Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.676/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_676/2017  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. September 2017 (IV 2015/120). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ zog sich als Beifahrer am 15. Juli 2000 bei einem Autounfall
verschiedene Verletzungen zu. Im Juli 2003 meldete er sich erstmals zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen lehnte den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 23. Februar 2005 ab, dies
gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische
Chirurgie, vom 27. Januar 2004, mit welchem A.________ eine zumutbare
Arbeitsfähigkeit von 80 % bei voller zeitlicher Präsenz attestiert wurde. Das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte dies mit Entscheid vom
21. April 2006. Auf die Anmeldungen vom Februar 2007 und Mai 2009 trat die
IV-Stelle nicht ein. 
Die IV-Stelle trat am 28. Mai 2013 auf die erneute Anmeldung vom Januar 2013
nicht ein. Nachdem sie diese Verfügung am 9. Juli 2013 widerrufen hatte, wurde
das Verfahren vor dem Versicherungsgericht am 4. September 2013 als
gegenstandslos abgeschrieben. Nach weiteren medizinischen und beruflichen
Abklärungen lehnte die IV-Stelle am 3. März 2015 den Anspruch auf eine
Invalidenrente ab. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 21. September 2017 teilweise gut, hob die Verfügung vom 3. März 2015 auf
und sprach A.________ ab 1. Juli 2013 eine Viertelsrente zu. Es wies die Sache
zur Berechnung der Rentenhöhe an die IV-Stelle zurück. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung
vom 3. März 2015 zu bestätigen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen. 
Mit Eingabe vom 3. November 2017 erklärte sich A.________ mit der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung einverstanden und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Das Bundesgericht erteilte am 8. November 2017 der Beschwerde der IV-Stelle
aufschiebende Wirkung. 
 
E.   
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2017 liess A.________ die Abweisung der
Beschwerde der IV-Stelle beantragen. 
 
F.   
Im Nachgang zum Erlass der zur Publikation vorgesehenen Urteile 8C_130/2017 und
8C_841/2016 vom 30. November 2017 gewährte das Bundesgericht den Parteien das
rechtliche Gehör zur vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung, welches
A.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2018 wahrnahm und die Abweisung der
Beschwerde, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines
den Anforderungen von BGE 141 V 281 entsprechenden Gutachtens, beantragen
liess. Die IV-Stelle liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz dem Versicherten zu Recht eine Viertelsrente ab
1. Juli 2013 zugesprochen hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
), den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG)
und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5 S. 299; 128 V 29 E. 1 S.
30) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der Swiss Medical Assessment- and
Business-Center AG (SMAB), St. Gallen, vom 21. November 2014 diagnostizierte
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episode,
aktuell leichtgradig (ICD-10: F 33.0), den Status nach Weichteilverletzung der
rechten Kniekehle und der rechten Wade mit subtotalem Verlust der
Wadenmuskulatur und ausgedehnten Defektheilungen (röntgenologisch beginnende
posttraumatische degenerative Veränderungen auch mit Femoropatellararthrose),
den Status nach Calcaneus-Slide-Osteotomie rechts und korrigierender
USG-Arthrodese rechts, den Status nach Substanzschädigungen des Nervus
peronaeus communis und des Nervus suralis (Fallfuss rechts) sowie ein
lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit/bei anhaltender statischer Fehlbelastung
infolge sekundärer unfallbedingter Gehbehinderung am rechten Bein und
röntgenologisch rechtskonvexe Rotationsskoliose-Fehlhaltung der lumbalen
Wirbelsäule mit mässigen degenerativen Veränderungen. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltend somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) diagnostiziert. Den bisherigen Beruf als
Hilfsarbeiter/Verkäufer erachteten die Experten seit dessen Aufgabe im Jahr
2005 als nicht mehr zumutbar. In einer den Fähigkeiten des Versicherten und dem
Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bescheinigten sie ihm integral eine
Arbeitsfähigkeit von 70 %. 
 
5.   
Die IV-Stelle begründet ihre Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid
mit der Rechtsprechung zu den depressiven Leiden. Nachdem das Bundesgericht mit
den zur Publikation bestimmten Urteilen 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30.
November 2017 seine Rechtsprechung geändert hat, vermag die IV-Stelle mit ihren
Einwänden nicht durchzudringen. Das bedeutet aber nicht, dass der
Rentenanspruch ohne weitere Prüfung des Einzelfalls zu bejahen ist. 
 
6.  
 
6.1. Vorweg stellt sich die Frage, ob der strittige Rentenanspruch gestützt auf
das SMAB-Gutachten vom 21. November 2014, das die Parteien zumindest bezüglich
der gestellten Diagnosen als beweiskräftig erachten, beantwortet werden kann.
Dabei ist zu beachten, dass es vor Erlass von BGE 141 V 281 erging. Dieser
Umstand macht das SMAB-Gutachten nicht einfach unbeachtlich, sondern es kann
nach der Rechtsprechung weiterhin Grundlage der Rentenprüfung sein, sofern es
eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren
erlaubt; je nach Abklärungstiefe und -dichte kann unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; 137 V 210 E. 6 S. 266;
vgl. auch Urteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Zunächst sind die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderung an ein
ärztliches Gutachten zu beachten: Bei der Beurteilung der Arbeits (un)
fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf
Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur
Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis).  
 
6.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353;
Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Werden bei deren Anordnung
Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbesondere BGE 137 V 210 E.
3.4.2.9 S. 258; 139 V 349 E. 5.4 S. 357) verletzt, so machen bereits relativ
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine
neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103). Zweck eines
interdisziplinären Gutachtens ist es, alle relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137
V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Die Frage,
ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich
gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder
nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres
Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem
Teilgutachten oder der Gesamtbeurteilung der Beweiswert abgesprochen wird.
Daher darf bei einem polydisziplinären Gutachten auf beweiskräftige
Teilgutachten abgestellt werden, die mit der - ohne Konsensbesprechung
erfolgten - interdisziplinären Gesamtwürdigung im Hauptgutachten nicht
übereinstimmen (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128).  
 
6.2.3. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen (vgl.
dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017)
definiert zudem das für somatoforme Leiden entwickelte strukturierte
Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E.
3.4 bis 3.6 und 4.1 S. 291 ff.).  
 
6.2.4. Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen
beweisrechtlichen Vorgaben (E. 6.2.1) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281
Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne
einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne
entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil
sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen
abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine
wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE
140 V 193 E. 3.2 S. 195). Dabei gilt, dass die versicherte Person als
grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen
kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch
die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an
den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der
entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die
Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob
die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben
und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Urteil
8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 6, zur Publikation vorgesehen). Im Rahmen
der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in
concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen
Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf
einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2
ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn
funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen
Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f., Urteil 8C_260/
2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4).  
 
6.2.5. Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein
Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten
versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen
Beweisanforderungen (E. 6.2.1), ist es beweiskräftig und die darin formulierten
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste
juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten
Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307; vgl.
auch ANDREAS TRAUB, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2016, S. 142 Ziff. 3.3.3).  
 
6.3. Gemäss dem SMAB-Gutachten vom 21. November 2014 bestehen beim Versicherten
fraglos gewisse (im Alltag bestätigte) Ressourcen und es liegt kein
vollständiger sozialer Rückzug vor. Ferner ist "ein gewisser
Motivationsverlust" in beruflicher Hinsicht, aber auch ein fachärztlich, unter
Abgrenzung der psychosozialen Faktoren attestiertes verselbständigtes
affektives Leiden im Verbund mit einem Schmerzleiden gegeben. Dass sich daraus
eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben kann, fällt nicht
von vornherein ausser Betracht. Dies gilt umso mehr, als es laut
vorinstanzlicher Feststellung keine Hinweise auf relevante Inkonsistenzen gibt
und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
gemäss SMAB-Gutachten nicht beanstandete. Jedoch kann gestützt auf dieses
Gutachten nicht beurteilt werden, wie es sich hinsichtlich der Indikatoren
(Schweregrad: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome,
Behandlungserfolg oder -resistenz, Komorbidität, Komplex der Persönlichkeit und
sozialer Kontext; Konsistenz: Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen und Inanspruchnahme von therapeutischen
Optionen; BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff. und E. 4.4 S. 303 f.) verhält, zumal
die Experten den Gesundheitszustand anhand der bei Erstattung des Gutachtens im
Jahr 2014 (mithin vor Erlass von BGE 141 V 281) bezüglich der somatoformen
Schmerzstörung noch massgebenden Foersterkriterien bewerteten. Es ist deshalb
notwendig, ein neues Gutachten einzuholen, welches den Anforderungen von BGE
141 V 281 entspricht. Namentlich haben die Experten sich auch zu den
Eingliederungsbemühungen und dem Ergebnis der bei Verfügungserlass noch
laufenden BEFAS-Abklärung zu äussern und ein besonderes Augenmerk auf die
erfolgten therapeutischen Bemühungen zu richten. Die Vorinstanz wird zudem bei
der Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf dieses von ihr einzuholende
Gutachten insbesondere zu beachten haben, dass sich am Verständnis von Art. 7
Abs. 2 ATSG wie auch am Grundsatz, wonach von Validität der versicherten Person
auszugehen ist, und diese bei fehlendem Nachweis einer genügend starken
Einschränkung die Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 142 V 106 E. 4.3 S. 110),
auch mit den Rechtsprechungsänderungen von BGE 141 V 281 sowie den Urteilen
8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 nichts geändert hat.  
 
6.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S.
264), damit es ein Gutachten im Sinne der Erwägungen einhole und hernach erneut
über den Rentenanspruch befinde.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Da nach der Rechtsprechung eine Rückweisung
an die Vorinstanz unter Aufhebung des kantonalen Entscheids als Obsiegen gilt,
hat der unterliegende Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG) werden diese vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und seinem Anwalt
wird daraus eine Entschädigung bezahlt. Der Versicherte hat jedoch Ersatz zu
leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur Einholung eines Gutachtens und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Benno Lindegger wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold 

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