Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.685/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_685/2017  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 18. Mai 2017 (5V 16 373). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die A.________ AG ist als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der
Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Es handelt sich dabei um eine ins
Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft (AG), deren Organe aus
B.________ (Verwaltungsratspräsident) und C.________ (Mitglied des
Verwaltungsrates) bestehen, welche auch die einzigen Aktionäre sind. Für das
Jahr 2015 reichte die A.________ AG der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung
vom 4. Januar 2016 über eine AHV-pflichtige Lohnsumme von total Fr. 195'977.85
ein, wovon sie die AHV-Beiträge abrechnete. Sie stellte sich jedoch auf den
Standpunkt, dass vom Lohn an das Geschäftsführer-Ehepaar in der Höhe von Fr.
100'217.20 (B.________) und Fr. 29'562.90 (C.________) keine Beiträge an die
Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer in
der Landwirtschaft geschuldet seien. Mit Verfügung vom 24. März 2016 verlangte
die Ausgleichskasse von der A.________ AG die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/
IV/EO, ALV, FL) inkl. Verwaltungskosten auf der gesamten Lohnsumme und setzte
die für die Abrechnungsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geschuldeten
Beiträge auf total Fr. 28'960.80 fest. Nach Abzug der bereits fakturierten
Beiträge resultierte ein Differenzbetrag von Fr. 9'891.50, welcher von der
Ausgleichskasse in Rechnung gestellt und von der A.________ AG bezahlt wurde.
Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2016 hielt die Ausgleichskasse an
ihrem Standpunkt fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 18. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________
AG beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien auf den
Lohnbeträgen von B.________ und C.________ keine ALV- und FL-Beiträge zu
erheben, der Jahresbetrag der Lohnbeiträge 2015 sei auf Fr. 23'443.80
festzusetzen und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr den Betrag von
Fr. 5'517.- zurückzuerstatten. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nimmt mit Vernehmlassung vom 27.
Februar 2018 zur Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung Stellung,
welche sich nach dem AHV-Beitragsstatut richte. Aus AHV-rechtlicher Sicht, so
das SECO, gelte B.________ als unselbstständig erwerbend und sei nicht als
selbstständiger Landwirt zu qualifizieren; dasselbe treffe auf seine Ehefrau
C.________ zu. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äussert sich mit
Vernehmlassung vom 26. März 2018 zur Beitragspflicht bezüglich Familienzulagen
in der Landwirtschaft. Seiner Meinung nach können B.________ und C.________ als
Aktionäre der A.________ AG und Bewirtschafter des Betriebs in dieser Hinsicht
nicht als Arbeitnehmende gelten, sondern seien als selbstständigerwerbende
Landwirte zu betrachten, welche nicht der Beitragspflicht für Familienzulagen
in der Landwirtschaft unterstehen würden. Mit Eingabe vom 23. April 2018 lässt
die A.________ AG unter Verweis auf die Stellungnahme des BSV an ihren Anträgen
festhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es auf den Lohnbeträgen von B.________ und C.________ für das
Jahr 2015 eine Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung sowie für die
Familienzulagen in der Landwirtschaft bejahte und eine Rückerstattungspflicht
der Ausgleichskasse verneinte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur
Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a
Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG), zur Ausnahme von der
Beitragspflicht bei mitarbeitenden Familiengliedern (Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG;
Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG) und zu den Begriffen "Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer" (Art. 10 ATSG), "Arbeitgeber" (Art. 11 ATSG) sowie
"Selbstständigerwerbende" (Art. 12 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig
wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die hier massgebenden Bestimmungen
und Grundsätze zu den bezugsberechtigten Personen hinsichtlich Familienzulagen
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG; Art. 1 FLV) und
für selbstständigerwerbende Landwirte (Art. 5 FLG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 FLV
) sowie zur Beitragspflicht der Arbeitgeber zur Finanzierung der
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 18 Abs. 1 FLG).
Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung richtet sich
grundsätzlich - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - bis auf einige
AVIG-eigene Ausnahmen nach dem AHVG. So sind für die Arbeitslosenversicherung
beitragspflichtig einerseits der Arbeitnehmer, der nach dem AHVG versichert und
für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist,
andererseits der Arbeitgeber, der nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig ist (Art.
2 Abs. 1 lit. a und b AVIG). Die Begriffe "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber" sowie
"Selbstständigerwerbende" sind grundsätzlich in allen Bereichen des
Sozialversicherungsrechts, namentlich auch in der AHV, ALV und FL gleich
auszulegen, zumal die entsprechenden Spezialgesetze jeweils in Art. 1 die
Bestimmungen des ATSG in der Regel als anwendbar erklären. Als
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten demzufolge Personen, die in
unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem
jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Als unselbstständig
erwerbstätig ist sodann im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber
in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. Urteile 9C_401/2017 vom 12.
Juli 2017 E. 2 und 9C_216/215 vom 10. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden mitarbeitenden Aktionäre nach
Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG obligatorisch versichert und für ihr Einkommen
aus unselbstständiger Tätigkeit - den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5
Abs. 2 AHVG - beitragspflichtig sind. Die AHV-rechtliche Qualifizierung als
Arbeitnehmer steht mithin nicht in Frage (vgl. BGE 126 V 212 E. 2 S. 213; in
BGE 133 V 133 nicht veröffentlichte Erwägung E. 2.2 aber in SVR 2007 AlV Nr. 8
S. 24 und Urteil C 266/05 vom 13. Juni 2006 E. 2.2.1). Dementsprechend sind die
beiden Aktionäre grundsätzlich auch als Arbeitnehmende und die
Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin beitragspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit.
a und b AVIG, ausser es greife eine Ausnahmebestimmung.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 2
Abs. 2 lit. b AVIG. Danach sind von der Beitragspflicht für die
Arbeitslosenversicherung ausgenommen mitarbeitende Familienmitglieder nach Art.
1a Abs. 2 lit. a und b FLG, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt
sind. Unter die mitarbeitenden Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung
fallen die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (lit.
a) sowie die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die
voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (lit.
b).  
 
3.3.1. Wie das kantonale Gericht eingehend und überzeugend dargelegt hat,
fallen die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre
B.________ und C.________ schon vom klaren Wortlaut der Ausnahmebestimmung in 
Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG i.V. mit Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG her nicht
unter den erwähnten Personenkreis der mitarbeitenden Familienmitglieder. Die
Beschwerdeführerin als juristische Person kann einerseits gar keine
Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmungen haben; andererseits handelt es
sich weder um Verwandte des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie,
noch um Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter. Zudem bezogen die beiden
Aktionäre in den Jahren 2013 bis 2015 einen gleichmässigen festen Barlohn, der
als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig war. Im
Weiteren verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, gemäss welcher
ein in einer AG als Angestellter bzw. Organ mitarbeitender Aktionär ungeachtet
seiner Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als
Unselbstständigerwerbender gelte; dies auch in Fällen, in welchen ein Allein-
oder Hauptaktionär (formal) rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten
Firma sei (BGE 126 V 212 E. 2a S. 213 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile C 266/05
vom 13. Juni 2006 E. 2.2.1 und C 213/99 vom 26. Mai 2000 E. 2a).  
 
3.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin erneut auf Rz. 5 der Erläuterungen
der Familienzulagen in der Landwirtschaft des BSV (Erläuterungen FLG; gültig ab
1. Januar 2009, Fassung vom 1. Januar 2015) beruft und geltend macht, ihre
Aktionäre würden in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer gelten, da
sie unter der Rechtsform einer Familien-AG geführt und die Bewirtschafter mit
den Aktionären zur Hauptsache identisch seien, lässt sich daraus nichts anderes
ableiten. Bei den Erläuterungen FLG handelt es sich um Verwaltungsweisungen des
BSV, die sich an die Durchführungsstellen richten und für die
Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das
Gericht die Verwaltungsweisungen insbesondere dann und weicht nicht ohne
triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt
es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S.
547 f. mit Hinweisen).  
Wie das BSV in seiner Vernehmlassung selber einräumt, ist der Sonderfall von
landwirtschaftlichen Betrieben, die als "Familien-AG" (Erscheinungsform einer
AG) geführt werden, im FLG nicht ausdrücklich erwähnt und muss ihr Status
demzufolge unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes sowie des
Willens des Gesetzgebers betrachtet werden. Gedacht war die Ausnahmebestimmung
in Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG für die der Betriebsleitung am nächsten
stehenden Familienmitglieder, die als deren prädestinierte Erben am
Betriebsergebnis interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn erhalten,
weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden
können (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
und Bergbauern vom 15. Februar 1952, BBl 1952 I 206 S. 221). Diese Ausgangslage
trifft auf die Beschwerdeführerin, deren beide Aktionäre als
Unselbstständigerwerbende versichert sind und einen festen Barlohn beziehen,
jedoch klarerweise nicht zu. Zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass sich Rz. 5
der Erläuterungen FLG und auch darauf basierende Meinungen in der Literatur
(vgl. THOMAS GÄCHTER, Die Familienzulagen für Kleinbauern zwischen Struktur-,
Regional- und Sozialpolitik, S. 171, und GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die
sozialversicherungsrechtliche Stellung der in der Landwirtschat tätigen
Personen, S. 347 ff., beide in: Recht des ländlichen Raums, Festgabe für Paul
Richli zum 60. Geburtstag, 2006) auf ein Urteil des früheren Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; heute sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts) i.Sa. E.A. AG vom 19. September 1962 (ZAK 1963, S. 45) stützen.
Gerade in diesem Urteil bejahte jedoch das EVG letztendlich die
Arbeitnehmereigenschaft der drei Verwalter einer AG, die zugleich die Gründer
und einzigen Aktionäre der Gesellschaft waren. Das Gericht grenzte diesen Fall
ab vom Urteil i.Sa. M.Z. vom 14. Juli 1953 (ZAK 1953, S. 377), in welchem es
einen alleinigen Aktionär einer Aktiengesellschaft, der den
landwirtschaftlichen Betrieb dieser Gesellschaft verwaltete, als
Selbstständigerwerbenden qualifizierte. Im Gegensatz zur vorliegend zu
beurteilenden Konstellation konnte M.Z. jedoch auch in der AHV nicht als
Unselbstständigerwerbender betrachtet werden, weshalb sich daraus für den
konkreten Fall nichts ableiten lässt. 
 
3.3.3. B.________ übt zusammenfassend - wie das kantonale Gericht zu Recht
festgestellt hat - als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, an welcher er
grossmehrheitlich beteiligt sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus;
dies gilt ebenfalls für seine Ehefrau, die im Betrieb mitarbeitet und eine
Beteiligung am Aktienkapital hält. Als nach AHVG versicherte und für Einkommen
aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmende unterliegen
sie demzufolge auch der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung gemäss
Art. 2 Abs. 1 AVIG.  
 
4.   
Bezüglich Familienzulagen in der Landwirtschaft unterscheidet das FLG zwischen
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Art. 1a ff. FLG, Art. 1
ff. FLV) und für selbstständigerwerbende Landwirte (Art. 5 ff. FLG, Art. 3 f.
FLV). Zur Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
haben die Arbeitgeber in der Landwirtschaft einen Beitrag von 2 Prozent der im
landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten,
soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen (Art. 18 Abs. 1 FLG).
Der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinne des FLG entspricht in
seinen Grundzügen demjenigen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss
AHVG. Wer in der AHV als Arbeitskraft gilt, ist als solche im Allgemeinen auch
in Bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen (Rz. 3 der Erläuterungen FLG).
Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, besteht bei der in Form einer
"Familien-AG" betriebenen Beschwerdeführerin entgegen den Erläuterungen FLG
kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Das kantonale Gericht hat die
beiden mitarbeitenden Aktionäre der Beschwerdeführerin entsprechend der
AHV-rechtlichen Qualifikation demnach zu Recht als Arbeitnehmende betrachtet
und eine Beitragspflicht der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 FLG
bejaht. 
 
5.   
Zusammenfassend sind die Lohnsummen der mitarbeitenden Aktionäre der
Beschwerdeführerin zu Recht der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und 
Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt worden, weshalb es beim angefochtenen Entscheid
sein Bewenden hat. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch 

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