Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.65/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_65/2017

Urteil vom 5. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1957 geborene A.________ meldete sich unter Hinweis auf eine
Hyperalgesie und Hyperästhesie nach einer Nadelstichverletzung des Nervus
medianus und des Nervus ulnaris im Handgelenksbereich am 16. Juni 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle stellte mit
Verfügung vom 26. Februar 2001 fest, A.________ arbeite in einer
leidensangepassten Tätigkeit und sei rentenausschliessend eingegliedert,
weshalb keine weiteren beruflichen Massnahmen erforderlich seien.
A.________ beantragte am 4. Oktober 2002 erneut Leistungen der
Invalidenversicherung. Sie leide an einem primären Hyperparathyreoidismus bei
Status nach diversen Operationen, einer parazentralen beidseitigen
Lungenembolie, einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen Migräne und
einer rechtsseitigen Medianus-Läsion. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
9. August 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 einen Anspruch auf
eine Invalidenrente, was das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil I 1049/
06 vom 21. Dezember 2007 bestätigte.
Am 29. Juni 2012 ersuchte A.________ abermals um Leistungen der
Invalidenversicherung. Nebst dem primären Hyperparathyreoidismus, bei Status
nach einer rechtsseitigen Medianus-Läsion, machte sie neu eine chronische
Depression geltend. Unter anderem gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten
des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH), Basel, vom 26. Juni 2013
lehnte die IV-Stelle Rentenleistungen erneut ab (Verfügung vom 30. September
2013).

A.b. Nach Neuanmeldung vom 11. Oktober 2013 gewährte die IV-Stelle
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung, die jedoch wieder
abgebrochen wurde, da sich A.________ aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation
nicht in der Lage gesehen habe, die Stellensuche fortzusetzen (Schreiben vom 6.
November 2014). Verfügungsweise am 21. Juli 2015 verneinte die IV-Stelle
abermals einen Anspruch auf Rentenleistungen.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 16. November 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten.
Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw.
Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254,
veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die rentenablehnende Verfügung vom 21.
Juli 2015 zu Recht schützte.

Die Vorinstanz legte die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG) und die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung
zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352) und zu den bei
einer Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dar. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung basierte die Verfügung vom 30.
September 2013 im Wesentlichen auf dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 26.
Juni 2013. Die Versicherte leide danach an einem primären
Hyperparathyreoidismus, an einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte Episode, an chronischen beidseitigen Kniebeschwerden und an
einer vorwiegend sensiblen rechtsseitigen Ulnarisneuropathie. Diese Leiden
würden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Status
nach Verletzung des Nervus medianus 1999, eine Migräne mit Aura, chronische
Handbeschwerden rechts mehr als links, eine konstitutionell vermehrte
Bandlaxidität, eine arterielle Hypertonie, ein Status nach parazentralen
Lungenembolien beidseits am 27. August 2002 mit oraler Dauerantikoagulation.
Gemäss der Einschätzung der Gutachter bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit; diese könne vollschichtig mit vermehrten
Pausen geleistet werden.

3.1.2. Nach eingehender Würdigung der seither eingereichten medizinischen Akten
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich seit der
Begutachtung im Juni 2013 nicht wesentlich verschlechtert. Frau Dr. med.
B.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD)
der IV-Stelle, habe in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2015 hierzu ausgeführt,
dass keine massgebliche Veränderung nachvollziehbar sei: Der Hausarzt Dr. med.
C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, habe in seinem Bericht vom 22. März
2015 die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 16. November 2014
aufgeführt. Obwohl er einen verschlechterten Gesundheitszustand angegeben habe,
nenne er keine Aspekte, die in der Expertise des ABI vom 26. März 2013 nicht
bereits berücksichtigt worden seien. Im Vordergrund stehe eine psychische
Problematik getriggert durch psychosoziale Belastungen. Die seit August 2014
behandelnde Psychiaterin Frau med. pract. D.________ habe ferner in ihrem
Bericht vom 6. März 2015 eine Gesamtschätzung unter somatischen, psychischen
und psychosozialen Gesichtspunkten vorgenommen und sich dabei massgeblich auf
subjektive Angaben der Versicherten gestützt. Es liege, so die RAD-Ärztin,
insgesamt eine andere Einschätzung des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
vor. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, ergänzend habe Frau med. pract.
D.________ am 9. September 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Versicherten
ausgeführt, durch die vermehrten Nierensteinbildungen mit einer deutlichen
Häufung von Nierenkoliken, die die Beschwerdeführerin nahezu täglich über
mehrere Stunden beeinträchtigten, sei allein schon dieses Leiden vollständig
invalidisierend. Bei gesamtheitlicher Betrachtung all ihrer Erkrankungen sei
sie nicht mehr arbeitsfähig, was bisher nicht hinreichend berücksichtigt worden
sei. Dr. med. C.________ halte hierzu in seinem Bericht vom 4. November 2015
fest, dass es je nach Aktivität der Urolithiasis zu mehrfachen, stündlichen
Koliken über Tage oder Wochen komme. Die Versicherte leide an einer
ernsthaften, inoperablen Krankheit, die bereits zu diversen typischen und
lebensbedrohlichen Komplikationen geführt habe. Das kantonale Gericht erwog,
sowohl Dr. med. C.________ als auch Frau med. pract. D.________
diagnostizierten in etwa die gleichen Leiden wie die Gutachter des ABI, wobei
die Psychiaterin die Ansicht vertrete, dass alle Leiden die Arbeitsfähigkeit
beeinflussten. Der Einschätzung der RAD-Ärztin folgend, sei weiterhin von einer
70%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten, leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeiten entsprechend den Angaben im ABI-Gutachten
auszugehen. Die Beurteilung von Frau med. pract. D.________ sei eine
unbeachtlich zu bleibende andere Einschätzung des bereits gewürdigten
medizinischen Sachverhalts. Soweit die Ärztin in ihrem Bericht vom September
2015 bemängle, die Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend interdisziplinär
beurteilt worden, sei dies nicht stichhaltig. Im Juni 2013 sei die Versicherte
allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und
endokrinologisch untersucht und die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden. Die
Gutachter hätten in einer internistischen Konsensbesprechung die
Arbeitsfähigkeit gesamthaft auf 70 % geschätzt. Die Einschränkungen der
verschiedenen Leiden würden sich gemäss der Auffassung der Experten ergänzen,
seien jedoch nicht zu addieren.

3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Berichte der Frau med. pract.
D.________ vom 6. März 2015 und des Dr. med. C.________ vom 22. März 2015, die
eine somatisch begründete, erhebliche Zustandsverschlechterung ausweisen
würden. Die Dokumente belegten, dass nicht mehr eine durch psychosoziale
Belastungsfaktoren ausgelöste, psychische Problematik im Vordergrund stünde,
sondern ein somatisches Leiden mit objektivierbaren, fast täglichen Koliken,
was die Vorinstanz offensichtlich falsch festgestellt habe. Auf das
ABI-Gutachten und den RAD-Bericht könne nicht abgestellt werden, da die
täglichen, heftigen Nierenkoliken darin nicht korrekt diagnostiziert worden
seien. Frau med. pract. D.________ wie auch Dr. med. C.________ kämen zum
Schluss, die Versicherte sei im täglichen Leben in ihrer Leistungsfähigkeit
massiv beeinträchtigt, weshalb keine Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Vorinstanz
habe in pauschaler Weise erwogen, die Psychiaterin sei zu solchen Aussagen mit
Blick auf die Soma nicht kompetent, was, namentlich auch in Berücksichtigung
ihres beruflichen Werdegangs, nicht zutreffe. Die RAD-Ärztin äussere sich als
Internistin ebenfalls zu psychischen Leiden, worauf die Vorinstanz dennoch
abgestellt habe, was insofern widersprüchlich und bundesrechtsverletzend sei.

4.

4.1. Die vorinstanzliche Feststellung, der Gesundheitszustand habe sich seit
der auf das Gutachten des ABI vom 26. Juni 2013 abgestützten Verfügung vom 30.
September 2013 nicht erheblich verändert, ist aufgrund einer einlässlichen
Würdigung zustande gekommen. Sie umfasste die gesamte medizinische Aktenlage
und ist als Entscheidung über eine Tatfrage für das Bundesgericht verbindlich.
Eine qualifiziert unzutreffende (unhaltbare, willkürliche; BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211) Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG liegt
nicht vor (vgl. E. 1). Selbst wenn die einzig geltend gemachte Verschlechterung
in somatischer Hinsicht insoweit zutreffen sollte, als nun täglich Nierensteine
abgehen, lässt sich hieraus keine weiter verminderte Arbeitsfähigkeit ableiten.
Die rezidivierende Nephrolithiasis ist seit Jahren bekannt und dass die
Versicherte bei Auftreten von Nierenkoliken schmerzbedingt auf Analgesie
angewiesen ist, wird ebenso wenig in Abrede gestellt. Im Gutachten des ABI
hielt der Endokrinologe PD. Dr. med. E.________ fest, der letzte Steinabgang
sei im Dezember 2012 gewesen. Er sah die rezidivierende Nephrolithiasis als
Folge der über Jahre ausgeprägten Hypercalcämie aufgrund des primären
Hyperparathyreoidismus, aktuell sei sie jedoch normocalcämisch. Er erachtete
die Beschwerdeführerin um 20 bis 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Der Hausarzt begründete in seinen Berichten nicht, weshalb die Nierensteine
fast täglich zu Koliken führen würden und hielt im Bericht vom 4. November 2015
lediglich Allgemeines zu Nierenkoliken fest. Zudem sprach er im Bericht vom 22.
März 2015 noch von wöchentlichen Steinabgängen mit Nierenkoliken. Seinen
Darlegungen kann daher nicht entnommen werden, weshalb sich diese nach der
Begutachtung derart hätten häufen sollen, dass sie nunmehr täglich auftreten
würden und Anlass zu einer Neuanmeldung im Oktober 2013 gegeben hätten.
Überdies hielt die Versicherte bereits in ihrem, den ABI-Gutachtern bekannten,
Lebenslauf fest, "Nierenkoliken, Knochenschmerzen und Migräne begleiteten mich
fast täglich" und wies auf tägliche Bauchkrämpfe hin. Eine überwiegend
wahrscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hinsichtlich der
rezidivierenden Nephrolithiasis seit der letzten Rentenabweisung lässt sich
hieraus nicht ableiten, wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise
festhielt. Zutreffend ist sodann die vorinstanzliche Auffassung, dass die
behandelnde Psychiaterin Frau med. pract. D.________ - ungeachtet ihrer
beruflichen Erfahrung als praktische Ärztin im allgemeinmedizinischen Sektor -
nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, um die
Arbeitsfähigkeit bezüglich der somatischen Problematik zu beurteilen oder die
fachärztlichen Schlussfolgerungen der Experten in Frage zu stellen. Zudem
führte sie gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten am 9. September 2015
aus, die Beschwerdeführerin erleide nun in den letzten drei bis vier Jahren
zeitweise mehrmals täglich extrem schmerzhafte Koliken, wenn diese kleinen
spitzen Steinchen durch den Harnleiter abgingen, womit diese Sachlage bereits
während der Begutachtung im Juni 2013 gleich gewesen wäre. Hinweise hierfür
ergeben sich aus dem Gutachten jedoch nirgends, wobei die Beschwerdeführerin
nicht geltend macht, ihre gesundheitlichen Beschwerden gegenüber den Experten
nicht umfassend geschildert zu haben oder dass diese nicht richtig
wiedergegeben worden seien.

4.2. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz aus der gesamten
medizinischen Aktenlage folgerte, der Gesundheitszustand habe sich seit der
Begutachtung im Juni 2013 nicht wesentlich verändert. Betreffend den
RAD-Bericht und dessen Einbezug in die Beurteilung vermag die
Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz
darzutun. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich vielmehr zur
Hauptsache in einer Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und
an der Fachkompetenz der RAD-Ärztin, die jedoch einer stichhaltigen Begründung
entbehrt. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Fachärztin für Allgemeine und
Innere Medizin nicht imstande sein sollte, zur geltend gemachten
gesundheitlichen Verschlechterung Stellung zu nehmen, wenn sie über eine
Vielzahl von Berichten anderer Fachärzte verfügt, die es zu würdigen und zu
gewichten gilt. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Indem das
kantonale Gericht bei dieser Sachlage auf die Einholung weiterer Beweismittel
im Sinne einer erneuten endokrinologischen Begutachtung verzichtete, verstiess
es daher nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG;
antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S.
148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_391/2015 vom 11. August 2015 E. 3.5).
Liegt keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, hat es mit dem
angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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