Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.663/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_663/2017  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 14. Juli 2017 (IV.2016.00620). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1969 geborene A.________ war zuletzt als Kassiererin bei der B.________
erwerbstätig gewesen, als sie sich am 2. September 2008 unter Hinweis auf
gesundheitliche Probleme im Bereich der Handgelenke bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Gestützt auf das daraufhin
eingeholte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 21. April
2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2010 mit
Wirkung ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zu. 
Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die
IV-Stelle A.________ erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten des
Ärztlichen Begutachtungsinstituts [ABI], vom 27. Februar 2015 mit ergänzender
Stellungnahme vom 29. Dezember 2015). Daraufhin wies die IV-Stelle am 3.
Februar 2016 die Versicherte an, sich einem bariatrischen Eingriff zwecks
Gewichtsreduzierung und einer qualifizierten Entzugsbehandlung der
Opioid-Analgetika zu unterziehen. Mit dem gleichentags eröffneten Vorbescheid
stellte die IV-Stelle zudem die Einstellung der Rentenleistungen in Aussicht.
Nach Kenntnisnahme des Einwandes der Versicherten hob die IV-Stelle die
laufende Rente mit Verfügung vom 27. April 2016 auf Ende des der Eröffnung der
Verfügung folgenden Monats auf. 
 
B.   
In Gutheissung der von A.________ hiegegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2017
die Verfügung vom 27. April 2016 auf und stellte fest, dass die Versicherte
weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides ihre rentenaufhebende Verfügung vom 27. April 2016 zu
bestätigen. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97    Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 27. April
2016 folgenden Monats nicht bestätigte und die Beschwerdeführerin
verpflichtete, der Versicherten weiterhin eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu
Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder
geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen
diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden,
wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme
auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung
mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 25, 9C_48/2009
E. 2.3; ZAK 1984 S. 345, I 583/82 E. 3; Urteil 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E.
2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Ebenfalls keine Invalidität begründen nach ständiger Rechtsprechung
Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht. Dagegen wird eine solche
Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine
Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder
geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge
eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem
Krankheitswert zukommt (AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a; Urteil 8C_48/2012 vom
3. Dezember 2012 E. 2.3).  
 
3.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im
vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).  
 
Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt
eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche
entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit
entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372
unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009,
publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der
Gesundheitszustand der Versicherten seit der ursprünglichen Rentenzusprache
nicht erheblich verändert hat. Zwar liege formell keine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) mehr vor, aufgrund der morbiden Adipositas sowie der
Opioid-Analgetika-Abhängigkeit sei allerdings im Zeitpunkt der
rentenaufhebenden Verfügung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben.  
 
4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.3). Die
konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (BGE 132
V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit
Hinweisen) wie auch die Frage nach der rechtlichen Relevanz einer attestierten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193) frei überprüfbare Rechtsfrage.  
 
4.3. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle    (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht
gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit
zu korrigieren (vgl. auch Urteil 8C_537/2017 vom    29. September 2017 E. 5).
Einzugreifen hat das Bundesgericht jedoch dann, wenn die vorinstanzlichen
Feststellungen auf einer offensichtlich unrichtigen Interpretation oder einer
willkürlichen Würdigung der massgeblichen Akten beruhen.  
 
4.4. Die beschwerdeführende IV-Stelle erblickt eine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes der Versicherten und damit einen Revisionsgrund im
Umstand, dass die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund der erwerblichen
Folgen einer (PTBS) erfolgte, die Gutachter des ABI aber eine entsprechende
Diagnose nicht mehr bestätigten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
ergibt sich aus dem Gutachten nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob die
Experten des ABI bezüglich der PTBS tatsächlich von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgingen, oder ob es sich hiebei um eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
handelt. Die Frage braucht jedoch, wie bereits das kantonale Gericht richtig
erkannt hat, nicht abschliessend geklärt zu werden: Geht man von einer bloss
abweichenden Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes aus, wäre ein
Revisionsgrund zu verneinen und die Beschwerde der IV-Stelle ohne weiteres
abzuweisen. Interpretiert man die Gutachter im Sinne einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes, so führt dies - wie nachstehende Erwägungen zeigen -
ebenfalls nicht zu einer Rentenaufhebung.  
 
5.   
Aus allgemein-internistischer Sicht attestieren die Gutachter des ABI der
Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wegen morbider Adipositas bei
einem Body-Mass-Index (BMI) von 65,8 kg/m2. Wie die IV-Stelle zutreffend
geltend macht, ist eine aufgrund einer Adipositas bestehende Arbeitsunfähigkeit
nicht in jedem Fall invalidenversicherungsrechtlich relevant (vgl. E. 3.2
hievor). Die ergänzende Stellungnahme der Experten des ABI vom 29. Dezember
2015, es sei kein körperliches oder psychisches Leiden ersichtlich, welches die
Adipositas ursächlich begründen könnte, ist bei einer Annahme einer in der
Zwischenzeit verbesserten PTBS (vgl. E. 4.4 hievor) nicht ohne weiteres
nachvollziehbar. Letztlich braucht indessen - jedenfalls für den Moment - auch
die Frage nach der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Adipositas
(wie auch des mitbeteiligten Schmerzgeschehens) nicht abschliessend geklärt zu
werden: Die Gutachter des ABI attestieren der Versicherten eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht, im Wesentlichen aufgrund
einer Opioid-Analgetika-Abhängigkeit. Diese ist klarerweise aufgrund der
Medikamente entstanden, welche die Versicherte zur Behandlung der als somatisch
imponierenden, allerdings offensichtlich psychisch überlagerten Schmerzen
erhielt. Damit ist die Abhängigkeit als krankheitsbedingt entstanden und als
invalidenversicherungsrechtlich relevant zu betrachten (vgl. auch E. 3.3
hievor). 
 
5.1. Wie die IV-Stelle zutreffend erkannt hat, besteht aufgrund der
Ausführungen der Experten des ABI Anlass zur Zuversicht, dass der
Gesundheitszustand der Versicherten und damit mittelbar ihre Arbeitsfähigkeit
durch geeignete medizinische Behandlungsmassnahmen (Entzugstherapie,
bariatrischer Eingriff) wesentlich verbessert werden kann. Ob ein
Behandlungserfolg eintritt, kann indessen erst nach Abschluss der
entsprechenden Behandlung beurteilt werden. Sollte sich die Versicherte wider
Erwarten weigern, sich der in ihrem eigenen Interesse liegenden Behandlung zu
unterziehen, so käme allenfalls eine Sistierung der Rente nach Art. 21 Abs. 4
ATSG in Frage. Voraussetzung hiefür wäre indessen ein rechtskonform
durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren; das gleichzeitig mit dem
Vorbescheid versandte Schreiben der IV-Stelle vom 3. Februar 2016 genügt dazu
nicht. Auch die grundsätzlich gute Prognose ändert aber nichts am Umstand, dass
die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, als sie von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im Zeitpunkt der rentenaufhebenden
Verfügung ausging und diese entsprechend aufhob. Die Beschwerde der IV-Stelle
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.  
 
6.1. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin
überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl.
auch BGE 135 V 473).  
 
6.2. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold 

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