Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.67/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_67/2017         

Urteil vom 14. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
19. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1975, arbeitete von Juni 2005 bis November 2012 als
Maschinen-Einrichter bei der B.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. Februar 2014
machte er Vergiftungserscheinungen geltend und ersuchte um Abklärung einer
Berufskrankheit sowie Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Die Suva lehnte
ihre Leistungspflicht gestützt auf die Abklärungen ihrer Abteilung
Arbeitsmedizin, Dr. med. C.________, mit Verfügung vom 21. Januar 2015 und
Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 ab.

B. 
A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Er reichte zwei
Zeugenbescheinigungen betreffend im Betrieb verwendete Reinigungsmittel sowie
einen (weiteren) Bericht seines Hausarztes Dr. med. D.________, Innere Medizin
FMH, vom 29. April 2015 ein. Daraufhin besuchte Dr. med. C.________ den Betrieb
erneut. Mit ihrer Beschwerdeantwort legte die Suva seinen Rapport vom 22. März
2016 ins Recht. Das Kantonsgericht führte einen zweiten Schriftenwechsel durch.
Der Beschwerdeführer legte neue Berichte des Dr. med. D.________ auf, wozu die
Suva wiederum durch Dr. med. C.________ Stellung nehmen liess. Mit Entscheid
vom 19. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva
anzuweisen, ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen aufgrund seiner
Arbeitsunfähigkeit wegen seiner Berufskrankheit zu erbringen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht bei Berufskrankheiten
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Gestützt auf die versicherungsinternen Berichte des Dr. med. C.________
insbesondere vom 30. Juli 2014 und vom 22. März 2016 (unter Hinweis auch auf
toxikologische Studien) stand für die Vorinstanz fest, dass eine Vergiftung
durch Aceton beziehungsweise Methyläthylketon, beide in Anhang 1 zur UVV als
schädigende Stoffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt, auszuschliessen
sei. Überwiegend wahrscheinlich habe der Beschwerdeführer diese Lösungsmittel
am Arbeitsplatz gar nicht verwendet. Selbst wenn jedoch sporadische Kontakte
stattgefunden hätten, wären die geklagten chronischen Beschwerden damit nicht
zu erklären.

4. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Stellungnahmen seines behandelnden
Arztes Dr. med. D.________. Er diagnostizierte am 10. Februar 2014 ein
Erschöpfungssyndrom (ICD-10 G93.3) mit einer Vielzahl von Befunden
(insbesondere Magen-, Atemwegs- und Gelenkbeschwerden) und vermutete eine
chemische Belastung mit Giften am Arbeitsplatz. In den Berichten vom 21. April
2016 und vom 17. Mai 2016, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren mit seiner Replik einreichte, bekräftigte Dr. med. D.________, dass
der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz Aceton-Dämpfen ausgesetzt gewesen
sei. Sein Verdacht, dass dadurch eine Methyläthylketonvergiftung verursacht
worden sei, habe nun erhärtet werden können, nachdem die von ihm durchgeführte
homöopathische Behandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
geführt habe. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren unter Hinweis auf den
Devolutiveffekt der Beschwerde (Art. 56 ff. ATSG), dass die SUVA im
vorinstanzlichen Verfahren unzulässige zusätzliche Beweisabklärungen
vorgenommen habe.

5.

5.1. Im vorliegenden Fall liegen zur Frage, ob der Beschwerdeführer an einer
Berufskrankheit leide, im Wesentlichen die Stellungnahmen des behandelnden
Arztes einerseits und die versicherungsinternen Berichte anderseits vor. Sie
widersprechen sich diametral. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Feststellungen
gewürdigt und die Berichte des Dr. med. C.________ als überzeugender erachtet.

5.2. Dr. med. D.________ vermutete, dass eine Vergiftung eingetreten sei. In
seiner Auffassung bestärkt wurde er dadurch, dass mit homöopathischen Mitteln
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können. Dr.
med. C.________ führte in seinem Bericht vom 30. Juli 2014 hingegen aus, dass
eine chronische Vergiftung im Sinne einer Anreicherung der Arbeitsstoffe im
Körper aus arbeitsmedizinischer Sicht auszuschliessen sei. In der von der Suva
durchgeführten Untersuchung hätten keine Lungenfunktionseinschränkungen
festgestellt werden können, und beim Betriebsbesuch hätten sich keine
Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter in der
Kunststoffpackungsherstellung gezeigt. Am 12. Dezember 2014 ergänzte er, dass
es keinen Grund für eine Vergiftung des Versicherten mit Methyläthylketon gebe.
Die geklagten Symptome seien unspezifisch und es bestehe keine objektive
Grundlage für die irrige Vorstellung einer chronischen Vergiftung. Auf die
Einwände in der Einsprache hin führte er am 10. Dezember 2015 aus, dass eine
Intoxikation beziehungsweise die geltend gemachten gesundheitsrelevanten
Anreicherungen im Fettgewebe ausgeschlossen werden könnten. Schliesslich ist
seinem Bericht vom 22. März 2016 zu entnehmen, dass auch bei sporadischen
Kontakten mit Aceton und "Nitro" die Vorstellung einer langanhaltenden inneren
Vergiftung durch diese Stoffe völlig abwegig sei. Aceton und Methyläthylketon
würden vor allem über den Atemtrakt aufgenommen und vom Körper restlos
ausgeschieden. Er verwies auf neuere Untersuchungen zur Exposition gegenüber
Methyläthylketon in bestimmten Konzentrationen (200 ppm), zu Langzeiteffekten
und zu Schädigungen parenchymatöser Organe oder Veränderungen hämatologischer
Parameter. Gestützt darauf könne er eine chronische innere Vergiftung (aufgrund
der anzunehmenden niedrigen Stoffkonzentrationen in der Atemluft, der Frequenz
und der Expositionsdauer) ausschliessen. Der Hausarzt gehe anhand der Angaben
des Beschwerdeführers davon aus, dass er pro Tag während einer Stunde oder
einer Stunde und fünfzehn Minuten 80 bis 160 Grad heisse Walzen mit Aceton und
Nitroverdünner gereinigt habe, wobei er den Dämpfen ungeschützt ausgesetzt
gewesen sei. Selbst wenn - entgegen den eigenen Abklärungen des Dr. med.
C.________ im Betrieb am 4. März 2016 - darauf abzustellen wäre, seien die
geklagten chronischen Beschwerden rein toxikologisch nicht nachvollziehbar
(Stellungnahme vom 3. Juni 2016).

5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei von ihm im vorinstanzlichen
Verfahren beigebrachte Zeugenbescheinigungen (E.________, ehemaliger
Produktionsleiter, und F.________, ehemaliger Betriebsleiter), wonach
verschmutzte Werkzeuge auch mit Aceton gereinigt worden seien.

Beim Besuch des Dr. med. C.________ im Betrieb waren am 1. Juli 2014
G.________, Leiter Operations, H.________, Werkstattleiter, sowie I.________,
Personalverantwortliche, und am 4. März 2016 J.________, aktuell
Betriebsleiter, seit 1985 im Betrieb tätig, K.________, Sicherheits- und
Qualitätsverantwortlicher, seit 17 Jahren im Betrieb tätig, und L.________,
Maschineneinrichter, seit 21 Jahren in der Abteilung Tiefziehverpackungen
tätig, anwesend. Nach dem ersten Bericht seien als Reinigungsmittel "Ultra
Clean", "Seal and Bond Remover" sowie "WD-40" verwendet worden. Bei den Angaben
zu deren Inhaltsstoffen wird weder Aceton noch Methyläthylketon aufgeführt.
Anlässlich seines zweiten Besuchs im Betrieb klärte Dr. med. C.________ weitere
Einzelheiten zu den Arbeitsabläufen und zum Einsatz von Reinigungsmitteln ab.
Nach den Angaben der erwähnten Zeugen wurden auch Aceton und ein
Universalverdünner, unter anderem mit dem Inhaltsstoff Methyäthylketon, im
Betrieb verwendet, sie dienten aber nicht als Arbeitsmittel für
Maschineneinrichter wie den Beschwerdeführer.

5.4. Das kantonale Gericht schloss eine Berufskrankheit gestützt auf die
Beurteilungen des Dr. med. C.________ aus. Selbst wenn der Beschwerdeführer
vereinzelt mit Aceton oder "Nitro" in Kontakt gekommen wäre, lasse sich eine
langanhaltende innere Vergiftung anhand von Studien nicht begründen. Der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Umfang der Exposition (nach Angaben
des Dr. med. D.________ eine ganze bis fünf Viertelstunden pro Tag) sei zwar
von niemandem bestätigt worden. Selbst wenn darauf abgestellt würde, seien
jedoch die geäusserten chronischen Beschwerden toxikologisch nicht
nachvollziehbar.

5.5. Dr. med. C.________ äusserte sich in seinem Bericht vom 22. März 2016 nur
für den Fall "sporadischer Kontakte" mit Aceton oder Methyläthylketon. Zu den
genannten Angaben des Dr. med. D.________ vom 17. Mai 2016 bezüglich Dauer der
Exposition nahm er ergänzend in einer Notiz vom 3. Juni 2016 Stellung. Er
verwies noch einmal auf die am 22. März 2016 erwähnten Studien, wonach sich
auch bei hohen Methyläthylketon-Konzentrationen keine bedeutsamen
gesundheitlichen Effekte gezeigt hätten. Wie hoch die Konzentration im Fall des
Beschwerdeführers tatsächlich war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ob bei
den Studien auch die Dauer der Exposition berücksichtigt wurde oder
ausschlaggebend sein könnte, geht aus der Notiz nicht hervor.

5.6. Es ist im vorinstanzlichen Verfahren letztlich ungeklärt geblieben, ob der
Beschwerdeführer am Arbeitsplatz überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang
Aceton oder Methyläthylketon ausgesetzt gewesen ist. Diese Stoffe sind in
Anhang 1 zur UVV als schädigende Stoffe aufgelistet und begründen nach Art. 9
Abs. 1 UVG eine Haftung der Suva, sofern bei der beruflichen Tätigkeit
ausschliesslich oder vorwiegend dadurch eine Krankheit verursacht wurde.

Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer der Einwirkung
der erwähnten beiden Stoffe ausgesetzt war, ist für die vorliegend zu prüfende
Frage entscheidend. Es liegen dazu sich widersprechende Aussagen des
Beschwerdeführers sowie der von diesem und von der Suva genannten Zeugen vor.
Da dieser Punkt strittig ist, durfte die Vorinstanz dazu nicht ohne Weiteres
auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 22. März 2016 abstellen. Zwar
durfte die Suva weitere Beurteilungen ihrer Abteilung Arbeitsmedizin einholen,
nachdem der Versicherte zusammen mit seiner Beschwerde neue Beweismittel
eingereicht hatte. Dazu berechtigte sie einerseits der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene
Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheides durch den
Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde (SZS
2014 S. 375, 8C_410/2013 E. 5; Urteil 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E.
5.5). Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen im Bericht des Dr. med.
C.________ vom 22. März 2016, die dieser aufgrund seiner Abklärungen vom 4.
März 2016 im Betrieb gemacht hatte und sich auch auf die Aussagen von
Betriebsangestellten stützten. Es wäre daher Sache des Gerichts gewesen, unter
Gewährung der Parteirechte die nötigen Beweise abzunehmen und zu den strittigen
Fragen Zeugen einzuvernehmen (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 29 BV). Die Vorinstanz
durfte daher mit Bezug auf die hier strittige Frage der Exposition des
Beschwerdeführers gegenüber den Stoffen Aceton und Methyläthylketon nicht
einseitig auf den Bericht des Dr. med. C.________ abstellen, sondern hätte dazu
eigene Beweise abnehmen müssen. Sie wird daher dazu weitere Abklärungen tätigen
und Zeugen befragen müssen.

Zudem lässt sich aufgrund der medizinischen Angaben des Suva-Arztes nicht
schlüssig beurteilen, in welchem mengenmässigen und zeitlichen Ausmass eine
Exposition gegenüber den Stoffen Aceton und Methyläthylketon vorgelegen haben
muss, um eine Gesundheitsschädigung verursachen zu können. Sollte sich ergeben,
dass der Beschwerdeführer den Stoffen Aceton oder Methyläthylketon (eventuell
nicht nur sporadisch, sondern während längerer Zeiten) ausgesetzt war, wird die
Vorinstanz zur Frage, ob die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf den
Kontakt mit diesen Stoffen zurückzuführen seien, ein medizinisches Gutachten
einzuholen haben.

6. 
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleich. Die Beschwerdegegnerin hat
daher im vorliegenden Verfahren die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 19. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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