Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.694/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_694/2017            

 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 14. August 2017 (AVI 2016/55). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse verfügte
Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von
Fr. 24'118.05 bestätigte, 
dass es sich dabei auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin habe in
den letzten sechs Monaten vor dem Beginn der Rahmenfristfür den Leistungsbezug
keinen Lohn von mindestens Fr. 500.- monatlich ausgerichtet erhalten, zumindest
sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, dies mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu belegen, 
dass es sodann weiter ausführte, selbst wenn von einem ausreichend belegten
tatsächlichen Lohnfluss von Fr. 8'300.- monatlich auszuge hen wäre, vorliegend
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen würde, da dieser
Monatslohn einzig zum Zwecke der Gesetzesumgehung ausbezahlt und deklariert
worden wäre, was keinen Rechtsschutz verdiene, 
dass es angesichts dessen die ursprünglichen Taggeldabrechungen der Monate
Februar 2016 bis und mit Juni 2016 als zweifellos unrichtig erachtete, was zur
Bestätigung der Rückerstattungsverfügung führte, 
dass die Beschwerdeführerin zwar die von der Vorinstanz dabei vorgenommene
Würdigung der Akten und Parteivorbringen beanstandet, ohne indessen hinreichend
konkret darzulegen, inwiefern die in diesem Zusammenhang vom kantonalen Gericht
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid
selbst gegen Recht verstossen haben könnten; lediglich den Geschehensablauf aus
ihrer Sicht darzulegen und diesen als der Wahrheit entsprechend zu bezeichnen,
reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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