Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.680/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_680/2017  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
29. August 2017 (VBE.2017.132). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ meldete sich wegen starker Kopfschmerzen und
Beschwerden am rechten Arm am 5. Oktober 1995 bei der Invalidenversicherung zum
Bezug einer Rente an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,
IV-Stelle, klärte den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt unter anderem
durch ein medizinisches Gutachten des Dr. med. B.________, leitender Arzt der
Klinik für Rücken- und Gelenkkrankheiten C.________, vom 10. Februar 1997 ab.
Mit Verfügung vom 6. Januar 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1.
August 1996 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrenten zu. Der Anspruch auf
eine halbe Rente wurde wiederholt revisionsweise bestätigt. 
Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 stellte A.________ ein Revisionsgesuch.
Nachdem die IV-Stelle ein Eintreten verneint hatte (Verfügung vom 7. Mai 2013),
wurde sie mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21.
Mai 2014 dazu verhalten. In der Folge holte die Verwaltung bei der Medas
Interlaken Unterseen GmbH (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten vom 14.
Dezember 2015 ein. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 hob die IV-Stelle die
Verfügung vom 6. Januar 1998 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf
Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 29. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 29. August 2017 sei aufzuheben und es sei ihm
weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht
verletzte, indem es die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2
ATSG hinsichtlich der Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 bejahte und die von
der IV-Stelle verfügte Aufhebung der seit August 1996 ausgerichteten
Invalidenrente per 28. Februar 2017 bestätigte. Prozessthema bildet dabei die
Frage, ob die Vorinstanz von einem bundesrechtskonformen Verständnis der
zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen ist. Die Feststellungen, die der
Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen, sind
tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit (vgl. E. 1 hievor) hin überprüfbar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 53
S. 177 f., I 803/06 E. 4.2). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des
Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt (Urteile 8C_456/2017 vom 23.
Februar 2018, E. 2; 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2).  
 
2.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg
bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss
denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweis). Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (in BGE 140 V 15 nicht, aber in SVR 2014
IV Nr. 10 S. 39 [9C_125/2013] publizierte E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat erkannt, die Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 1998
sei nicht zu beanstanden, da ihr eine gesetzwidrige, im Ergebnis unvertretbare
Invaliditätsbemessung zu Grunde liege. Die IV-Stelle habe im Rahmen der
Bemessung des Valideneinkommens auf die (widersprüchlichen) Angaben des
Arbeitgebers abgestellt, welche bei korrektem Vorgehen zu einem anderen
Ergebnis hinsichtlich des Leistungsanspruchs geführt hätte. Damit sei die
zweifellose Unrichtigkeit der genannten Verfügung zu bejahen. 
Bezüglich des gegenwärtigen und künftigen Rentenanspruchs hat das kantonale
Gericht festgehalten, dem Gutachten der Medas komme voller Beweiswert zu und es
sprächen keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Demnach könne
der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 bis 100 %
verrichten, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergebe. Dem
Versicherten sei seit August 1996 eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt
zumutbar gewesen und seither habe sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich
geändert. Die berufliche Selbstintegration sei aus invaliditätsfremden Gründen
unterblieben, weshalb kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
bestehe. 
 
4.   
 
4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die
Grundsätze des Vertrauensschutzes missachtet. Bei einem mehr als 20 Jahre
dauernden Leistungsbezug, dessen Rechtmässigkeit in vier Revisionsverfahren
bestätigt worden sei, sei sein Vertrauen als 59jähriger Versicherter angesichts
der noch verbleibenden Dauer der weiteren Rentenausrichtung von 6 Jahren höher
zu veranschlagen als das Interesse der Verwaltung an der richtigen
Rechtsanwendung.  
 
4.1.1. Der Umstand, dass der Rentenanspruch im Rahmen periodisch durchgeführter
Revisionsverfahren bestätigt worden ist, steht der wiedererwägungsweisen
Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung nicht entgegen (Urteil 9C_401/
2014 vom 26. November 2014 E. 4.1 mit Hinweis). Dass es sich im vorliegenden
Fall anders verhielte und die Wiedererwägung nicht allein bezogen auf die
ursprüngliche Rentenzusprache, sondern unter Einschluss der zwischenzeitlichen
Revisionsverfügungen zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520;
MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 45
zu Art. 30-31), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und lässt sich auch
nicht ohne Weiteres ersehen.  
 
4.1.2. Hauptsächlich bestreitet der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer
Wiedererwägung nach 20 Jahren Rentenbezug. Das Bundesgericht hat sich in BGE
140 V 514 E. 3 S. 516 ff. einlässlich mit der Thematik befasst und erkannt,
dass die Verwaltung auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos
unrichtigen Verfügung zu einem wiedererwägungsweisen Rückkommen auf diese
befugt ist. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, hat sich das
Bundesgericht dabei nicht explizit zur Frage geäussert, wie es sich in dieser
Hinsicht mit Zeitspannen von 15 Jahren und mehr verhält.  
 
4.1.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers liegt mit Blick auf die
allgemeine Widerrufsdogmatik und die Rechtsprechung zur Rechtsbeständigkeit von
Verwaltungsakten nahe, die im Einzelfall zwischen den Postulaten der
Rechtssicherheit beziehungsweise des Vertrauensschutzes und der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts abwägt und in deren Gefolge sich in der
Praxis verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1
S. 5; 137 I 69 E. 2.3 S. 71; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 21, 49 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz 2644 ff.; FRITZ GYGI,
Verwaltungsrecht: Eine Einführung, Bern 1986, S. 164 f., 307 ff., insb. S. 313
ff.).  
 
4.1.3.1. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gelten diesbezüglich
spezifische Grundsätze, die zunächst durch die - von derjenigen des
Bundesgerichts abweichenden - Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts herausgebildet worden waren (vgl. BGE 115 V 308 E. 4 S.
312 ff. mit Hinweisen) und sich hernach insbesondere in Art. 53 ATSG
positivrechtlich niederschlugen (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 72 Rz. 10). Danach erfolgt eine
Vorausgewichtung dieser widerstreitenden Rechtsprinzipien, indem bei
zweifelloser Unrichtigkeit einer Verfügung und erheblicher Bedeutung ihrer
Berichtigung die Verwirklichung des materiellen Rechts vorgeht (vgl. Urteil I
464/02 vom 1. Juli 2003 E. 1.5). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des
objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist
damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich (Art. 191 BV) vorgenommen
worden. Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist damit auch dem
Vertrauensschutz Genüge getan. Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in
denen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz -
vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298 und seitherige
Rechtsprechung; zum Ganzen vgl. Urteil U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 4.5).  
 
4.1.3.2. Diese Gesetzeslage muss der Bildung besonderer Fallgruppen,
vergleichbar mit denjenigen, die sich im Nachgang zur bundesgerichtlichen
Abwägungsformel herausgebildet haben (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71), nicht
von vornherein entgegenstehen. Dazu könnte im Falle einer begünstigenden
Verfügung nebst anderem die lange zeitliche Dauer des Leistungsbezugs gehören.
Eine solche Fortentwicklung der Rechtsprechung drängt sich freilich vor dem
Hintergrund von BGE 140 V 514 E. 3 S. 516 im heutigen Zeitpunkt nicht auf. Zum
einen ist dieses Urteil im Schrifttum hinsichtlich der Verneinung der
Befristung nicht auf Kritik gestossen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3.
Aufl. 2015, N. 69 zu Art. 53; UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015,
Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2016, S. 66 f.). Zum anderen
lässt sich das darin namentlich in E. 3.5 Erwogene genauso für Fälle mit sehr
langer Leistungsbezugsdauer anführen. Auch solche stehen unter dem Vorbehalt
der zeitlich grundsätzlich unlimitiert (vgl. immerhin Art. 22 UVG) zulässigen
Anpassung an veränderte Verhältnisse (Art. 17 ATSG). Insofern ist nicht
einzusehen, weshalb bezüglich Wiedererwägung etwas anderes gelten sollte. Dem
besonderen Schutzbedarf nach langjährigem Leistungsbezug (mehr als 15 Jahre)
oder bei fortgeschrittenem Alter (zurückgelegte 55 Jahre) wird dabei insofern
Rechnung getragen, als diesfalls die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung
bei der Revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung besonders zu
prüfen ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N 62 zu Art. 30-31; SVR 2011 IV Nr. 30 S.
86, 9C_ 163/2009 E. 4.2.1; Urteil 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 mit
Hinweisen; siehe betreffend Wiedererwägung auch Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai
2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Sodann kann das vorgerückte Alter ausnahmsweise
auch als invaliditätsfremder Gesichtspunkt berücksichtigt werden (MEYER/
REICHMUTH, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28).  
 
4.1.4. Nach dem Gesagten bedarf es keiner Präzisierung der Rechtsprechung, wie
sie der Beschwerdeführer beantragt. Eine Wiedererwägung der Rentenzusprache ist
trotz langer Dauer des Leistungsbezugs möglich. Nicht geltend gemacht und auch
nicht ersichtlich ist sodann, dass im vorliegenden Fall die besonderen
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Daran ändern auch die
zwischenzeitlichen Rentenrevisionen nichts.  
 
4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 6. Januar
1998 sei im Lichte der damaligen Praxis nicht offensichtlich unrichtig.  
 
4.2.1. Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu
können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig
festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als
offensichtlich unrichtig zu erweisen. Damit eine zugesprochene Rente wegen
einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden
kann, muss etwa - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass
eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu
einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit
Hinweisen).  
 
4.2.2.  
 
4.2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst unter Hinweis auf die
vorinstanzliche Interpretation des für die Leistungszusprache massgeblichen
Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 10. Februar 1997 gegen die Annahme
offensichtlicher Unrichtigkeit. Im angefochtenen Entscheid sei der in der
Expertise gemachte Hinweis, "mit seiner Ausbildung wäre es dem Versicherten ja
sicher auch möglich und zumutbar, andere berufliche Betätigungen durchzuführen
als manuelle Hilfsarbeiten", weggelassen und damit ungerechtfertigterweise
nicht berücksichtigt worden.  
 
4.2.2.2. Dass das kantonale Gericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht
offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt hätte, ist nicht
dargetan. Insbesondere leuchtet auch nicht ein, was für den Beschwerdeführer
gewonnen wäre, wenn der betreffende Satz im Gutachten zusätzlich berücksichtigt
würde. Dass er wegen seiner Einschränkung am rechten Arm nur mehr für
intellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten einsetzbar wäre, lässt sich weder
daraus noch aus der Beurteilung des Dr. med. D.________, Kreisarzt der Suva,
vom 20. Oktober 1995 in vertretbarer Weise schliessen. Darüber hinaus vermag
der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht zu belegen, dass und inwieweit die
damalige Praxis der Zumutbarkeit ganz anders war als heute. Ebenso wenig legt
er nachvollziehbar dar, wo die Verwaltung festgestellt haben soll, dass er
keine körperlichen Arbeiten mehr ausüben könne.  
 
4.2.3. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat die Vorinstanz das der
Verfügung vom 6. Januar 1998 zu Grunde gelegte Valideneinkommen im Betrage von
Fr. 80'808.- (ausgehend von einem im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8.
August 1996 angeführten Monatslohn von ca. Fr. 6'734.71) zu Recht als
zweifellos falsch beurteilt. Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt wurde,
hatte die Arbeitgeberin E.________ ihre Tätigkeit im Dezember 1995 aufgegeben
und geriet im Februar 1996 in Konkurs. Damit konnte auch nach der damals
geltenden Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte.
Dazu kommt, dass das Einkommen nach Feststellung der Vorinstanz sehr starken
Schwankungen unterlag und die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zudem
widersprüchlich waren. Das kantonale Gericht kam darum abschliessend zur
Erkenntnis, die Verwaltung hätte bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht
auf das zuletzt erzielte Einkommen abstellen dürfen, sondern es hätte auf
statistische Erfahrungs- und Durchschnittswerte abgestellt werden müssen.
Dieser Einschätzung lagen weder offensichtlich falsche Feststellungen zu
Grunde, noch ist sie in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Die dagegen
vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen.
Selbst ein möglicher Jahreslohn von Fr. 71'717.- bei der betroffenen
Arbeitgeberin ist nicht belegt. So beinhaltet der in ihrem Bericht angegebene
Lohn doch Ferienentschädigung und den 13. Monatslohn. Selbst wenn mit den dort
genannten Fr. 4'000.- bis 5'500.- im Monat, somit Fr. 48'000.- bis Fr. 66'000.-
im Jahr, gerechnet würde, ergäbe sich bei einem unbestrittenen
Invalideneinkommen von Fr. 40'300.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
von weniger als 40%.  
 
5.   
Bezüglich des per 29. Dezember 2016 festgestellten Gesundheitszustandes und
Leistungsvermögens erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Ebenso wenig
beanstandet er die vorinstanzliche Beurteilung der Notwendigkeit von
Eingliederungsmassnahmen. Hinweise darauf, dass dem kantonalen Gericht in
diesem Zusammenhang offensichtliche Fehler unterlaufen wären, bestehen nicht,
womit sich Weiterungen erübrigen. 
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 
 
6.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen
werden. Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu
in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer 

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