Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.686/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
8C_686/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dübendorf, vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung,
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
4. September 2017 (VB.2017.00253). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
gilt, da darin einzig über Weisungen der Sozialhilfebehörde befunden wird,
deren Nichtbefolgung zu einer Leistungsreduktion führen könnte, 
dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht regelmässig nicht
selbstständig anfechtbar sind, soll sich doch das Bundesgericht mit einer
Angelegenheit nur einmal befassen müssen; statt dessen wird dem
Beschwerdeführer, falls ihm zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich die
Leistungen wie angedroht gekürzt werden, gegen diese Verfügung der
Rechtsmittelweg zum Bundesgericht offenstehen (Näheres dazu siehe etwa Urteile
8C_489/2017 vom 28. Juli 2017, 8C_844/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom
30. Januar 2015 oder 8C_806/2014 vom 17. November 2014, je mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben