Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.71/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_71/2017

Urteil vom 20. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit,
Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1967 geborene A.________ war ab 19. November 2007 bis 31. Oktober 2010 als
Kassiererin bei der B.________ angestellt. Am 21. Juli 2010 meldete sie sich
bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese holte ein
polydisziplinäres Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine),
Universitätsspital Basel, Basel, vom 31. Oktober 2011 sowie einen
Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 8. Februar 2012 ein. In der Folge
veranlasste die IV-Stelle eine ergänzende psychiatrische Stellungnahme der asim
vom 18. Juli 2012 und ein Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische
Abklärungen, Zürich, vom 18. September 2014. Mit Verfügung vom 7. September
2015 sprach sie der Versicherten ab 1. Februar 2011 bis 31. August 2011 eine
Viertelsrente zu.

B. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. November 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere
unbefristete Invalidenrente, eventuell Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund
dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um
Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585; zur
Unterscheidung von Tat- und Rechtsfragen bei somatoformen Schmerzstörungen oder
vergleichbaren psychosomatischen Leiden vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).

2. 
Die Beschwerdeführerin verlangt eventuell die Zusprache von
Eingliederungsmassnahmen. Auf die Gründe für das diesbezügliche Nichteintreten
der Vorinstanz geht sie jedoch nicht ein. In diesem Punkt weist die Beschwerde
somit keine sachbezogene Begründung auf, weshalb darauf insoweit nicht
einzutreten ist (BGE 123 V 335; Urteil 9C_119/2017 vom 20. Februar 2017).

3. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4
Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei teilweise erwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 15 E.
3 S. 20, 137 V 334, 133 V 504, 125 V 146) und die Voraussetzungen des
Rentenanspruchs (Art. 28, Art. 29 Abs. 3 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV) richtig
dargelegt. Gleiches gilt zur Rechtsprechung über die Invalidität bei
psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), zum Beweiswert von Arztberichten (E.
1 hievor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und zum massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer
abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die Revisionsregeln analog
anwendbar sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG; nicht publ. E. 4.3.1 des Urteils BGE 137 V
369, in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 [9C_226/2011]; BGE 133 V 263 E. 6.1).

4.

4.1. Im asim-Gutachten vom 31. Oktober 2011 wurden folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Mittelgradige depressive Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00); 2. Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung seit ca. 2008 (ICD-10 F45.4). Die Ärzte der PMEDA stellten am
18. September 2014 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkungen auf diese sei unter anderem eine residuelle depressive
Episode mit leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) bei rezidivierender
depressiver Störung, bei möglicher posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10
F43.1).

4.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, das asim-Gutachten von 31.
Oktober 2011 und das PMEDA-Gutachten vom 18. September 2014 erfüllten die
praxisgemässen Anforderungen an eine ärztliche Expertise. Aus somatischer Sicht
sei in beiden Gutachten von 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
ausgegangen worden. Im asim-Gutachten vom 31. Oktober 2011 sei nachvollziehbar
dargelegt worden, dass bei einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige
Episode, eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, retrospektiv jedoch bis
11. Mai 2011 von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei. Im PMEDA-Gutachten
vom 18. September 2014 sei plausibel ausgeführt worden, dass die anlässlich der
Untersuchung objektivierbare leichtgradige depressive Verstimmung allenfalls
noch die Diagnose einer residuellen depressiven Episode mit aktuell noch
leichtgradiger Ausprägung zulasse, somit von einer Verbesserung seit der
asim-Begutachtung auszugehen sei; aus psychiatrischer Sicht könne seit April
2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden.

5. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht Luzern habe mit
Entscheid vom 16. November 2016 festgestellt, dass von der PMEDA und
insbesondere von Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, keine
ergebnisoffene neutrale Begutachtung erwartet werden könne, da der Anschein der
Befangenheit bestehe. Zur Begründung habe es erwogen, die Geschäftsführung und
medizinische Leitung der PMEDA liege in der Hand des Prof. Dr. med. C.________.
Er ziehe hauptsächlich im Ausland tätige Ärzte bei. Problematisch sei auch,
dass er jedes Gutachten intern überprüfe und unterzeichne. Weiter habe das
kantonale Gericht festgehalten, dass er sich als Berater für Versicherungen und
Zusatzversicherungen zur "Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV-
und UV-Leistungen" anbiete. Laut Prof. Dr. med. C.________ seien 67 % aller
bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten ungerechtfertigt. Zudem sei seine
Unabhängigkeit in Frage gestellt worden, weil er resp. die PMEDA 62 % der
Gutachten für Privatversicherungen erstellten. Diese Gründe gälten auch für das
PMEDA-Gutachten vom 18. September 2014, weshalb darauf nicht abgestellt werden
könne.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle
Luzern gegen den kantonalen Entscheid vom 16. November 2016 mit Urteil 9C_19/
2017 vom 30. März 2017 geschützt hat (vgl. bereits das Urteil 8C_548/2017 vom
4. Januar 2017 E. 4, worin eine Befangenheit der PMEDA-Gutachter ebenfalls
verneint wurde). Deshalb ist das PMEDA-Gutachten in dieser Hinsicht auch
vorliegend nicht zu beanstanden. Somit kann offen bleiben, ob das erstmalige
Vorbringen der Befangenheit vor Bundesgericht - wie es hier vorliegt -
überhaupt zulässig ist. Zwar erging der zur Begründung angerufene Entscheid des
kantonalen Gerichts vom 16. November 2016 vor dem hier angefochtenen Entscheid,
womit kein echtes Novum vorliegt. Da Prof. Dr. med. C.________ indessen seitens
der Versicherungsanwälte seit einiger Zeit schon in der Kritik steht, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Befangenheit nicht schon
früher geltend machte.

6. 
Soweit die Versicherte eine zu kurze Dauer der Untersuchung durch den
psychiatrischen PMEDA-Gutachter bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es
für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die
Untersuchungsdauer ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein; zuvorderst
hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 8C_695/2015 vom 19. November
2015 E. 3.4). Dies trifft hier zu.

7. 
Weiter hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, dass im Rahmen der
somatoformen Schmerzstörung - wozu die Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0
gehört (vgl. E. 4.1 und E. 8.2.2 hiernach) - aus versicherungsrechtlicher Sicht
nicht von höhergradigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auszugehen sei.
Denn die asim- und die PMEDA-Gutachter hätten durchgehend auf erhebliche
Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem Verhalten der
Beschwerdeführerin hingewiesen. Gegen diese Feststellung erhebt die
Beschwerdeführerin keine substanziierten stichhaltigen Einwände.
Diese Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten
Verhalten sprechen gegen das Vorliegen eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 288, 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Die
Versicherte bringt vor, es hätte geklärt werden müssen, ob allfällige
Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren
Befunden gesundheitsbedingt seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der
psychiatrische PMEDA-Gutachter angab, aus den somatischen Teilgutachten ergäben
sich Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von
Einschränkungen und Beschwerden. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (vgl. auch Urteil 8C_367/2016 vom 2. August 2016 E.
4.2.1). Die Beschwerdeführerin benennt keine Arztberichte, die dies in Frage
stellen würden, so dass sich hierzu Weiterungen erübrigen.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die PMEDA-Gutachter hätten sie im April 2014
untersucht. Das Gutachten sei erst am 18. September 2014 erstellt und die
strittige Verfügung am 7. September 2015 erlassen worden. Zwischenzeitlich sei
sie jedoch vom 28. Januar bis 28. Februar 2015 in der Klinik D.________
hospitalisiert gewesen. Laut dem entsprechenden Bericht der Klinik D._______
vom 27. Juli 2015 sei damals der depressive Schwergrad als mittelgradig
eingestuft worden. Demnach sei seit der PMEDA-Begutachtung, in deren Rahmen die
Depression nur als leichtgradig angegeben worden sei, eine Verschlechterung
eingetreten. Auch nach Erlass der strittigen Verfügung sei sie vom 17. März
2016 bis 5. April 2016 in der Klinik D.________ hospitalisiert gewesen. Die
Depression sei in den Austrittsberichten vom 5. April und 9. Mai 2016 als
schwer eingestuft worden. Sie habe in unverändertem Zustand entlassen werden
müssen. Entgegen der Vorinstanz seien Arztberichte, die nach dem
Verfügungserlass datierten, zu berücksichtigen, wenn daraus - wie hier - auf
ihren Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt geschlossen werden könne.

8.2.

8.2.1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt abzustellen hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

8.2.2. Im Bericht der Klinik D.________ vom 27. Juli 2015 wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);
histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4); Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0). Weiter wurde ausgeführt, in der bisherigen Tätigkeit bestehe
keine Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit sei aktuell nicht absehbar und abhängig vom ambulanten Verlauf.
Dieser Bericht der Klinik D.________ gewichtet die depressive Störung somit
etwas schwerer als das PMEDA-Gutachten vom 18. September 2014 (vgl. E. 4.1
hiervor). Hiervon abgesehen äusserte sich die Klinik D.________ im Bericht vom
27. Juli 2015 nicht zu den Diskrepanzen im Verhalten der Versicherten (E. 7
hiervor), was dessen Beweiswert mindert. Zudem ergeben sich aus diesem Bericht
keine Aspekte, die im Rahmen der PMEDA-Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben wären und zumindest Anlass für ergänzende Abklärungen geben könnten
(vgl. auch Urteil 9C_936/2011 vom 21. März 2012 E. 4.2.2.2).

Weiter ist zu beachten, dass leicht- bis höchstens mittelgradig schwere
Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Es wird vorausgesetzt, dass eine
konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als
resistent ausweist. Fehlt es daran, ist praxisgemäss in der Regel keine
invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Eine bloss alle
zwei Wochen stattfindende ambulante Psychotherapie stellt grundsätzlich keine
konsequente Depressionstherapie dar (Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E.
6.2.2 mit Hinweisen). Laut dem psychiatrischen PMEDA-Teilgutachten vom 18.
September 2014 ging die Versicherte zwei- bis dreimal pro Monat zu ihrem
Psychiater in ambulante Behandlung. Weiter wurde darin ausgeführt, die
bisherige psychopharmakologische Behandlung mit polygramatischem Ansatz sei
dringend leitliniengerecht zu ordnen; die Einstellung auf eine
psychopharmakologische Monotherapie, z.B. mit Seroquel, sei zu erwägen. Die
Klinik D.________ legte im Bericht vom 27. Juli 2015 dar, eine gewisse
Verminderung der Einschränkungen sei unter Fortführung und gegebenenfalls
Anpassung der antidepressiven Medikation sowie der symptomatisch-medikamentösen
Therapie der Impulskontrollstörung und des Schmerzsyndroms sowie intensiver
Psychotherapie denkbar. Unter diesen Umständen kann die depressive Störung der
Versicherten noch nicht als behandlungsresistent angesehen werden.

8.3. Der Bericht der Klinik D.________ vom 27. Juli 2015 bezog sich auf die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2015 bis 28. Februar
2015. Für den Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 7. September 2015 beruft sie
sich auch auf die Berichte der Klinik D.________ vom 5. April und 9. Mai 2016
betreffend ihre Hospitalisation vom 17. März 2016 bis 5. April 2016, worin ihre
Depression als schwer eingestuft wurde (vgl. E. 8.1 hiervor).

Spätere Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; Urteil 9C_949/2011 vom
30. August 2012 E. 3.2.2). Gerade bei einem fluktuierenden Verlauf - wie er
hier vorliegt - gilt das aber nicht ohne Weiteres. Aus den Berichten der Klinik
D.________ vom 5. April und 9. Mai 2016 kann nicht auf den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass geschlossen werden. Ob damals (über
das von ihr subjektiv Erlebte und Geschilderte hinaus) wirklich eine schwere
Ausprägung der depressiven Episode vorlag, kann damit letztlich offen bleiben;
immerhin bestanden mit Blick auf den Bericht der Klinik D.________ vom 9. Mai
2016 erneut Inkonsistenzen in ihrem Verhalten (vgl. auch E. 7 hiervor). Sie gab
ein Schwächegefühl in den Beinen an, obwohl die Überprüfung einen Kraftgrad 5/5
ergab. Zudem ging sie mitunter allein auf dem Klinikareal "walken", was an
einer schweren Depression zweifeln lässt.

9. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das PMEDA-Gutachten vom 18. September 2014
sei auch bezüglich der Diagnostik unvollständig. Hierin sei unter Berufung auf
das asim-Gutachten vom 31. Oktober 2011/3. August 2012 die in allen sonstigen
Berichten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung verneint worden. Die
diesbezüglich notwendigen Befragungen, fremdanamnestischen Abklärungen und
Tests (z.B. Mini IFC zur Erhebung der psychischen Funktionsfähigkeit) habe der
psychiatrische PMEDA-Gutachter nicht vorgenommen. Die Frage nach dem Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung sei hier zentral, da bei deren Vorliegen die
Ressourcenprüfung nicht zur Anwendung käme.
Hierzu ist festzuhalten, dass im psychiatrischen PMEDA-Teilgutachten ausgeführt
wurde, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfordere, dass die
Symptomatik bis in die Kindheit und Jugendzeit zurück zu verfolgen sei, was
vorliegend nicht zutreffe. Wenn die Vorinstanz hierauf abstellte, ist dies für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich und nicht zu beanstanden (vgl.
Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015,
S. 277). Im Übrigen verhält es sich hier auch nicht so, dass sich die besagte
Persönlichkeitsstörung in einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit
niederschlagen würde.

10. 
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die PMEDA habe sich im Gutachten vom
18. September 2014 nicht zum Verlauf seit dem asim-Gutachten vom 31. Oktober
2011 geäussert und nicht dargetan, wann die Verbesserung ihres
Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Der psychiatrische PMEDA-Gutachter
habe sie nicht näher nach dem Verlauf gefragt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die PMEDA-Gutachter ausführten, sie hätten das
Aktendossier der IV-Stelle gründlich geprüft. Zudem gaben sie die wesentlichen
ärztlichen Dokumente zusammenfassend wieder. Der psychiatrische PMEDA-Gutachter
untersuchte die Versicherte und befragte sie zur Vorgeschichte sowie zu ihren
aktuellen Beschwerden. Weiter führte er aus, aufgrund des aktuellen Befunds sei
eine Besserung anzunehmen und die bislang attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit
entfallen. Damit wurde zum Verlauf des Gesundheitszustandes hinreichend
Stellung genommen. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf von dessen Verbesserung
ab dem Zeitpunkt der PMEDA-Begutachtung im April 2014 ausging, ist dies nicht
zu beanstanden.

11. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf die in Ziff. 7 ihrer
kantonalen Beschwerde gegen das PMEDA-Gutachten vorgebrachten Einwände (mit
Ausnahme der Beanstandung der zu kurzen Begutachtung; hierzu vgl. E. 6 hievor)
nicht näher eingetreten.
Im Rahmen der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Diese Anforderungen erfüllt
der angefochtene Entscheid. Die Versicherte zeigt nicht substanziiert auf und
es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihn die in Ziff. 7 ihrer kantonalen
Beschwerde vorgebrachten Einwände in Frage zu stellen vermöchten.

12. 
Insgesamt erhebt die Beschwerdeführerin keine Rügen, aus denen sich ergäbe,
dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte
(vgl. E. 1 hievor). Dies gilt auch für ihre zahlreichen weiteren Vorbringen,
soweit sie nicht als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ohnehin unbeachtlich sind. Da von weiteren medizinischen
Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist darauf
zu verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61
lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf
Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 7.6). Von willkürlicher
Beweiswürdigung der Vorinstanz kann keine Rede sein.

13. 
Betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich erhebt die
Beschwerdeführerin keine Diskriminierungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit
erübrigt sich eine Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in Sachen E.________ gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar
2016 (Urteil 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.2; vgl. auch Urteil 9F_8/2016
vom 20. Dezember 2016 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Gegen den aufgrund
dieser Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 43 % ab Februar 2011 und von 23
% ab 12. Mai 2011, woraus in Anwendung der Art. 28 IVG und 88a Abs. 1 IVV eine
von 1. Februar 2011 bis 31. August 2011 befristete Viertelsrente resultiert,
erhebt die Versicherte ebenfalls keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen
sich demnach.

14. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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