Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.706/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_706/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St.
Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 3. Juli 2017 (AVI 2016/57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1980 geborene A.________ arbeitete vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 als
juristischer Praktikant bei der B.________ AG. Die ein erstes Mal am 3./7.
September 2015 absolvierte Anwaltsprüfung bestand er nicht. Am 10. und 14. März
2016 nahm er ein zweites Mal an dieser Prüfung teil und schloss sie erfolgreich
ab. Am 24. März 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab diesem Datum bei der
Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend Kasse) Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 verneinte die Kasse
einen Anspruch, da der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit
keine Arbeitnehmertätigkeit nachweisen könne und der Befreiungsgrund der
Weiterbildung nicht erfüllt sei. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom
31. August 2016 ab. 
 
B.   
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 3. Juli 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung
betreffend die Erfüllung der Beitragszeit als eine Voraussetzung für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1
AVIG), die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) und die Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit, wenn die versicherte Person wegen einer Aus- und Weiterbildung
während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand
und die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG; BGE 139
V 37 E. 5.1 S. 38, 131 V 279 E. 1.2 S. 280), richtig dargelegt. Gleiches gilt
bezüglich der Rechtsprechung, wonach eine Kumulation ungenügender Beitragszeit
mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist, weshalb es nicht möglich ist,
fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Darauf
wird verwiesen. 
Beizupflichten ist der Vorinstanz insbesondere, dass die Vorbereitung auf die
Anwaltsprüfung Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten
kann. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar
gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt
werden. Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und
nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem
regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden
ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis
zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei
den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann
diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall
speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu
beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR 2012 ALV Nr. 10
S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen
fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen,
ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet
ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_418/2016 E. 3.5; vgl. auch E. 7.2 hiernach). 
 
3.  
 
3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die
Beitragszeit vom 24. März 2014 bis 23. März 2016 keine ausreichende Beitragzeit
von zwölf Monaten ausweisen kann, da er ausschliesslich vom 1. Mai 2014 bis 31.
Januar 2015 - mithin bloss neun Monate - als Praktikant tätig war (vgl.
Sachverhalt lit. A hiervor).  
Strittig und zu prüfen ist, ob er wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung
im Kanton St. Gallen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. 
 
3.2. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer
habe die Anwaltsprüfung einmal im September 2015 und ein weiteres Mal im März
2016 abgelegt. Entgegen seiner Ansicht eigneten sich die Punkte des ECTS
(European Credit transfer and Accumulation System/Europäisches System zur
Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) nicht zur Bestimmung
seines konkreten Vorbereitungsaufwandes. Denn das ECTS bezwecke, die nationalen
Universitätssysteme aufeinander abzustimmen. Hinzu komme, dass das in der
Anwaltsprüfung getestete Wissen - vorbehältlich des kantonalen Rechts -
grundsätzlich bereits an der Universität gelehrt und geprüft werde. Deshalb sei
der Lernaufwand für ein bestimmtes Modul der Anwaltsprüfung um einiges tiefer
als jener für dasselbe Modul an der Universität. Die vom Beschwerdeführer
ermittelten Werte von 204.75, 153.5 oder 164 ECTS-Punkten liessen deshalb keine
brauchbaren Rückschlüsse auf den konkreten Vorbereitungsaufwand zu. Der St.
Gallische Anwaltsverband halte auf seiner Homepage fest, dass für die
Prüfungsvorbereitung "mehrere Monate" eingesetzt werden müssten. Es sei
gerichtsnotorisch, dass im Kanton St. Gallen bei vollzeitlichem Lernen eine
Vorbereitungszeit von drei bis sechs Monaten üblich und verhältnismässig sei.
Für eine Prüfungswiederholung könnten maximal drei Monate Vorbereitungszeit
anerkannt werden. Hieran ändere nichts, dass die Anwaltsprüfungen im Kanton St.
Gallen nur halbjährlich stattfänden. Dem Beschwerdeführer wäre es unbenommen
gewesen, zur Erfüllung der Beitragszeit einer temporären Beschäftigung oder
einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die Einlegung eines Auslandssemesters
und die Absolvierung zahlreicher europarechtlicher Fächer rechtfertigten keine
Verlängerung der Vorbereitungszeit. Immerhin habe der Beschwerdeführer mit
Praktika von eineinhalb Jahren im Kanton Schwyz und neun Monaten im Kanton St.
Gallen eine überdurchschnittliche Praktikumsdauer ausgewiesen. Seine
Ausführungen zur Krankheit und zum Sterben seines Vaters seien unbehelflich.
Auch wenn ausserordentliche Umstände bejaht würden, könnte im Hinblick auf die
Überprüfbarkeit der Aus- oder Weiterbildung eine zusätzliche Vorbereitungszeit
von maximal vier Wochen im September/Oktober 2015 anerkannt werden. Vorliegend
sei für die Vorbereitung und Ablegung der Anwaltsprüfung samt Wiederholung ein
Aufwand von maximal zehn Monaten gerechtfertigt gewesen. In diesem Umfang könne
eine ausreichende Überprüfbarkeit bejaht werden. Die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien somit nicht erfüllt.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer legt neu eine E-Mail der Bank C.________ vom 30. Juli 2015
und ein Foto seines verstorbenen Vaters auf. Weiter macht er geltend, er sei am
3. November 2015 wegen Herzrhythmusstörungen in die Klinik D.________
eingeliefert worden und legt von dieser ein Zeugnis vom 3. November 2015 und
einen Bericht vom 23. November 2015 auf. Zudem beruft er sich darauf, dass bei
folgenden praxisorientierten Weiterbildungen bzw. Berufen ECTS-Punkte vergeben
würden: an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für
"Schwangerschaftsbetreuung durch die Hebamme", "Wochenbettbetreuung durch die
Hebamme", "Geburtsbetreuung durch die Hebamme" und den Ergotherapeuten-Beruf;
an der Fachhochschule Luzern für den Sozialarbeiter-Beruf. 
Bei allen diesen Urkunden und Vorbringen handelt es sich um unzulässige unechte
Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern erst der kantonale Entscheid hierzu Anlass gibt bzw. dass ihm deren
Geltendmachung vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich
und objektiv unzumutbar war (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in
SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7, 8C_690/2011; Urteil 8C_376/2017 vom 16. August 2017 E.
4.2). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht als Erstes im Wesentlichen geltend, er habe
detailliert sämtliche Fächer berücksichtigt, die für die Anwaltsprüfung
relevant seien. Jene Fächer, die er bereits an der Universität belegt habe,
habe er lediglich mit 50 % der von ihr ausgewiesenen ECTS-Punkte
berücksichtigt. Jene Fächer, die er von Grund auf neu habe lernen müssen, habe
er mit 100 % veranschlagt. Vor dem Hintergrund, dass in den von den
Universitäten ausgewiesenen ECTS-Punkten auch ein gewisser Zeitaufwand
hinsichtlich Vorlesungszeit enthalten sei, habe er vom ermittelten Wert 25 %
abgezogen, weshalb ein Wert von 153 resultiere. Dieser Wert sei grösser als der
von der Kasse geforderte Wert von 60 ECTS-Punkten.  
 
5.2. Das auf den ECTS-Punkten beruhende System dient dazu, die Gleichwertigkeit
unterschiedlicher Ausbildungsgänge im Hochschulbereich beurteilen zu können. Es
liegt daher nahe, für die Beurteilung der quantitativen Gleichwertigkeit von
Ausbildungsgängen auf die ihnen zugeschriebenen Kreditpunkte abzustellen (zum
Ganzen vgl. Urteil 2C_584/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Die Leistung eines Vollzeitstudenten pro Hochschuljahr entspricht
60 ECTS-Kreditpunkten. Ein Abschluss auf Bachelor-Stufe (180 Credits)
entspricht somit einem Vollzeitstudium von drei Jahren bzw. sechs Semestern,
ein Abschluss auf Master-Stufe (270-300 Credits) einem Vollzeitstudium von neun
bis zehn Semestern bzw. 4,5 bis 5 Jahren (Urteil 2C_584/2015 E. 3.3). Ein
Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25 bis 30 Arbeitsstunden
erbracht werden kann. Die 60 ECTS-Credits pro Jahr ergeben somit zwischen 1'500
und 1'800 Arbeitsstunden pro Studienjahr. Im Bologna-Modell werden
Kontaktstunden (Präsenzzeit, Unterrichtsstunden) und selbständiges Lernen
(neben der Präsenzzeit; Vor- und Nachbereitung, Übungsaufwand,
Prüfungsvorbereitung usw.) unterschieden. Massgebend für die Berechnung der
ECTS-Credits sind die Arbeitsstunden, die sich aus der Summe der Kontakt- bzw.
Unterrichtsstunden und der Stunden für selbständiges Lernen ergeben (Urteil
2C_584/2015 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
5.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Kasse weder in der Verfügung vom 30. Mai
2016 noch im strittigen Einspracheentscheid vom 31. August 2016 das
ECTS-Punktesystem als relevant ansah.  
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene
Umrechnung des ECTS-Punktesystems nicht geeignet ist, die Vorbereitungszeit für
die Anwaltsprüfung zu bestimmen. Wenn schon, müsste eine ECTS-Bewertung dieser
Prüfung seitens der für deren Durchführung zuständigen Behörden bzw.
Institutionen vorliegen, damit sich die Frage einer Anwendung derselben im
vorliegenden Fall überhaupt stellen könnte. Dies trifft hier nicht zu. 
 
6.   
Nachdem der Beschwerdeführer die erste Prüfung vom 3./7. September 2015 nicht
bestanden hatte, gab es im Kanton St. Gallen erst wieder am 10./14. März 2016
einen Prüfungstermin. Die Vorinstanz erachtete es als gerichtsnotorisch, dass
im Kanton St. Gallen bei vollzeitlichem Lernen eine Vorbereitungszeit von drei
bis sechs Monaten üblich und verhältnismässig sei. Für eine
Prüfungswiederholung - die nach allgemeiner Lebenserfahrung einen geringen
Lernaufwand erforderlich mache - könnten laut Vorinstanz zusätzlich maximal
drei Monate Vorbereitungszeit anerkannt werden. Hiergegen erhebt der
Beschwerdeführer keine konkreten Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das
kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder
sonstwie bundesrechtswidrig entschieden hätte. Dies gilt insbesondere für
seinen pauschalen Einwand, er habe bei der Wiederholung die ganze Prüfung
nochmals ablegen müssen, weshalb ihm hierfür erneut die gesamte
Vorbereitungszeit von sechs Monaten zuzugestehen sei. Damit gibt er bloss die
eigene Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen
seien, womit er eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid vornimmt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356;
Urteil 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 7.2). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, entgegen der Vorinstanz (vgl. E.
3.2 hiervor) sei es ihm nicht möglich gewesen, zur Erfüllung der Beitragszeit
zwischen der ersten und der zweiten Prüfung kurzfristig einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Er habe die zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten
vollumfänglich nutzen müssen, um beim zweiten Versuch zu reüssieren. Es
existiere schlichtweg auch kein Markt für eine derart befristete Arbeitsstelle.
Im Übrigen habe er arbeiten wollen und sich um Stellen beworben. Die Bank
C.________ habe verlangt, dass er während der Prüfungsvorbereitungszeit
wenigstens zu 50 % arbeite. Dies sei ihm aber zu viel gewesen.  
 
7.2. Zwischen dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG und der
Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V
279 E. 1.2 S. 280; Urteil 8C_116/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.2). Um wirklich
kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr
als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der
versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine
ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine
Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer
Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt
die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus
einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründen auch nicht
möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 130 V
229 E. 1.2.3 S. 232; SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1 E. 3.2).  
Die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung erfolgt auch im Kanton St. Gallen
grundsätzlich im Selbststudium. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich
für die von der Universität St. Gallen angebotene Veranstaltungsreihe zur
Vorbereitung auf diese Prüfung angemeldet und diese besucht zu haben (vgl.
http:/www.anwaltsverbandsg.ch,
flyer-weg-zum-anwaltspatent-inkl-beilage-vom-26-05-2014; http://
www.irp.unisg.ch/de/Anwaltsausbildung; je abgefragt am 10. November 2017).
Somit war er in der Einteilung der Lernzeit und des -stoffes flexibel. Demnach
wäre es ihm - wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat - möglich gewesen, neben
der Prüfungsvobereitung einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (vgl. E. 3.2
hievor; siehe auch ARV 2005 S. 132, C 139/04 E. 2.2). Dabei hätte jeder
Kalendermonat, in dem er - und sei es auch nur einen Tag - Arbeit geleistet
hätte, als (ein) Beitragsmonat gegolten (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil
8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.2). Die für eine Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalität muss demzufolge ebenfalls
verneint werden. 
 
8.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater sei nach langer und schwerer
Krankheit am... Oktober 2015 gestorben. Er sei deshalb unter enormem Stress
gestanden, weshalb er zehn Tage danach wegen Herzrhythmusstörungen in die
Klinik D.________ eingeliefert worden sei. Deshalb sei ihm eine Verlängerung
der Vorbereitungszeit von vier Wochen zuzugestehen. Zu wiederholen ist, dass
die erstmals in vorliegenden Verfahren erfolgte Berufung des Beschwerdeführers
auf diese Krankheit unzulässig ist (vgl. E. 4 hiervor). Hiervon abgesehen
anerkannte die Vorinstanz eine vierwöchige Verlängerung. Denn sie ging von
einer Vorbereitungszeit für die Prüfung samt deren Wiederholung von maximal
neun Monaten aus, rechnete dem Beschwerdeführer schliesslich aber zehn Monate
an (E. 3.2 hiervor). 
 
9.   
Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu
erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten. Dies verstösst
weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den
Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) noch gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_352/2017 vom 9. Oktober
2017 E. 6.3). 
 
10.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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