Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.711/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_711/2017            

 
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fürsorgebehörde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
28. August 2017 (III 2017 65). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95), 
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), 
dass das kantonale Gericht einlässlich begründet zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer sei nach wie vor bedürftig, zumal die verschwiegenen
Vermögenswerte keinen aktuell verwertbaren Nutzen aufweisen würden; die
Einstellung der Sozialhilfeleistungen sei daher nicht gerechtfertigt, aber die
Fürsorgebehörde habe (anstelle der Einstellung der Sozialhilfeleistungen im
Sinne eines "Minus") als Sanktion für die Verletzung der Auskunfts- und
Meldepflicht gemäss § 10 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die
Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984 (ShV; SRSZ 380.111) durch die mangelhafte
Mitwirkung des Beschwerdeführers eine - befristete - Kürzung des Grundbedarfs
anzuordnen, 
dass der Beschwerdeführer einwendet, durch Nichtabnahme der angebotenen Beweise
(Befragung der zwei ehemaligen Leiter des Sozialamtes) im vorinstanzlichen
Verfahren habe er nicht nachweisen können, dass er keine Vermögensbestandteile
(namentlich sein Eigentum an einer Wohnung, an welcher seine Eltern
nutzniessungsberechtigt sind) verschwiegen habe; damit sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, 
dass er allerdings auf die Erwägung des kantonalen Gerichts nicht eingeht,
wonach von einer Zeugenbefragung habe abgesehen werden können, weil eine
allfällige Kenntnis dieser Behördenmitglieder über das Grundeigentum nichts an
der Tatsache ändern würde, dass er das Amt nicht lückenlos über die (damals)
aktuelle finanzielle Situation informiert habe - indem er später
unbestrittenermassen sein Grundeigentum nicht offen gelegt habe, habe er seine
Auskunftspflicht verletzt, 
dass er es demgemäss letztinstanzlich versäumt, anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids konkret und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der
Entscheid im Ergebnis gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, 
dass deshalb klarerweise keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
dass folglich gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann, 
dass indessen ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde ebenfalls als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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