I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.652/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_652/2017 Urteil vom 19. September 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2017 einer unbekannten Instanz. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. August 2017 (Poststempel) gegen einen in der Beschwerdeschrift auf den 26. Juli 2017 datierten Entscheid unbekannter Instanz, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2017, mit welcher A.________ u. a. - aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 18. September 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, - auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, dass er sich statt dessen mit Eingabe vom 18. September 2017 (Poststempel) erneut in unnötig herabsetzender Weise über Verwaltung und Richter beschwert, welche man "nicht mehr Ernst nehmen" könne, dass dergestalt androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten zu tragen hat, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. September 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben