Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.689/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_689/2017            

 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Buero Fenix Xhemajl Aliu, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August
2017 
(C-7165/2015). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der
Verwaltung auf die am 18. Dezember 2014 eingereichte Neuanmeldung zum
Leistungsbezug bestätigte, 
dass es dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer zahlreich
beigebrachten Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 28. November 2007 glaubhaft zu
machen, was indessen Voraussetzung für ein Eintreten gewesen wäre, 
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung
der Arztberichte zwar als "schockierend" und "ungerecht" rügt, ohne indessen
konkret aufzuzeigen, inwiefern sie auf einer Rechtsverletzung beruhen oder
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll; lediglich zu behaupten, die ins Recht
gelegten Berichte würden entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl
in hinreichendem Umfang Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustands liefern, und im Übrigen pauschal auf diese Berichte zu
verweisen, reicht nicht aus, 
dass, soweit er schliesslich die Aktenführung der Verwaltung beanstandet, die
Vorinstanz ihm in diesem Punkt Recht gegeben hat, indessen aus
prozessökonomischen Gründen darauf verzichtete, die Angelegenheit deswegen an
die Verwaltung zurückzuweisen; inwiefern dieses Vorgehen rechtswidrig sein
soll, legt er nicht dar, 
dass die Beschwerde somit insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an
eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist, 
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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