Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.698/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_698/2017  
 
 
Urteil vom 13. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtgemeinde Brig-Glis, 
Alte Simplonstrasse 28, 3900 Brig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Wallis 
vom 8. September 2017 (A1 16 254, A2 16 103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, lebt seit zehn Jahren zusammen mit B.________,
geboren 1962, in dessen Mietwohnung. Seit 1. November 2008 bezieht sie von der
Stadtgemeinde Brig-Glis (Beschwerdegegnerin) Sozialhilfe in der Höhe von Fr.
1'100.- bis 1'200.- pro Monat. Im Unterstützungsbudget für A.________
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin beim Aufwand neben dem Grundbedarf für
einen Zwei-Personen-Haushalt unter anderem den gesamten Mietzins für die
gemeinsame Wohnung. Zudem rechnete sie auf Seiten der Einnahmen die
Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen des B.________ auf. Dadurch
reduzierte sich die monatliche Sozialhilfe für A.________ in Anwendung der
SKOS- und der neuen kantonalen Richtlinien ab 1. Januar 2016 auf Fr. 248.-
(Unterstützungsentscheid der Stadtgemeinde Brig-Glis vom 16. Dezember 2015).
Auf Beschwerde von A.________ hin bestätigte der Staatsrat des Kantons Wallis
den Unterstützungsentscheid vom 16. Dezember 2015 (Entscheid vom 21. September
2016). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Wallis
ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 8. September 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids beantragen, ihr seien die
Sozialhilfeleistungen in bisheriger Höhe auszurichten (Rechtsbegehren Ziffer
1). Eventualiter sei die Beschwerde zur Neuberechnung des Sozialhilfeanspruchs
an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(Rechtsbegehren Ziffer 2). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten,
den von der Beschwerdeführerin zedierten Unterstützungsanspruch gegenüber
B.________ selber geltend zu machen und ihr weiterhin wirtschaftliche
Sozialhilfe in bisheriger Höhe zu leisten (Rechtsbegehren Ziffer 3). Zudem
ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung (Rechtsbegehren Ziffer 4). 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten
Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht
dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des
Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt,
kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95 mit Hinweis; Urteil 8C_232/2015 vom 17. September 2015 E. 2.1).  
 
1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht. Insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E.
1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss
in der Beschwerde selber enthalten sein; der blosse Verweis auf andere
Rechtsschriften oder Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit
Hinweisen; Urteil 8C_138/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Zwar sind neue rechtliche Begründungen vor Bundesgericht im Rahmen des
Streitgegenstands zulässig, jedoch nur soweit dazu nicht neue Tatsachen im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG festgestellt werden müssten (vgl. BGE 136 V 362 E.
4.1 S. 366 mit Hinweisen). Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht,
ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche
Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von 
Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im
kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 134 V
223 E. 2.2.1 S. 226; Urteil 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1.1). Inwiefern
die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und
Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 139 III
120 E. 3.1.2 S. 123; 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August
2015 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Auf das erstmals vor Bundesgericht neu gestellte Rechtsbegehren Ziffer 3
(vgl. hievor Sachverhalt lit. C) ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin
legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesen Antrag nicht
bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte stellen können bzw. erst der
angefochtene Entscheid dazu hätte Anlass geben sollen.  
 
3.  
 
3.1. Laut angefochtenem Entscheid steht fest und ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin und B.________ seit 2008 gemeinsam in einem stabilen
Konkubinat leben. Nur die Beschwerde führende A.________ wird
sozialhilferechtlich unterstützt. Während sie sich (bei einem Invaliditätsgrad
von jedenfalls weniger als 40 %; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) mehrfach erfolglos
zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete, bezieht er bei einem Invaliditätsgrad
von 70 % nebst einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente)
Ergänzungsleistungen (EL).  
 
3.2. Streitgegenstand (vgl. dazu Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 2.1 mit
Hinweisen) bildet die Frage, ob A.________ über den strittigen
Unterstützungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2015 hinaus
umfangmässig einen höheren Anspruch auf Sozialhilfe hat. Dabei ist hier einzig
zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte und von den
Vorinstanzen bestätigte Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages des
EL-beziehenden IV-Rentners im Unterstützungsbudget seiner sozialhilfeabhängigen
Partnerin bundesrechts- bzw. verfassungskonform ist.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 12 BV hat der in Not Geratene nur Anspruch auf
Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für
sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip). Keinen Anspruch hat, wer solche
Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener
Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn
solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf
Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den
Anspruchsvoraussetzungen (BGE 131 I 166 E. 4.1 S. 173; 130 I 71 E. 4.3 S. 75
f.; vgl. auch BGE 139 I 218 E. 3.4 S. 221 f., E. 5.2 S. 227, E. 5.3 S. 227 f.
und E. 5.5 S. 229; 138 V 310 E. 2.1 S. 313; 135 I 19 E. 7.4 S. 127; 134 I 65 E.
3.1 S. 69 f.). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen
Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht
bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S.
6 mit Hinweis).  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat die massgebliche Rechtslage im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargestellt. Demnach ist im Kanton Wallis die Hilfe in
Notlagen im Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996
(GES; SGS 850.1) und im gestützt auf dessen Art. 36 Abs. 2 ergangenen
Ausführungsreglement des Staatsrates vom 7. Dezember 2011 (ARGES; SGS 850.100)
geregelt. Nach Art. 1 Abs. 2 GES wird jenen Personen Hilfe gewährt, die sich in
einer schwierigen Lage befinden oder denen die notwendigen Mittel für ihren
Lebensunterhalt oder für die Befriedigung unerlässlicher persönlicher
Bedürfnisse fehlen. Unterstützt werden gemäss Abs. 3 die soziale und
wirtschaftliche Eingliederung von Bedürftigen, welche ihrerseits verpflichtet
sind, aktiv am Erhalt oder an der Wiedererlangung ihrer Selbstständigkeit
mitzuwirken. Nach Art. 2 Abs. 1 GES obliegt der Familieneinheit der Unterhalt
ihrer Mitglieder. Die Sozialhilfe ist subsidiär zu allen anderen
Einkommensquelllen, auf welche die Mitglieder der Familieneinheit ein Anrecht
haben (Art. 2 Abs. 2 GES). Die Familieneinheit besteht unter anderem aus der
hilfesuchenden Person und ihrem Konkubinatspartner (Art. 2 Abs. 4 GES). Als
Konkubinatspartner werden Personen betrachtet, die im gefestigten Konkubinat
leben. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie seit mehr als einem Jahr
ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt leben (Art. 3 Abs. 5 ARGES). Richtig
sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Praxis, wonach es nicht
willkürlich ist, wenn die kantonale Sozialhilfebehörde bei einem stabilen
Konkubinat das Einkommen und Vermögen des nicht sozialhilfeberechtigten
Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der Leistungsansprecherin angemessen
berücksichtigt (BGE 136 I 129 E. 6.1 f. S. 134 f.; Urteil 8C_138/2016 vom 6.
September 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages
verletzt unter diesen Voraussetzungen weder das Willkürverbot noch das
Rechtsgleichheitsgebot (BGE 141 I 153 E. 5 S. 157 f.). Darauf wird verwiesen.  
 
4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 6 GES in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ARGES bestimmen
sich die materiellen Leistungen nach dem GES, dem ARGES, den Weisungen des
Departements und subsidiär den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; http://www.skos.ch). Infolge des Verweises in
den kantonalrechtlichen Bestimmungen gelangen auch die SKOS-Richtlinien als
kantonales Recht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_499/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322 oder Urteil 8C_871/
2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.1).  
 
4.4. Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht kann vom
Bundesgericht insbesondere auf Willkür hin überprüft werden. Willkür in der
Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht;
zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern
auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5
Abs. 1 BV), des Vorranges von Bundesrecht gegenüber von kantonalem Recht (Art.
49 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des
Willkürverbots (Art. 9 BV). Sie macht geltend, sie und ihr Partner hätten "die
Form des Konkubinats [...] bewusst gewählt, weil sie sich zu keiner
gegenseitigen Unterstützungspflicht verpflichten" wollten. Durch Art. 2 Abs. 2
GES werde sie jedoch mit ihrem Partner "quasi sozialhilferechtlich
zwangsverheiratet". Der kantonale Gesetzgeber verletze damit Art. 122 Abs. 1 BV
. Weil "sämtliche Normen des GES, ARGES oder der Weisung des [Departements],
die Bezug auf eine 'Familieneinheit' nehmen", gegen Bundesrecht verstossen
würden, seien sie nicht anwendbar. Vielmehr sei das Sozialhilfebudget der
Leistungsansprecherin nach Massgabe der - gestützt auf Art. 10 Abs. 6 GES in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ARGES ohnehin subsidiär anwendbaren -
SKOS-Richtlinien zu erstellen. Der von der Vorinstanz angeführte BGE 141 I 153
sei nicht einschlägig, weil die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner keine
gemeinsamen Kinder hätten, und weil er sie niemals tatsächlich unterstützt
habe.  
 
5.2. Gemäss angefochtenem Entscheid beruht die Pflicht zur Erstellung eines
einzigen Budgets bei einer Familieneinheit und damit auch bei einem Konkubinat
auf den erwähnten gesetzlichen Grundlagen und - entgegen der Beschwerdeführerin
- nicht allein auf den Weisungen des Departements. Die Vollziehungsverordnungen
stützten sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage sowie auf eine zulässige
Gesetzesdelegation. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht, gemäss subsidiär anwendbaren SKOS-Richtlinien vorzugehen sei, gelange
man zum gleichen Ergebnis. Denn auch laut diesen Richtlinien sei im Falle eines
stabilen Konkubinats die Erstellung eines einzigen Budgets zulässig und dürften
die gesamten Einkommen beider Konkubinatspartner miteinbezogen werden.  
 
6.  
 
6.1. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch
ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids kann keine Rede sein. Es
ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde in der Begründung ihres
Entscheides mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit
Hinweis). Dass der vorinstanzliche Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar
gewesen wäre, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.  
 
6.2. Auch die Rüge, wonach die kantonale Regelung des sozialhilferechtlichen
Subsidiaritätsprinzips den Vorrang des Bundesrechts im Sinne von Art. 49 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 BV verletze, ist offensichtlich unbegründet.
Die Umsetzung von Art. 12 BV (vgl. E. 4.1 hievor) obliegt den Kantonen. Diese
sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe
frei (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 5 mit Hinweisen).  
 
6.3. Gemäss angefochtenem Entscheid ändert im Ergebnis nichts, wenn der
Unterstützungsanspruch, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
gestützt auf Art. 10 Abs. 6 GES in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ARGES in
subsidiärer Anwendung der SKOS-Richtlinien ermittelt wird (vgl. E. 4.3 hievor).
Auch in diesem Fall bleibt es bei der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts (E. 1.1 hievor).  
 
6.3.1. Zunächst trifft - entgegen der Beschwerdeführerin - offensichtlich nicht
zu, dass sie bisher noch nie von ihrem Konkubinatspartner unterstützt wurde
(vgl. E. 5.1 i.f. hievor). Allein die Tatsache, dass sich die beiden
Konkubinatspartner entschieden haben, ein und dieselbe Wohnungsinfrastruktur
(Küche, Nasszellen etc.) gemeinsam zu nutzen und die Kosten je zur Hälfte zu
tragen, ist mit einer finanziellen Entlastung für beide Konkubinatspartner
verbunden. Würden beide je in einer eigenen Wohnung leben, wäre der
entsprechende Kostenanteil an die Wohnungsinfrastruktur von beiden Partnern je
separat in vollem Umfang zu leisten.  
 
6.3.2. Praxisgemäss ist die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im
Sozialhilfebudget bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats weder willkürlich
noch verletzt sie das Rechtsgleichheitsgebot (BGE 141 I 153). Die Motivlage der
Konkubinatspartner ist dabei nicht entscheidend (vgl. E. 5.1 hievor). Ob sich
der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erklärt hat, den
Unterstützungsbeitrag tatsächlich zu leisten oder nicht, ist irrelevant (BGE
141 I 153 E. 6.2.1 S. 158 f.).  
 
6.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Unterstützungsbudget sei nach
den subsidiär anwendbaren SKOS-Richtlinien zu bestimmen. Diesbezüglich hat das
Bundesgericht mit BGE 142 V 513 E. 5.2.1 S. 517 f. erkannt:  
Gemäss Praxishilfe H.10 sind in einem stabilen Konkubinat dem erweiterten
SKOS-Budget der nicht unterstützten leistungspflichtigen Person (vgl.
SKOS-Richtlinien vom April 2005 [4. überarbeitete Ausgabe] in der ab 1. Januar
2013 geltenden Fassung, Kapitel H.10, S. 1) sämtliche Einnahmen
gegenüberzustellen. Der Einnahmenüberschuss ist sodann im Budget der
antragstellenden Person vollumfänglich als Einnahme (Konkubinatsbeitrag)
anzurechnen (SKOS-Richtlinien, a.a.O., Kapitel H.10, S. 3). [...] Ist
praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar, sind auch sämtliche
Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,
Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen
(vgl. Urteil 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 5.1). Dies ist Folge einer
konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als Ausdruck der
Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen
sind (Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 403 ff.,
insbes. S. 406). 
Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen anhand konkret bezifferter
Aufwandpositionen dar, in welchem masslichen Umfang die Berücksichtigung des
erweiterten SKOS-Budgets auf Seiten des nicht unterstützten
leistungspflichtigen Konkubinatspartners zu einer Reduktion des tatsächlich
angerechneten Konkubinatsbeitrages in ihrem sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget führen würde. Ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Berücksichtigung des erweiterten SKOS-Budgets am tatsächlich angerechneten
Unterstützungsbeitrag des Konkubinatspartners konkret etwas ändern würde, ist
die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
6.3.4. Entgegen der Beschwerdeführerin verletzt die Gleichbehandlung von Lohn
und Ersatzeinkommen bei der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages des
leistungsfähigen Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget seiner Partnerin
praxisgemäss weder das Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) noch das
Willkürverbot (Art. 9 BV) oder sonstwie Bundesrecht (BGE 142 V 513 E. 5.2.3 S.
519). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb von dieser Rechtsprechung
abzuweichen wäre.  
 
6.3.5. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen ohne Bezugnahme auf BGE 142 V 513
geltend macht, ist unbegründet. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern das
kantonale Gericht Bundesrecht (insbesondere das Willkürverbot) verletzte, indem
es in Anwendung der massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen (E. 4.3 hievor)
die konkrete Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages des nicht unterstützten
Partners gemäss Unterstützungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember
2015 bestätigt hat.  
 
7.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. April 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben