Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.672/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_672/2017  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Werke B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Meyer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Beendigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt 
als Verwaltungsgericht vom 14. August 2017 (VD.2015.252). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ war seit 1990 bei den Werken B.________
angestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 hielten die Werke B.________
gestützt auf § 34 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt (vgl.
systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt SG 162.100; im Folgenden
PG-BS) fest, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der seit über 16 Monate
dauernden vollständigen Arbeitsverhinderung von Gesetzes wegen geendet. Daher
könne dem Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht entsprochen
werden. 
 
B.   
Den hiegegen beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons
Basel-Stadt eingereichten Rekurs überwies das Präsidialdepartement des Kantons
Basel-Stadt mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 aufgrund der besonderen
Rechtslage und der gestellten Verfahrensanträge noch vor Eingang der
Rekursbegründung gemäss § 42 des Organisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt
dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid. Dieses wies den
Rekurs, den A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2016 begründen liess, mit
Entscheid vom 14. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen,
dass sein Arbeitsverhältnis mit den Werken B.________ weiterhin bestehe;
eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Beurteilung der
Abfindung und Genugtuung zurückzuweisen. In jedem Fall sei der angefochtene
Entscheid, soweit ihm Gerichtskosten (Fr. 1'500.-) auferlegt worden seien,
aufzuheben; bezüglich dieser Verpflichtung sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. 
Die Werke B.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. A.________ lässt sich dazu mit Eingabe vom 10. Januar 2018
vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG. Der Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz erlassen und ist
nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm
liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG).
Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem
Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende
Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Gemäss Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiete der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-
beträgt, wobei sich dieser bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den
Begehren bestimmt, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG). Das kantonale Gericht hat im Zusammenhang mit der
Festsetzung der Entscheidgebühr zutreffend erkannt, dass der Streitwert den
Betrag von Fr. 30'000.- übersteige. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten.  
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge
hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249). 
 
3.  
 
3.1. Zu prüfen ist vorab, ob das Arbeitsverhältnis im Sinne von § 27 Abs. 1
lit. e in Verbindung mit § 34 Abs. 1 PG-BS von Gesetzes wegen endete, wie die
Vorinstanz im Ergebnis in Bestätigung des Schreibens der Werke B.________ vom
12. Oktober 2015 angenommen hat. Gemäss § 34 Abs. 1 PG-BS endet das
Arbeitsverhältnis mit Beginn von Rentenzahlungen der Eidg. IV, spätestens
jedoch nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen
Krankheit oder Unfall im entsprechenden Umfang ohne Kündigung.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf seine Entscheide vom 19.
Oktober 2016 sowie vom 18. Januar 2017, die das Bundesgericht mit den Urteilen
8C_46/2017 und 8C_150/2017 vom 7. August 2017 bestätigte, erkannt, § 34 Abs. 1
PG-BS führe entgegen der Auffassung der Werke B.________ nur zu einer
automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sobald der Arbeitnehmer
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) habe.
Fehle es an dieser Voraussetzung und sei der Arbeitnehmer seit längerer Zeit
arbeitsunfähig, habe der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung auszusprechen,
um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Vorliegend habe die IV mit Verfügung vom
25. November 2016 ab dem 1. November 2015 eine ganze Invalidenrente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen. Somit sei das
Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit den Werken B.________ von Gesetzes wegen
auf den 1. November 2015 aufgelöst worden, ohne dass diese eine Kündigung habe
aussprechen müssen.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz
sei das Schreiben der Werke B.________ vom 12. Oktober 2015 nicht als
Feststellungs- sondern als Kündigungsverfügung zu qualifizieren. In jenem
Zeitpunkt habe nicht festgestanden, ob er Leistungen der IV erhalten werde,
weshalb die vorinstanzlich genannte Voraussetzung, wonach das Arbeitsverhältnis
mit dem Beginn der Invalidenrente vollumfänglich geendet habe, noch gar nicht
bekannt gewesen sei. Daher sei von einer Kündigungsverfügung auszugehen,
weshalb gemäss § 40 Abs. 1 PG-BS in erster Instanz nicht das
Verwaltungsgericht, sondern die kantonale Personalrekurskommission zuständig
gewesen sei.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass sie
seinem Hauptantrag, es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit den
Werken B.________ weiterhin bestehe, diametral entgegen stehen. Sodann kann das
Schreiben der Werke B.________ vom 12. Oktober 2015 schon mangels einer
entsprechenden Willensäusserung nicht als Kündigung aufgefasst werden. Die
Werke B.________ hielten vielmehr gestützt auf § 34 Abs. 1 PG-BS einzig fest,
das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der seit über 16 Monate dauernden
vollständigen Arbeitsverhinderung von Gesetzes wegen geendet. Daher seien sie
nicht verpflichtet, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen. In diesem Kontext
hat das kantonale Gericht mit einlässlicher und nicht zu beanstandender
Begründung erwogen, dass das Schreiben der Werke B.________ vom 12. Oktober
2015 entgegen deren Auffassung als anfechtbare Feststellungsverfügung zu
qualifizieren sei. Zudem war im vorinstanzlichen Verfahren von einer
"Konvertierung" dieses Schreibens in eine Kündigungsverfügung nie die Rede, wie
der Beschwerdeführer geltend macht. Mit diesem Begriff unterstellt er den
Werken B.________, ohne ein Aktenstück zu benennen, etwas erklärt zu haben, das
sie zu keinem Zeitpunkt geäussert hatten. Auch diesbezüglich ist seine
Argumentation nicht nachvollziehbar, spricht er doch davon, das Schreiben der
Werke B.________ vom 12. Oktober 2015 habe "nicht nur einen feststellenden
Charakter", womit er sich jedenfalls implizite der vorinstanzlichen Auffassung
anschliesst. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das
kantonale Gericht zur Beurteilung des Falles nicht als erste Instanz zuständig
gewesen sein soll. Dieses hat sich zu dieser Frage einlässlich geäussert,
weshalb auf den auch in diesem Punkt nicht zu beanstandenden angefochtenen
Entscheid verwiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist zudem zu entgegnen, dass er
kein diesbezügliches Rechtsbegehren stellt, vielmehr beantragt er eventualiter,
die Sache sei zur Beurteilung einer Abfindung und einer Genugtuung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. In Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids ist nach dem Gesagten grundsätzlich festzuhalten, dass das
Arbeitsverhältnis auf den 1. November 2015 von Gesetzes wegen endete.  
 
3.3.2. Was der Beschwerdeführer weiter gegen dieses Ergebnis vorbringt,
erschöpft sich in allen Teilen in einer Wiederholung der Begründung des
Rekurses vom 6. Juli 2016 im kantonalen Gerichtsverfahren, wozu die Vorinstanz
einlässlich Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen,
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung der Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Letzteres
erfordert zwingend, dass er wenigstens kurz auf die vorinstanzliche Begründung
eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung besteht, zumal
das Bundesgericht die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen im
Bereiche der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nur auf deren
willkürliche Anwendung hin überprüft (vgl. E. 2 hievor). Der Beschwerdeführer
setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht genügend auseinander,
weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.   
Auf das im letztinstanzlichen Verfahren wiederholte Eventualbegehren, die
Angelegenheit sei zur Beurteilung über eine Abfindung und eine Genugtuung an
das kantonale Gericht zurückzuweisen, ist dieses - allerdings ohne Begründung -
nicht eingetreten. Es macht aber in der Vernehmlassung zur Beschwerde
zutreffend geltend, die Werke B.________ hätten mit dem Schreiben vom 12.
Oktober 2015 über einen allfälligen Anspruch auf Abfindung und Genugtuung nicht
verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt gefehlt habe.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5.  
 
5.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das
kantonale Verfahren zu Recht Gerichtskosten auferlegt hat. Sie hat hiezu
erwogen, praxisgemäss seien in Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnisse in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur dann keine Gerichtskosten zu erheben,
wenn der Streitwert unter Fr. 30'000.- liege, welche Voraussetzung hier
offensichtlich nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, in § 40
Abs. 4 PG-BS werde festgehalten, dass das Verfahren vor allen Rekursinstanzen
kostenlos sein solle. Die Kostenverlegung könne nicht mit einem Analogieschluss
begründet werden, es fehle die gesetzliche Grundlage. Die Vorinstanz habe daher
das kantonale Recht willkürlich angewendet.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Nach der Rechtsprechung liegt eine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).  
 
5.2.2. Das kantonale Gericht weist in der Vernehmlassung zur Beschwerde auf die
von ihm gepflegte Praxis hin, wonach die Kostenlosigkeit des arbeitsrechtlichen
Verfahrens unabhängig davon, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches oder
privat-rechtliches Arbeitsverhältnis handle, sich nach Art. 114 lit. c ZPO
bestimme. Schon gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten kantonalen Entscheid
(VGE 700/2005) vom 3. Februar 2006 habe das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt erkannt, bei einem Streitwert über Fr. 30'000.- seien
Entscheidkosten zu erheben. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers entbehre
jeglicher Grundlage.  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt auch in seiner Eingabe vom 10. Januar 2018
nicht auf, inwieweit das kantonale Gericht aufgrund seiner unbestritten
ständigen Praxis das kantonale Recht im vorliegenden Fall willkürlich
angewendet haben soll. Wohl wird in § 40 Abs. 4 Satz 2 PG-BS bestimmt, dass das
arbeitsrechtliche Verfahren kostenlos sein muss. Wie der Beschwerdeführer in
der Eingabe vom 10. Januar 2018 selbst einräumt, enthält das PG-BS zur
Streitwertgrenze keinen Passus, unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht
oder die Personalrekurskommission zuständig sein könnte. Seine
Schlussfolgerung, es könne nicht vom Streitwert abhängen, ob Gebühren zu
erheben seien, je nachdem ob der Rekurs bei einer Verwaltungsrekursbehörde oder
aber beim Verwaltungsgericht einzureichen sei, begründet jedenfalls nicht, die
Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewendet. Dazu ist darauf
hinzuweisen, dass im Falle eines Rekurses, den die Personalrekurskommission zu
behandeln haben würde, wohl keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Deren
Entscheid kann indessen die sich beschwerende Person an das Verwaltungsgericht
weiterziehen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch zu diesem Punkt ein, § 40
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 grenze einzig die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts und der Personalrekurskommission ab. Unter diesen Umständen
ist eine willkürliche Anwendung der in Frage stehenden kantonalrechtlichen
Rechtsvorschriften nicht ersichtlich.  
 
5.2.4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.  
 
6.  
 
6.1. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
6.2. Die obsiegenden Werke B.________ haben gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben