Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.653/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_653/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Geroldswil, vertreten durch den Gemeinderat, Huebwiesenstrasse 34,
Postfach 131, 8954 Geroldswil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, c/o Stiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Brändle, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
13. Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017, mit welchem in
teilweiser Gutheissung die allein angefochtene Dispositivziffer V. des
Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 7. September 2016 aufgehoben und die
Sache an diesen für weitere Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid im
Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten
Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, 
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder 
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten
werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt
darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl.
BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis), 
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein
muss, 
dass solches weder geltend gemacht noch erkennbar ist; nicht erkennbar, weil
die Beschwerdeführerin nach dem vom Bezirksrat durchzuführenden Verfahren und
dem hierauf zu erlassenden neuen Beschluss Beschwerde gegen den Endentscheid
wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Entscheid
im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b
angezeigt ist, 
dass nämlich ungeachtet dessen, ob eine Gutheissung der Beschwerde überhaupt
sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, weder von der Beschwerdeführerin
dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern damit ein im Sinne der Rechtsprechung
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
eingespart würde (Näheres dazu s. etwa Urteile 4A_116/2017 vom 20. April 2017
E. 2.1 oder 8C_691/2016 vom 30. November 2016 E. 4.1), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Dietikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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