Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.651/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_651/2017            

 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 5. Juli 2017 (VV.2017.27/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
dies im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren, wo etwa Sachverhaltsthemen
wie jene zur Arbeitsfähigkeit durch einfache Infragestellung einer
uneingeschränkten Prüfung zugeführt werden können, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss; eine Fristerstreckung
zur Beschwerdeverbesserung ist ausgeschlossen, 
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen
Berichte zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer
bisherigen sowie einer dem Leiden angepassten Tätigkeit als zu 100 %
arbeitsfähig einzustufen, was einen Rentenanspruch ausschliesse, 
dass es sich dabei insbesondere mit dem gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens
von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.
Juni 2016 Vorgebrachten einlässlich auseinandersetzte, 
dass die Beschwerdeführerin zwar letztinstanzlich erneut dieses Gutachten als
ihre Leiden zu wenig berücksichtigend beanstandet, es dabei indessen
unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h.
offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich) und die darauf beruhenden
Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft sein sollen: lediglich die Geschehnisse aus
ihrer Sicht zu schildern und um eine zusätzliche Begutachtung zu ersuchen,
reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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