Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.647/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_647/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 21. Juni 2017 (IV.2017.00180). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden
Arztberichte rügt, sich dabei jedoch weitgehend darauf beschränkt, bereits vor
dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen und seine eigene Sichtweise
wiederzugeben, wie die medizinischen Akten zu würdigen seien, 
dass er damit - wie in zahlreichen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig
gemachten Verfahren (vgl. unlängst ergangene Urteile 8C_357/2017 vom 6. Juni
2017, 9C_256/2017 und 9C_356/2017 vom 23. Mai 2017, je mit weiteren Hinweisen)
- nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder
qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39;
135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin klar sein müsste, nachdem ihm persönlich wiederholt wegen
unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind (zuletzt
Urteil 8C_416/2017 vom 19. Juni 2016) und ihm dies unlängst erneut angedroht
wurde (Urteile 8C_357/2017 vom 6. Juni 2017, 9C_256/2017 und 9C_356/2017 vom
23. Mai 2017), 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
nicht näher einzugehen ist, 
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter
mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung wie im ebenfalls heute ergehenden
Urteil 8C_608/2017 eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1000.- aufzuerlegen
ist, 
dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände nunmehr auf insgesamt Fr. 3800.-
belaufen (Urteile 8C_608/2017 und 8C_647/2017 vom 16. Januar 2017 je Fr.
1000.-, 8C_416/2017 vom 19. Juni 2016 Fr. 1000.- und Urteil 8C_611/2015 vom 30.
September 2015 Fr. 800.-), 
dass das Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen Rechtsvertreters
unwürdig ist, 
dass seine Prozessvertretung insgesamt als missbräuchlich im Sinne von Art. 42
Abs. 7 BGG erscheint, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von          Fr. 1000.-
belegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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