Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.6/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_6/2017

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/
Arbeitslosenversicherung, TCRV, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember
2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Januar 2017 (Poststempel) gegen den
Nichtentretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Januar 2017 an die A.________ AG,
worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am
1. Februar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde in Ermangelung des
trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfolgten Nachweises einer
rechtsgenüglichen Vertretung nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht mit dieser Vorgehensweises gegen Bundes-, Völkerrecht
oder kantonales verfassungsmässige Recht verstossen haben könnte; lediglich die
Begebenheiten zu schildern, mit der juristischen Unerfahrenheit zu
argumentieren und sinngemäss um Nachsicht zu ersuchen, vermag diesem
Erfordernis offensichtlich nicht zu genügen: das Bundesgericht kann den
vorinstanzlichen Entscheide lediglich auf seine Rechtmässigkeit überprüfen
(Art. 95 ff. BGG),
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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