Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.652/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_652/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2017 einer unbekannten Instanz. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. August 2017 (Poststempel) gegen einen in der
Beschwerdeschrift auf den 26. Juli 2017 datierten Entscheid unbekannter
Instanz, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2017, mit welcher A.________
u. a. 
- aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 18.
September 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten
Nachfrist behoben hat, 
dass er sich statt dessen mit Eingabe vom 18. September 2017 (Poststempel)
erneut in unnötig herabsetzender Weise über Verwaltung und Richter beschwert,
welche man "nicht mehr Ernst nehmen" könne, 
dass dergestalt androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten zu
tragen hat, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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