Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.691/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_691/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Industrielle Werke Basel (IWB), Margarethenstrasse 40, 4053 Basel, vertreten
durch Advokat Dr. Christoph Meyer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. September 2017
(VD.2015.252+2016.132). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Oktober 2017 (Poststempel) gegen die Verfügungen des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts
ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S.
60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die angefochtenen Verfügungen das Veröffentlichen der Entscheide
VD.2015.252+2016.132 vom 14. August 2017 zum Gegenstand haben, 
dass diese Veröffentlichung auf kantonalem Recht (§§ 53 und 55 Gesetz
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS, SG 154.100], §§ 20-23 Gesetz über die
Information und den Datenschutz [Informations- und Datenschutzgesetz, IDG/BS,
SG 153.260) sowie Medien- und Informationsreglement der Gerichte [SG 154.115])
beruht, 
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern das
Appellationsgericht diese Bestimmungen in einer gegen verfassungsmässige Rechte
verstossenden Weise ausgelegt und angewendet hätte oder inwiefern der seinem
Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt
worden wäre, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass damit die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandslos werden, 
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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