Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.714/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_714/2017  
 
 
Urteil vom 7. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Hodler und Thomas Durrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Polizei (fedpol), Stab / Abteilung Recht, Nussbaumstrasse 29,
3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August
2017 (A-662/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ arbeitete seit 1. November 2002 beim Bundesamt für Polizei
(nachfolgend: fedpol), und zwar seit 1. Februar 2007 in der Abteilung
B.________. Nachdem er Anfang 2015 erkrankt und in der Folge die überwiegende
Zeit gänzlich arbeitsunfähig war, erhob A.________ am 11. März 2015 schriftlich
Mobbingvorwürfe gegenüber seinem Vorgesetzten. Im Wesentlichen machte er
geltend, dass sich dieser bei der Erstellung eines analytischen Berichts
übermässig in seinen Aufgabenbereich eingemischt habe; durch dessen Verhalten
und dasjenige einer ihm zur Seite gestellten neuen Mitarbeiterin habe er sich
zunehmend isoliert gefühlt. 
 
Das fedpol führte hierauf eine Untersuchung mit Befragung dreier Personen
durch. Am 7. Mai 2015 schloss es, dass zwar persönliche Spannungen und
Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten, der Vorwurf des Mobbings aber
nicht zu bestätigen sei. Nachdem A.________ zwischenzeitlich für kurze Dauer
Telearbeit verrichtet hatte, galt er seit 28. April 2015 wiederum als zu 100%
arbeitsunfähig. Im weiteren Verlauf erfolgten Abklärungen hinsichtlich eines
Case Managements und Reintegration. Am 15. September 2015 gab der ärztliche
Dienst (Medical Service) nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt einen
Bericht zum Gesundheitszustand und zu den Rahmenbedingungen eines allfälligen
künftigen Arbeitsversuchs ab; in einem weiteren Bericht vom 25. April 2016
desselben Dienstes wurde gemäss behandelndem Arzt eine Rückkehr an den
bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen. Vergleichsverhandlungen über die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses blieben in der Folge ergebnislos. Am 20.
Dezember 2016 erliess das fedpol schliesslich zwei Verfügungen. In einer ersten
hielt es fest, dass A.________ weder durch seinen Vorgesetzten noch durch eine
andere bei fedpol angestellte Person in seiner Persönlichkeit verletzt worden
sei. In der zweiten löste es das Arbeitsverhältnis infolge mangelnder Eignung
oder Tauglichkeit auf Ende April 2017 auf. 
 
B.   
Gegen beide Verfügungen liess A.________ beim Bundesverwaltungsgericht je
getrennt Beschwerde führe n. Dieses vereinigte die Verfahren und erliess am 31.
August 2017 seinen Entscheid: Damit wies es die gegen die Verfügung betreffend
Persönlichkeitsschutz gerichtete Beschwerde ab; die Beschwerde gegen die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses hiess es teilweise gut, indem es A.________
aufgrund seines Alters gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BPG eine
Entschädigung im Umfang von zwei Bruttomonatslöhnen (inkl. Zulagen) unter Abzug
der Sozialversicherungsbeiträge zusprach; im Übrigen wies es auch diese
Beschwerde ab. 
 
Während des Beschwerdeverfahrens hatte das fedpol am 16. Februar 2017 die
Freistellung des Beschwerdeführers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
verfügt, nachdem ihm mit ärztlichem Zeugnis ab 20. Februar 2017
Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% bescheinigt worden war, sofern er nicht dem
bisherigen direkten Vorgesetzten unterstehe. Das Bundesverwaltungsgericht
seinerseits hatte dem Gesuch um Einsicht in die von der Verwaltung als geheim
eingestuften Akten teilweise entsprochen, indem es dem Beschwerdeführer eine
anonymisierte Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen zu den Mobbingvorwürfen
zukommen liess (Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids beantragen, soweit
darin seine Entlassung als rechtens qualifiziert wurde. Ihm sei des weiteren
eine zusätzliche Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG von acht
Monatslöhnen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zwecks Bemessung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 34b
Abs. 1 lit. a BPG. 
 
Das fedpol schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen beantragt es die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit darin dem Beschwerdeführer in
teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde eine Entschädigung in Höhe von zwei
Bruttomonatslöhnen zugesprochen wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit
Hinweisen).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein auf
dem Bundespersonalgesetz beruhendes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis,
d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Im Streit
liegt nur mehr die Rechtmässigkeit der Entlassung. Deshalb und aufgrund der
damit verbundenen Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art.
83 lit. g BGG). Die verlangte Entschädigung übersteigt die Streitwertgrenze von
Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde
ist somit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Der Beschwerdegegner stellt in seiner Vernehmlassung über die Abweisung der
Beschwerde hinausgehende materielle Anträge. Darauf kann nicht eingetreten
werden, weil das Verfahren vor Bundesgericht kein Anschlussbeschwerderecht
kennt (Art. 90 ff. BGG; BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 134 III 332 E. 2.5 S.
335). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (
Art. 107 Abs. 1 BGG), wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das
Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes des
Beschwerdegegners ist; der Antrag des Beschwerdegegners hat keine
selbstständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit (Urteil
8C_231/2008 vom 3. April 2009 E. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 185, aber in: SVR
2009 ALV Nr. 10 S. 31). Wenn das fedpol mit dem angefochtenen Entscheid nicht
einverstanden ist, hätte es diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100
BGG) anfechten müssen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
 
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist.  
 
4.  
 
4.1. Streitig ist, ob das Bundesverwaltungsgericht die vom fedpol verfügte
Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht geschützt und dabei insbesondere den
entscheidwesentlichen Sachverhalt willkürfrei festgestellt hat.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und
Grundsätze über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das
Bundespersonalrecht, namentlich wegen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder
Bereitschaft des Arbeitnehmers, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu
verrichten (Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für
die Entschädigungsfolgen, die sich bei der Gutheissung einer Beschwerde gegen
eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber ergeben, wenn die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird (Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG). Ebenfalls richtig
sind die Ausführungen zur Annahme einer missbräuchlichen Kündigung (Art. 6 Abs.
2 und Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG in Verbindung mit Art. 336 OR), zur insofern
bestehenden Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2
mit Hinweisen) sowie zu den daraus ableitbaren Entschädigungsfolgen (vgl. Art.
34c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BPG). Auf all dies wird verwiesen.  
 
4.2.2.  
 
4.2.2.1. Der Angestellte ist nicht geeignet oder untauglich im Sinne von Art.
10 Abs. 3 lit. c BPG, wenn er aus objektiven Gründen, die mit seiner Person in
Zusammenhang stehen und einen Bezug zur Arbeit haben müssen, nicht oder nur
ungenügend in der Lage ist, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu
leisten. Gesundheitliche Probleme sind deutliche Indizien einer bestehenden
Untauglichkeit oder Ungeeignetheit (Harry Nötzli, in: Handkommentar zum
Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 35 zu Art. 12 BPG; DERSELBE, Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, 2005, S. 126 f. Rz.
202). Im Gegensatz zur subjektiv motivierten fehlenden Bereitschaft sind
mangelnde Eignung und Tauglichkeit objektive, nicht vom Angestellten
verschuldete Gründe. Solche sind nicht leichthin anzunehmen, ist doch der
Arbeitgeber gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG gehalten, alle Möglichkeiten einer
zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor er einer angestellten
Person ohne deren Verschulden kündigt (Urteil 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014
E. 8.2).  
 
4.2.2.2. In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit liegt eine mangelnde
Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG nur dann vor, wenn dieser
Zustand über einen längeren Zeitraum andauert und nicht von einer baldigen
Besserung der gesundheitlichen Verfassung des betroffenen Arbeitnehmers
auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
rechtfertigt sich die Annahme einer längeren Krankheit im Allgemeinen
frühestens nach zwei Jahren (vgl. BVGE 2016/11 E. 8.5; 2007/34 E. 7.2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2,
A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 10.3.1 f. sowie A-546/2014 vom 16. Juni 2014
E. 4.5.5; ferner die Erläuterungen des Eidgenössischen Personalamtes [EPA] zur
Bundespersonalverordnung vom Juni 2001, zu Art. 56 BPV, wonach nach zwei Jahren
sollte beurteilt werden können, ob jemand wieder in den Arbeitsprozess
integriert werden könne).  
 
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang ferner
ausdrücklich auf Art. 31a Abs. 1 BPV. Gemäss der bis Ende 2016 geltenden und im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen anwendbaren Fassung vom 12. Juni 2015,
in Kraft seit 1. August 2015 (AS 2015 2243), konnte das Arbeitsverhältnis bei
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall frühestens auf das Ende einer
Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst werden (vgl.
zur Novelle, in Kraft ab 1. Januar 2017: AS 2016 4507, 4508 u. 4514). Bei
Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder
infolge erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen begann diese
Frist gemäss Absatz 3 von Art. 31a BPV in der damaligen Fassung neu zu laufen,
sofern die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten
ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze
Abwesenheiten wurden nicht berücksichtigt (AS 2013 4397). 
 
4.2.3. Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren
Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen (Art. 19 Abs. 2 BPG).
Gemäss Art. 11a Abs. 1 BPV hat die zuständige Stelle bei krankheits- oder
unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person alle sinnvollen
und zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um die betroffene Person wieder in
den Arbeitsprozess einzugliedern. Der Arbeitgeber richtet eine Entschädigung
aus, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes
Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 lit. b BPG). Die Höhe der Entschädigung
entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn (Art. 19
Abs. 5 BPG).  
 
5.  
 
5.1. Ausgehend von der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(Urteile 8C_251/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.1 und 8C_446/2010 vom 25. Januar
2011 E. 4.1) gelangte die Vorinstanz insbesondere nach Konsultation der
aufliegenden Befragungsprotokolle zum Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht
von Mobbing ausgegangen werden kann. Die vom Beschwerdeführer empfundene
Geringschätzung durch seine veränderte Rolle innerhalb des Projekts gründe
nicht nachweislich in einem systematischen, feindlichen und länger andauernden
Verhalten seines Vorgesetzten und der neuen Mitarbeiterin, dies mit dem Zweck,
ihn zu isolieren. Dies führte zur Abweisung der Beschwerde betreffend
Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz, was im vorliegenden Verfahren - da
mangels vermögensrechtlicher Natur nicht anfechtbar (vgl. Art. 83 lit. g BGG) -
nicht mehr zu hinterfragen ist.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Des Weiteren überprüfte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit
der erfolgten ordentlichen Kündigung und der Weigerung, dem Beschwerdeführer
eine Entschädigung zuzusprechen. Dieser verzichte ausdrücklich auf eine
allfällige Weiterbeschäftigung beim fedpol und verlange stattdessen eine
Entschädigung von mindestens acht Monatslöhnen gestützt auf Art. 34b Abs. 1
lit. a BPG oder Art. 34c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BPG sowie einer solchen von
drei Monatslöhnen gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Abs. 5
BPG und Art. 78 Abs. 1 lit. c BPV.  
 
In Zusammenhang mit dem Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine ordentliche
Kündigung befasste sich die Vorinstanz mit den krankheitsbedingten Absenzen des
Beschwerdeführers. Dazu stellte sie in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sein
Arbeitspensum gemäss einer Vereinbarung vom 6. Oktober 2014 ab Januar 2015 100%
betragen habe. Dabei sei er - abgesehen von einer kurzen und nicht ins Gewicht
fallenden Phase von 13 Tagen im April 2015 - im Kündigungszeitpunkt seit dem 7.
Januar 2015 krankheitsbedingt nie mehr in der Lage gewesen, sein Arbeitspensum
zu erfüllen. Die Zweijahresfrist, bei deren Erreichen von einer langandauernden
Krankheit ausgegangen werden könne, sei somit um knapp drei Wochen nicht
erreicht worden. Es gelte jedoch zu beachten, dass diese Frist lediglich ein
Indiz für das Vorliegen einer langandauernden Krankheit darstelle und nicht
starr zu handhaben sei. Die Rechtsprechung erachte diese Frist als für den
Normalfall vorgesehen, was einen gewissen Ermessensspielraum öffne. Ob eine
Krankheit lange andaure, könne unter Umständen bereits vor Ablauf von zwei
Jahren beurteilt werden, insbesondere wenn seit geraumer Zeit eine durchgehende
Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe und der Beurteilungszeitpunkt sehr nahe bei
der Zweijahresfrist liege. 
 
5.2.2. Zur Frage der prognostischen Einschätzung hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer im letzten dem fedpol
im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden ärztlichen Attest vom 25. November 2016
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2016 beschieden worden
sei. Eine aussagekräftige Prognose über eine allfällige Genesung werde darin -
wie in allen vorausgegangenen monatlichen Arztzeugnissen - nicht gemacht. Damit
habe es im Verfügungszeitpunkt keine konkrete Aussicht auf eine baldige
Besserung des Gesundheitszustandes gegeben. Daran ändere nichts, dass dem
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 anlässlich einer ärztlichen Begutachtung
erstmals eine etwas positivere Genesungsprognose in Aussicht gestellt worden
sei. Eine Wiedererlangung der Arbeitskraft im Umfang von 50 % sei vom weiteren
Genesungsverlauf abhängig gemacht worden und unsicher gewesen. Zudem wäre der
Beschwerdeführer offenbar nicht in seinem angestammten Arbeitsbereich
einsetzbar gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Bundesverwaltung nicht
weiter zuwarten müssen. Schliesslich bleibe ebenfalls unerheblich, dass der
Beschwerdeführer im April 2017 wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlangt
habe. Denn entscheidend seien die Umstände im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
und damals habe sich die Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit nicht absehen
lassen.  
 
5.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte sodann, ob das fedpol alle
sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers genutzt habe. In Würdigung der aufliegenden medizinischen
Stellungnahmen, insbesondere derjenigen des ärztlichen Dienstes vom 25. Februar
2015 und 25. April 2016 gelangte es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab
Ende April 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei.
Insbesondere habe nie eine Genesung stattgefunden, die einen Arbeitsversuch
zugelassen hätte. Zwar habe er sich im Frühling 2016 zu einem Arbeitsversuch
bereit erklärt. Nachdem er die darauf angebotene befristete Stelle nicht
angenommen habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass er dazu noch nicht in der
Lage gewesen sei.  
 
Hinsichtlich der konkreten Eingliederungsmassnahmen erwähnte das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Vorgesetzte den Beschwerdeführer in
Nachachtung einer Empfehlung des ärztlichen Dienstes vom 25. Februar 2015 zu
einem Grundsatzgespräch über die Dossierzuteilung eingeladen habe, welcher
Einladung er jedoch nicht gefolgt sei. Das fedpol habe zudem die erhobenen
Mobbingvorwürfe untersucht und dem Beschwerdeführer, gleichsam als Schritt zur
Reintegration, Telearbeit erlaubt. Nach Mitteilung des Ergebnisses der internen
Untersuchung habe es den Beschwerdeführer zwischen Juni und September 2015
zweimal erfolglos zu einer Aussprache mit dem Vorgesetzten (in Anwesenheit
einer Person aus dem Bereich des Personalwesens) eingeladen, was von der Sache
her sinnvoll und vom zeitlichen Ablauf her aus Rücksicht auf die Gesundheit
angemessen gewesen sei. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht würdigte sodann die im Anschluss erfolgten
Bemühungen hinsichtlich eines Case Managements. Ferner erwog es, dass der
Beschwerdeführer eine vom Arbeitgeber geforderte Rückkehr an seinen bisherigen
Arbeitsplatz abgelehnt habe. Die von ihm beanspruchten alternativen
Einsatzmöglichkeiten, die laut Stellenportal beim fedpol verfügbar gewesen
wären, seien mit den medizinischen Vorgaben kaum vereinbar gewesen. In Frage
gekommen sei in jener Zeit eigentlich nur, den Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung der ärztlicherseits formulierten Schonauflagen im Sinne eines
Arbeitsversuchs wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Dabei verstehe
sich, dass dafür nicht eine neu zu besetzende Stelle habe herangezogen werden
müssen. Gleichwohl sei ihm eine befristete Tätigkeit in der Abteilung
Koordination angeboten worden, die den Schonauflagen entsprochen hätte. Trotz
grundsätzlicher Bereitschaftsbekundung im Vorfeld habe er sich nie dazu
geäussert und dieses Angebot somit implizit ausgeschlagen. Damit sei das
Scheitern der Reintegration nicht der Verwaltung anzulasten. 
 
Nachdem sodann der ärztliche Dienst am 25. April 2016 eine Rückkehr an den
bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen habe, hätten die darauf gerichteten
Reintegrationsbemühungen abgeschlossen werden dürfen. Danach sei der
Beschwerdeführer - trotz laufender Vergleichsverhandlungen im Hinblick auf eine
definitive Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Juli 2016 zweimal
aufgefordert worden, das für ihn an einer anderen Stelle innerhalb der
Bundesverwaltung denkbare Pensum anzugeben. Dem sei er nie nachgekommen. Ohne
diese Angaben und mit Blick darauf, dass der behandelnde Arzt eine generelle
Arbeitsunfähigkeit ohne konkrete Genesungsprognose, unter gleichzeitiger
Lockerung der Schonauflagen beschieden habe, habe das fedpol davon ausgehen
dürfen, dass eine vergleichbare zumutbare Stelle innerhalb der Bundesverwaltung
nicht zu finden gewesen sei. 
 
5.2.4. Schliesslich prüfte das Bundesverwaltungsgericht die strittige
Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit. Derlei
verneinte es, weil die vom Beschwerdeführer genannten Indizien nicht
ausreichten, um auf eine bereits im Frühjahr 2016 bestehende Kündigungsabsicht
zu schliessen. Dabei erwähnte es unter anderem auch eine falsche
Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Umzugs ins Land C.________, dem es für
das vorliegende Verfahren keine Bedeutung beimass.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die vorinstanzliche
Verneinung einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung. Die von ihm beanspruchte
Entschädigung unterlegt er vielmehr mit einem fehlenden sachlichen
Kündigungsgrund und der Verletzung von Verfahrensvorschriften; dabei bemängelt
er den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die
vorinstanzliche Beurteilung der Bemühungen zur Wiedereingliederung.  
 
6.2. Vorab beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen. Was insbesondere die Dauer der krankheitsbedingten
Absenzen angeht, vertritt er keine gegenteilige Sicht. Dafür wartet er zunächst
mit punktueller und im Wesentlichen appellatorischer Kritik an der - den
Erwägungen vorangestellten - vorinstanzlichen Schilderung des Sachverhaltes
auf, ohne dabei im Einzelnen darzutun, weshalb die Beurteilung durch das
Bundesverwaltungsgericht auf offensichtlich unrichtigen, mithin willkürlichen
Tatsachenfeststellungen beruhen sollte.  
 
6.3.   
Im Einzelnen verhält es sich damit wie folgt: 
 
6.3.1. Weshalb aufgrund des beschwerdeweise erwähnten Schreibens des fedpol
betreffend Case Management vom 6. April 2016 sowie der E-Mail vom 24. Mai 2016
von einer entscheidrelevanten offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen
Tatsachenfeststellung ausgegangen werden sollte, wird nicht ausreichend
dargetan. Insbesondere leuchtet nicht ein, warum aufgrund der besagten E-Mail
die Annahme eines sachlichen Kündigungsgrundes ausser Betracht fiele oder die
vorinstanzliche Beurteilung der Wiedereingliederungsbemühungen angreifbar
würde. Selbst wenn damals bereits auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bezug genommen wurde, war dies angesichts der seit dem 7. Januar 2015 praktisch
durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keineswegs
verfänglich; dies umso weniger, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seinerseits per E-Mail vom 25. April 2016 darauf hingewiesen hatte, dass eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beidseits schonender Weise im Interesse
aller liegen würde.  
 
6.3.2. Ebenso wenig ist dargetan, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt in
Zusammenhang mit dem im April 2015 erlittenen gesundheitlichen Rückfall
unvollständig abgeklärt haben sollte. Die am 21. April 2015 allein gegenüber
dem Beschwerdeführer erfolgte Fristansetzung mag als solche unpassend gewesen
sein, doch folgt daraus keine offensichtliche Unrichtigkeit der von der
Vorinstanz - bezogen auf die hier ohnehin nicht mehr zu überprüfenden
Mobbingvorwürfe - getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Und selbst wenn
dadurch der gegen Ende April 2015 erfolgte Rückfall begünstigt worden sein
könnte, ergibt sich daraus höchstens, dass damals kein stabiler
Gesundheitszustand bestanden hatte, wofür mit Blick auf die vorinstanzlichen
Feststellungen nicht der Arbeitgeber einzustehen hat.  
 
6.3.3. Was das vom Vorgesetzten am 13. März 2015 vorgeschlagene
Grundsatzgespräch mit dem Beschwerdeführer und dessen nicht erfolgte Teilnahme
daran angeht, wird ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb die
Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig
festgestellt haben sollte. Die wiedergegebene E-Mail zeigt in erster Linie die
subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers auf. Damit steht keineswegs fest,
dass der Vorgesetzte im fraglichen Zeitpunkt in unzulässiger Weise Druck auf
ihn ausgeübt hätte.  
 
6.3.4. Wiederum in Zusammenhang mit den hier an sich nicht mehr zu
überprüfenden Mobbingvorwürfen macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die dem Rechtsdienst des
fedpol anvertraute Untersuchung durch eine hinreichend unabhängige und
obendrein fachlich kompetente Stelle erfolgt sei. Dabei verweist er im
Einzelnen auf die Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zur
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz und die darin enthaltenen Vorgaben. Soweit es
sich bei diesen neuen Vorbringen um solche rechtlicher Art handelt (vgl. E. 3.3
hiervor), ist nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt, weshalb ein
allfälliger Mangel bei der Abklärung der Mobbingvorwürfe - mithin ohne direkten
Bezug zu den davon abzugrenzenden Vorkehren hinsichtlich Entlassung - zu einer
Verletzung von Verfahrensvorschriften führen sollte, die im Rahmen von Art. 34b
Abs. 1 lit. a BPG beachtlich wäre.  
 
6.3.5. Keine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes kann dem
Bundesverwaltungsgericht schliesslich in Bezug auf die Einschätzung des
Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der am 20. Dezember 2016 erfolgten Entlassung
des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Soweit er sich in diesem Zusammenhang
auf den ärztlichen Bericht vom 19. Dezember 2016 sowie das Attest vom 14.
Februar 2017 und dasjenige vom 3. April 2017 beruft, übt er ausschliesslich
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die hier nicht
zu hören ist. Insbesondere ergibt sich selbst aus den späteren Arztberichten
keineswegs, dass die zuvor - gestützt auf eine konkrete Beweiswürdigung -
ergangene prognostische Einschätzung im Zeitpunkt der Kündigung geradezu
unhaltbar gewesen wäre. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwiefern die
Vorinstanz den Bericht des ärztlichen Dienstes vom 25. April 2016 mit seinem
Hinweis auf eine leichte Besserung der Symptomatik "in krasser Weise"
übergangen haben sollte, zumal darin eine Weiterbeschäftigung am bisherigen
Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht kategorisch ausgeschlossen wurde.  
 
6.3.6. Unerfindlich bleibt schliesslich, was der Beschwerdeführer aus der "Land
C.________-Thematik" zu seinen Gunsten ableiten möchte. Inwiefern dieser von
der Vorinstanz in Zusammenhang mit der von ihr verneinten Missbräuchlichkeit
der Kündigung angesprochene Gesichtspunkt für ihre Beurteilung der noch
streitigen Aspekte bedeutsam gewesen wäre, vermag er nicht aufzuzeigen.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht sodann in rechtlicher Hinsicht dem Sinne nach
geltend, es sei ihm mit Blick auf den angerufenen Entlassungsgrund der
krankheitsbedingten Nichteignung oder Untauglichkeit zu früh gekündigt worden.
Entgegen der Vorinstanz könne bei Art. 31a Abs. 1 BPV in der in seinem Fall
anwendbaren Fassung nicht davon ausgegangen werden, seine für die Zeit vom 7.
bis 19. April 2015 wiedererlangte vollständige Arbeitsfähigkeit bleibe gänzlich
unerheblich.  
 
7.2. In diesem Zusammenhang scheint der Beschwerdeführer einem Missverständnis
zu erliegen: Art. 31a Abs. 1 BPV in der im Zeitpunkt der streitbetroffenen
Kündigung anwendbaren Fassung (vgl. E. 4.2.2.2 hiervor) erlaubte bei
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall die ordentliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit frühestens  auf das Endeeiner
Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsverhinderung. Gemäss dem insofern
klaren Wortlaut fällt eine Kündigung bzw. der Erlass einer entsprechenden
Verfügung vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht ausser Betracht. Hingegen darf
sie ihre Wirkung, nämlich die Auflösung oder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erst per Ablauf von zwei Jahren ("... auf das Ende...")
nach Beginn der Arbeitsverhinderung entfalten. Dies bedeutet im Falle des
Beschwerdeführers, dass die auf Ende April 2017 erfolgte Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses aus Sicht der fraglichen Verordnungsbestimmung (AS 2015
2243) keineswegs verfrüht erfolgte, nachdem er seit Ende April 2015 durchgehend
arbeitsunfähig gewesen war. Dies gilt erst recht, wenn die Zweijahresfrist
ihren Lauf bereits ab dem 7. Januar 2015, dem Beginn der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit genommen hätte und mit der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit
im April 2015 kurzfristig unterbrochen worden wäre.  
 
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch die Zweijahresfrist nicht
primär mit Blick auf Art. 31a BPV thematisiert, sondern bezogen auf Art. 10
Abs. 3 lit. c BPG und seine eigene Rechtsprechung, wonach eine mangelnde
Eignung oder Tauglichkeit im Krankheitsfall im Regelfall, jedoch nicht im Sinne
einer starren Frist frühestens nach zwei Jahren anzunehmen sei (vgl. E. 4.2.2.2
und 5.2.1 hiervor). Dies ergibt sich unmissverständlich aus Erwägung 5.3.1 des
angefochtenen Gerichtsentscheids. Dass diese Rechtsprechung bzw. deren
Anwendung mit einer Relativierung der besagten Zweijahresfrist im vorliegenden
Fall zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 10 Abs. 3 lit. c
BPG führen würde, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Stattdessen
fokussiert der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf Art. 31a BPV, ohne aber
den Gehalt dieser Bestimmung - wie soeben gezeigt - in allen Teilen richtig zu
erfassen. Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu, dass Art. 31a BPV keine
Wendung wie "in der Regel" und dgl. enthalte und keinen Ermessensspielraum
einräume. Soweit er anderseits geltend macht, der Beschwerdegegner trage ein
Mitverschulden an der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer handelt es sich um
blosse Spekulation. Daran vermag namentlich auch der Umstand nichts zu ändern,
dass ihm die Einsicht in die Abklärungsergebnisse betreffend Mobbingvorwürfe
erst auf vorinstanzliche Anordnung hin gewährt wurde.  
 
7.4. Zu Recht verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Rechtsprechung
zu Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG bzw. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Falle
krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung, dass im Zeitpunkt der
Kündigung nicht von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen Verfassung
des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen ist (vgl. E. 4.2.2.2 hiervor). Mit
anderen Worten bedarf es wesensgemäss einer prognostischen Einschätzung des
Heilungsverlaufs. Dass dabei auch die Annahme einer baldigen Besserung
insbesondere bei einer bereits überjährigen Arbeitsverhinderung konkret
unterlegt zu sein hat, versteht sich von selbst. Soweit der Beschwerdeführer
diesbezüglich eine fehlende Grundlage im Verordnungstext moniert, ist er
wiederum auf das bereits Gesagte zu verweisen, wonach es hier nicht um die
Anwendung von Art. 31a BPV geht, sondern um diejenige von Art. 10 Abs. 3 lit. c
BPG und dessen Konkretisierung im Zuge sachgerichtlicher Rechtsprechung. Was
sodann die konkrete Beurteilung der betreffenden Prognose anbelangt, kann
gleichermassen auf bereits Erwogenes verwiesen werden (vgl. E. 6.3.5 hiervor).
Selbst wenn der ärztliche Dienst am 25. April 2016, mithin nach einem Jahr
fortwährender Arbeitsunfähigkeit eine leichte Besserung der Symptomatik erwähnt
haben mochte, traf das Bundesverwaltungsgericht angesichts der in der Folgezeit
noch bis und mit Januar 2017 anhaltend bescheinigten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit keine offensichtlich unrichtige Feststellung, wenn es im
Zeitpunkt der Kündigung eine Aussicht auf baldige Besserung verneinte. Das gilt
gleichermassen unter Berücksichtigung der am 19. Dezember 2016 erfolgten
Bestätigung seitens des behandelnden Arztes, wonach sich der Gesundheitszustand
zuletzt gebessert habe; deren Würdigung durch die Vorinstanz und ihre
Folgerungen mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.2.2 hiervor)
erscheinen keineswegs als offensichtlich unrichtig, sondern als durchaus
vertretbar. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb und
gestützt worauf die Verwaltung unter den gegebenen Umständen bundesrechtlich
verpflichtet gewesen wäre, vor Erlass der Kündigung einen aktuellen Bericht des
ärztlichen Dienstes einzuholen. Eine solche Vorgabe ergibt sich weder aus dem -
seinerseits keine konkreten Verpflichtungen begründenden - Aufgabenkatalog in 
Art. 11 Abs. 2 BPV (vgl. insbesondere lit. c), noch wäre sie mit Blick auf die
Gegebenheiten des vorliegenden Falles unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers ableitbar.  
 
7.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht mit
seiner Beurteilung des Entlassungsgrundes kein Bundesrecht verletzte.  
 
8.  
 
8.1. Im Anschluss an die einleitend erhobenen Sachverhaltsrügen beanstandet der
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der erfolgten
Wiedereingliederungsbemühungen. Dabei wiederholt er den Vorwurf an die
Vorinstanz, den Sachverhalt unzulänglich abgeklärt zu haben. Dazu kann im
Wesentlichen auf bereits Gesagtes verwiesen werden: Weder hinsichtlich der bis
am 24. Mai 2016 vorliegenden Verlautbarungen seitens des fedpol noch bezüglich
der Abklärungen in Zusammenhang mit dem Mobbingvorwurf oder der näheren
Umstände der erneuten Arbeitsunfähigkeit im Februar und April 2015 kann auf
eine offensichtlich unrichtige oder unvollständigen Feststellung der
entscheidwesentlichen Tatsachen geschlossen werden. Gleiches gilt für den
Umgang mit den Vorgaben des ärztlichen Dienstes, die vom Beschwerdeführer
behaupteten Druckversuche und für die von ihm unterlassenen Angaben eines
möglichen Arbeitspensums. Dass und weshalb die betreffenden Gesichtspunkte bei
der gegebenen Sachlage für die Beurteilung der Wiedereingliederungsbemühungen
entscheidend und daher vertiefend abzuklären gewesen wären, ist weder dargetan
noch offensichtlich. Nichts anderes gilt für die vorinstanzliche Beurteilung
der späteren Genesung und des - nach den Verfügungen vom 20. Dezember 2016
ergangenen - Arbeitsangebots seitens des Beschwerdeführers Anfang 2017.
Gestützt worauf und wie diese jüngere Entwicklung nach erfolgter Kündigung von
der Vorinstanz noch einzubeziehen gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf.  
 
8.2. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine qualifiziert falsche oder
unvollständige Abklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, noch hat sie -
trotz unterlassenen Beizugs eines aktuellen Berichts des ärztlichen Dienstes
(vgl. E. 7.4 hiervor) - bei der Beurteilung der Wiedereingliederungsbemühungen
Bundesrecht (Art. 11 Abs. 2 lit. c und Art. 11a Abs. 1 BPV) verletzt.  
 
8.3. Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall auf eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften erkannt werden, die nach Massgabe von Art. 34b Abs. 1
lit. a BPG beachtlich wäre. Daran vermögen sämtliche Vorbringen des
Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Verletzung der SECO-Weisung und der
Vorgaben des ärztlichen Dienstes nichts zu ändern.  
 
8.4. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die beantragte Zusprache einer
Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG, wie das Bundesverwaltungsgericht
zutreffend erkannt hat.  
 
9.   
Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. Dem Prozessausgang
entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Anschlussbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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