Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.662/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_662/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
August 2017 (200 17 302 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezieht von der Invalidenversicherung seit 1996 Hilfsmittel
(Hörgeräte) wegen Schwerhörigkeit. Seit August 2000 arbeitete sie als
Logistikangestellte mit einem 80%-Pensum für die B.________ (Schweiz) AG. Am
21. Juli 2008 meldete sie sich erstmals wegen seit 2000 geklagter Schmerzen zum
Rentenbezug an. Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20% verneinte die
IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen
Rentenanspruch insbesondere gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 21.
April 2009 (Verfügung vom 16. Juni 2009). Am 17. Juni 2015 meldete sich
A.________ erneut zum Leistungsbezug an, indem sie auf Hüftbeschwerden verwies.
Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit löste die B.________ AG das
Arbeitsverhältnis im August 2015 per 31. Januar 2016 auf. Nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle basierend auf einem neu auf
26% ermittelten Invaliditätsgrad wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom
16. Februar 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern ab (Entscheid vom 18. August 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides
eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40%
zuzusprechen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es
kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach 
Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen
Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der
konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des
Urteils BGE 141 V 585).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 8C_219
/2017 vom 12. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht
auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5
mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht
lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211).  
 
1.3. Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Die beschwerdeführende Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des
Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom
im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden
(BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen; Urteil 8C_261/2016 vom 27. Juni
2016 E. 1.2 i.f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein
gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
1.4. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 f. IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) richtig
dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Hinweise zur Rentenrevision (Art. 17
Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum
Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 1 hiervor). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von
der IV-Stelle am 16. Februar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 26% verfügte
Verneinung eines Rentenanspruchs mit angefochtenem Entscheid bestätigte.
Verwaltung und Vorinstanz gingen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
der C.________ AG vom 22. Dezember 2016 (nachfolgend: Gutachten der C.________
AG) ab März 2016 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von der
zumutbaren Verwertung einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber rügt
die Beschwerdeführerin primär eine aktenwidrige, willkürliche und
unvollständige Tatsachenfeststellung. Das Abstellen auf das Gutachten der
C.________ AG verletze das Willkürverbot. 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte basierend auf den Erkenntnissen der
Gutachter der C.________ AG fest, nach der somatisch bedingten Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit zwischen 6. Februar 2015 und 29. Februar 2016 sei die
Versicherte ab 1. März 2016 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 50% und in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig gewesen.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den von der
Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwänden
gegen das Gutachten der C.________ AG auseinander gesetzt. Ausführlich und
überzeugend hat das kantonale Gericht dargelegt, weshalb es nach dem Verlust
der angestammten Arbeitsstelle per 31. Januar 2016 auf die massgebenden
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste
Tätigkeit gemäss Gutachten der C.________ AG abstellte. Auch unter
Berücksichtigung der teilweise abweichenden Einschätzungen der behandelnden
Hausärztin Dr. med. D.________, Herzogenbuchsee, und der reinen
Arbeitsunfähigkeitsatteste (ohne Differenzierung hinsichtlich angestammter und
angepasster Tätigkeit) des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. med. E.________
stellte es fest, dass die Versicherte laut Gutachten der C.________ AG in einer
adaptierten Tätigkeit ab 1. März 2016 zu 80% arbeitsfähig war. Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen soll (vgl. E. 1.2 hievor).
 
 
4.3. Es sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die
Zuverlässigkeit des Gutachtens der C.________ AG sprechen würden (siehe BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 470). Die Versicherte gibt insgesamt bloss die eigene
Sichtweise wieder, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen gewesen
wären, womit sie eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid vornimmt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356;
Urteil 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 7.2). Sie erhebt aber keine Rügen,
aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte.  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich des durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrades
von 26% bzw. 25% macht die Beschwerdeführerin geltend, bei dem basierend auf
den statistischen Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen sei ein Abzug
von (mindestens) 20% zu berücksichtigen. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad
von (gerundet) mindestens 40%. Daher habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente.
Zuvor liess sie weder im Vorbescheidverfahren noch im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren Einwände gegen die massgebenden Vergleichseinkommen und die
Ermittlung des Invaliditätsgrades erheben. Aus den erstmals vor Bundesgericht
neu angerufenen Tatsachen ihres im Zeitpunkt des Einkommensvergleiches
erreichten Lebensalters von 58 Jahren, ihrer geringen Schulbildung, der langen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der leidensbedingten Einschränkungen leitet
die Versicherte einen Anspruch auf Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges
von 20% ab.  
 
5.2. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug
vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei zu
prüfende Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 8C_652/2008 vom 8.
Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Praxisgemäss darf ein solcher
Abzug 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80; vgl. auch Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis).
Zudem rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal
separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S.
80).  
 
5.3. Die invaliditätsbedingt aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigte
Leistungsfähigkeit durch eine verminderte Ausdauer und eine eingeschränkte
Belastbarkeit beim Gehen und Stehen quantifizierten die Gutachter der
C.________ AG auf 20%. Darüber hinaus lässt sich aus gesundheitlichen Gründen
kein zusätzlicher Abzug rechtfertigen. Selbst wenn die hier im Rahmen einer
gesamthaften Schätzung zu berücksichtigenden übrigen Merkmale - abweichend vom
angefochtenen Entscheid - einen Tabellenlohnabzug zu begründen vermögen, ist
dieser praxisgemäss (vgl. z.B. SVR 2016 IV Nr. 1 S. 1, 8C_280/2015 E. 3.2.3,
sowie Urteile 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.2; 8C_100/2010 vom 1.
April 2010 E. 4.3.2 und 9C_93/2008 vom 19. Januar 2009 E. 7.3) auf Grund der
gegebenen Verhältnisse jedenfalls nicht auf 20% zu bemessen.  
 
5.4. Da ein Tabellenlohnabzug von weniger als 20% bei den im Übrigen
unbestrittenen Faktoren des Einkommensvergleichs nicht zu einem
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% führt, bleibt es beim
angefochtenen Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die von der
IV-Stelle verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigt hat.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

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