Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.674/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_674/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch seine Ehefrau B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. August 2017 (IV.2017.00572). 
 
 
Nach Einsicht  
in die mit Schreiben vom 20., 22. und 25. September 2017 ergänzte Beschwerde
vom 30. August 2017 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit
abgewiesen hat, 
dass sie dabei erwog, angesichts des am 8. Februar 2017 ausbezahlten
Freizügigkeitsguthabens an seine Ehegattin in der Höhe von Fr. 89'806.45 sei
selbst in Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden von Fr. 29'313.- wie
auch unter Anrechnung des bei Eheleuten anzuerkennenden Freibetrages von Fr.
20'000.- sowie der geltend gemachten wiederkehrenden Auslagen ohne Weiteres von
einem genügend grossen Restvermögen auszugehen, mit welchem eventuell zu
tragende Gerichts- und Anwaltskosten selbst beglichen werden könnten, 
dass der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben darauf nicht näher
eingeht, insbesondere auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern im
angefochtenen Entscheid getroffene Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und
die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich auf die das Vermögen
aufzehrenden Auslagen zu verweisen, zumal die Vorinstanz diesen Punkt in ihren
Erwägungen aufgegriffen hat, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der
IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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