Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.671/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_671/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialregion Olten, Dornacherstrasse 1, Postfach, 4603 Olten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. August 2017 (VWBES.2017.234). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. September 2017 gegen den Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen
Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E.
3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. ein konkretes
Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen
voraussetzt, 
dass folglich eine Beschwerdeschrift, welche sich lediglich mit der materiellen
Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und
damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335), 
dass die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
zu genügen vermag, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das
vorinstanzliche Nichteintreten wegen mangelnder Beschwer und fehlendem
schutzwürdigem Interesse in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll, 
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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