  
 
 
4.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Frage, ob psychische Unfallfolgen
bestünden, könne offen bleiben, da ein allfälliger natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. August 2013 und
psychischen Beschwerden nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich sei.
Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 V 465
E. 5.1 S. 472). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges sei nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen.
Diese Festlegung ist letztinstanzlich unbestritten geblieben. Somit ist das
Unfallereignis zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren.  
 
4.3. Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 3.1). Unbestrittenermassen geriet die Versicherte am 12. August
2013 bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit ihrem Personenwagen auf die
Gegenfahrbahn, wo es zunächst zu einer Streifkollision mit dem ersten
entgegenkommenden und anschliessend zu einer Frontalkollision mit dem diesem
folgenden Auto kam. Daraufhin wurde das Fahrzeug der Versicherten ins
angrenzende Wiesland geschleudert; die Airbags wurden ausgelöst. Wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche bundesgerichtliche Urteile zutreffend
erwogen hat, ist dieses Ereignis als ein im engeren Sinne mittelschwerer Unfall
zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Versicherten kann der von ihr
erlittene Unfall nicht mit jenem im Urteil 8C_129/2009 vom 15. September 2009
verglichen werden, kam es doch bei ihr nicht zu einer vollen seitlichen
Kollision, sondern lediglich zu einer Streifkollision in Kombination mit einer
anschliessenden Frontalkollision. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre
somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in
besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt
wären.  
Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: 
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- körperliche Dauerschmerzen; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
 
4.4. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke
zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person
während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu
setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt
sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen
Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt
zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive
Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der
genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_584/
2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, erfüllt das Geschehen vom 12. August 2013 das Kriterium
nicht.  
Wie das kantonale Gericht ausführlich und überzeugend dargelegt hat, ist das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen.
Der Beschwerdegegner bringt nichts vor, was zu einer abweichenden
Betrachtungsweise Anlass geben würde. Die Versicherte leidet nach den
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zwar unter belastungsabhängigen
Schmerzen, nicht jedoch an körperlichen Dauerschmerzen im Sinne des
Adäquanzkriteriums. Entsprechend hat es dieses zu Recht verneint. 
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren zu Recht nicht geltend, das Kriterium
der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hat, sei erfüllt. Aus der ärztlichen Behandlung und allfälligen erheblichen
Beschwerden kann nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums des schwierigen
Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen geschlossen werden. Es
bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben.
Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass das Kriterium zu verneinen
ist. Was schliesslich die beiden Kriterien der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht
werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind. 
 
 
4.5. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten die beiden Kriterien der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und des Grades und der
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachten würde, die
Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines
allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 12. August
2013 und den über den 1. Mai 2015 hinaus anhaltend geklagten psychischen
Beschwerden zu verneinen. Die Suva hat somit zu Recht bei der Zusprache der
Invalidenrente lediglich die organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen
berücksichtigt.  
 
5.   
 
5.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, U 297
/99 E. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 101, U 110/92 E. 3b). Fehlen aussagekräftige
konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S.
240 mit Hinweis).  
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ihre bisherige Stelle
bei B.________ auch ohne den Unfall bereits vor dem 1. Mai 2015 verloren hätte,
plante ihre Arbeitgeberin doch bereits im Unfallzeitpunkt eine Übersiedlung in
ein Alters- und Pflegeheim. Entsprechend kann zur Bestimmung des
Valideneinkommens nicht auf dieses Arbeitsverhältnis abgestellt werden.
Vorinstanz und Verwaltung ermittelten aufgrund der LSE ein Valideneinkommen von
Fr. 79'344.-. Dieser Wert erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die
Versicherte in ihrem ab 1. Juli 2013 zu 50 % aufgenommenen Arbeitsverhältnis
bei der C.________ AG mit einem Einkommen (hochgerechnet auf 100 %) von Fr.
65'000.- begnügte, als grosszügig und jedenfalls nicht zu Ungunsten der
Versicherten rechtswidrig. 
 
5.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung
unter anderem Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1
S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den
Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und
in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale
auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE
129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).  
Ausgehend von den Zahlen der LSE 2014 hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen
der Versicherten auf Fr. 54'053.- festgelegt. Die Beschwerdeführerin rügt in
diesem Zusammenhang einzig, dass das kantonale Gericht keinen Abzug vom
Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 vorgenommen hat. Wie die Vorinstanz
indessen überzeugend erwogen hat, rechtfertigt das Alter der Versicherten
keinen solchen Abzug, werden doch die ihr weiterhin zumutbaren
Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig
nachgefragt. Damit muss nicht näher geprüft werden, ob ein Abzug aufgrund des
Merkmals "Alter" in der Unfallversicherung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV
überhaupt in Frage kommt (vgl. auch Urteil 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E.
5.6). Wie die Vorinstanz im Weiteren ebenfalls zutreffend dargelegt hat, gibt
es auf dem relevanten Arbeitsmarkt auch durchaus Tätigkeiten, in welchen sie
mindestens einen Teil ihrer Erfahrungen wird einbringen können. Die
vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens ist somit nicht zu
beanstanden. 
 
5.3. Ist demnach weder die vorinstanzliche Bemessung des Validen- noch jene des
Invalideneinkommens zu korrigieren, so hat die Vorinstanz zu Recht die Rente
der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 32 % bestätigt. Soweit
die Rente betreffend, ist die Beschwerde der Versicherten demnach abzuweisen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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