I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.692/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_692/2017 Urteil vom 6. Oktober 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialregion Untergäu SRU, Bachstrasse 13, 4614 Hägendorf, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2017 (VWBES.2017.278). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. September 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2017, in Erwägung, dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts oder von SKOS-Richtlinien bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne darüber hinaus auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die im angefochtenen Entscheid dazu ergangenen Erwägungen oder der Entscheid selber im Ergebnis willkürlich sein oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollten, dass sie statt dessen das von der Vorinstanz dazu Geschriebene vielmehr gänzlich auszublenden scheint, so etwa die Ausführungen zur Pflicht zur Grundpfandverschreibung (S. 7 E. 3 des angefochtenen Entscheids), dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Oktober 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben