Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.645/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_645/2017  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 29. Juni 2017 (IV.2016.00873). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1954 geborene A.________ absolvierte erfolgreich eine kaufmännische
Lehre bei einer Bank und eine Weiterbildung im Bereich Computertechnik.
Anschliessend arbeitete sie unter anderem bis Ende 2002 in der Informatik der
Gesellschaft B.________. Am 19. Oktober 2007 trat sie eine von der Sozialhilfe
vermittelte Stelle im zweiten Arbeitsmarkt beim Gesetzlichen Betreuungsdienst
über das Teillohnprojekt der Arbeitsintegration C.________ als Bürohilfe an.
Sie meldete sich erstmals am 30. November 2011, unter Hinweis auf einen
"nervlichen Zusammenbruch und diverse körperliche Beschwerden", bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. August 2013). Diese Verfügung
blieb unangefochten.  
 
A.b. Auf Ende November 2014 wurde A.________ die Anstellung als Bürohilfe
gekündigt. Daraufhin meldete sie sich am 12. Februar 2015 unter Hinweis auf
eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf das Begehren ein und holte
unter anderem ein psychiatrisches Gutachten der Fachstelle für Psychiatrische
Gutachten D.________ vom 31. August 2015 ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016
sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe Rente von
monatlich Fr. 878.-, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu.  
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 20. Juni 2016
bezüglich der monatlichen Rentenleistung sowie des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens auf und stellte fest, das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen betrage Fr. 43'710.- und die monatliche halbe
Rente Fr. 903.-; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. Juni
2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit
abzuändern, als ihr mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Rente
zuzusprechen sei; ferner lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung) ersuchen. 
Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234
E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die von der Verwaltung
zugesprochene halbe Rente zu Recht bestätigte. Dabei sind sich die Parteien
uneins, ob die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf ihr
vorgerücktes Alter auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erwerblich
verwerten kann. Damit liegt die Bemessung des Invaliditätsgrades im Streit.
Nicht mehr bestritten sind der Rentenbeginn (1. September 2015) und das für die
Berechnung der betragsmässigen Rentenhöhe relevante durchschnittliche
Jahreseinkommen (Fr. 43'710.-). 
 
3.  
 
3.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder
Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und
dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht
nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Somit hängt die
Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person
für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen
Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2       S. 460). Für
den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Dieses ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteil 8C_403/
2017 vom 25. August 2017 E. 5.3).  
 
3.2. Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebli-che
ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende
Stellen anbietet, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage,
wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat. Um eine
nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen, wenn aufgrund einer
konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil 8C_910/2015 E. 4.1,
in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht verneinte den Anspruch auf eine höhere Rente im
Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im für die Frage
nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgeblichen Zeitpunkt des
Verlusts der letzten Arbeitsstelle Ende November 2014 etwas weniger als 61
Jahre alt gewesen sei. So sei ihr noch eine Aktivitätsdauer von mehr als drei
Jahren verblieben, weshalb das Alter nicht von vornherein zu einer Verneinung
der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit führe. Die Restarbeitsfähigkeit bestehe
sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich auch
noch in der angestammten Tätigkeit, da viele Tätigkeiten im kaufmännischen
Bereich sowie am Computer vorwiegend sitzend ausgeübt werden könnten. Die
letzte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit sei auch weiterhin, wenn
auch lediglich noch in reduziertem Umfang zu 45 %, zumutbar. Bei dem mittels
eines Prozentvergleichs zu bestimmenden Invaliditätsgrad von 55 % stehe der
Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zu.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird davon ausgegangen, dass die teilweise
Arbeitsfähigkeit bereits vor Vorliegen des Gutachtens der Fachstelle D.________
vom 31. August 2015 festgestanden habe. Nach dem Klinikaufenthalt vom 10. bis
21. Juni 2013 sei das Pensum auf 50 % reduziert und die Kündigung sei auf Ende
November 2014 ausgesprochen worden. Entsprechend der (zuletzt) effektiv
ausgeübten Erwerbstätigkeit sei die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Bericht
vom 5. Dezember 2014 von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 22.
Juli 2013 ausgegangen. Die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit trotz
Stellenverlusts habe sich demnach ab Herbst 2014, als die Versicherte etwas
weniger als 61 Jahre alt gewesen sei, gestellt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dies sei offensichtlich unrichtig, denn das kantonale Gericht stütze
sich bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der
Fachstelle D.________ vom 31. August 2015 ab. Werde deshalb richtigerweise als
massgebender Zeitpunkt für das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
Teilerwerbstätigkeit der 31. August 2015 angenommen, verbleibe nur noch eine
Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren.  
 
4.2.2. Es ist der Versicherten beizupflichten, dass im Zeitpunkt der Kündigung
der letzten Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt noch keine verlässlichen Angaben
zur Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorlagen. Die
Vorinstanz hat nicht berücksichtigt, dass Dr. med. E.________ in ihrem Bericht
vom 5. Dezember 2014 für das Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf die
effektive, vom Sozialamt vermittelte Tätigkeit abgestellt hatte, was nichts
darüber auszusagen vermag, ob die Beschwerdeführerin auch im ersten
Arbeitsmarkt einzusetzen war und, falls ja, in welchem Ausmass. Erst das
Gutachten der Fachstelle D.________ vom 31. August 2015 brachte Klarheit über
die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft und bildete die - den
Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 E.
3a S. 352 mit Hinweis) genügende - medizinische Grundlage für den
Rentenentscheid. Daher ist mit der damals 61½jährigen Beschwerdeführerin von
einer verbleibenden Aktivitätsdauer von zweieinhalb Jahren auszugehen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Das Gutachten der Fachstelle D.________ gelangt aus psychiatrischer
Sicht zum Schluss, dass die Versicherte in jeder Tätigkeit, welche ihr
Ausbildungsniveau nicht übersteigt, zu 40 bis    50 % arbeitsfähig sei. Dabei
betrage das zeitliche Pensum vier Stunden pro Tag bei einer
Leistungseinschränkung von geschätzten 10 %. Daraus leitet die Vorinstanz eine
insgesamt 55%ige Leistungseinschränkung ab, welche an sich nicht bestritten
ist. Im angefochtenen Entscheid wird zwar fälschlicherweise eine
Differenzierung zwischen erstem und zweitem Arbeitsmarkt nicht vorgenommen,
indem gleichermassen eine Zumutbarkeit für die zuletzt ausgeübte oder eine
lohnmässig vergleichbare Tätigkeit bejaht wird. Obwohl jedoch im
psychiatrischen Gutachten ausführlich über die letzte Tätigkeit im geschützten
Rahmen berichtet wird, bezieht sich die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
auf die freie Wirtschaft, indem als einzige Grenze der möglichen
Erwerbstätigkeiten das Ausbildungsniveau genannt wird. Soweit die
Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie in der letzten Tätigkeit (in
geschütztem Rahmen) sehr viel Coaching-Aufwand benötigt habe, ist zu bemerken,
dass die Einschränkungen in der letzten Anstellung zwar durchaus plausibel
sind. Einerseits hatte die Versicherte aber mit ihrem zunächst 80%igen Pensum
die Grenzen der Zumutbarkeit während längerer Zeit überschritten und auch im
zuletzt reduzierten Rahmen von 50 % fanden ihre psychischen Einschränkungen
nicht optimal Berücksichtigung. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
auch im geschützten Rahmen nicht voll einsetzbar war, lässt sich daher keine
Unzumutbarkeit für die freie Wirtschaft ableiten. Die somatischen Beschwerden
schränken die 45%ige Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten
Bürotätigkeit nicht noch zusätzlich ein. Mit einer um 50 %, bzw. gemäss
Vorinstanz insgesamt um 55 % reduzierten Leistungsfähigkeit wird den nach dem
Gutachten der Fachstelle D.________ krankheitsbedingten Einschränkungen im
Bereich der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und der
Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Anwendung fachlicher Kompetenzen
vollumfänglich Rechnung getragen. Damit stand der Beschwerdeführerin die
Annahme einer Stelle, welche ihren Erfahrungen aus der Banklehre und als
Computertechnikerin entspricht, ohne weitere Eingliederungsmassnahmen und mit
minimalem Einarbeitungsaufwand offen, was ihr spätestens mit Vorliegen des
Gutachtens der Fachstelle D.________ bewusst sein musste. Dort wurde im Übrigen
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer sofortigen Eingliederung nichts im
Wege stehe.  
 
4.3.2. Bei dieser Ausgangslage mit nur minimalem Einarbeitungsaufwand sowie im
Lichte der dargelegten Grundsätze (E. 3.1 hiervor) und der relativ hohen
Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (Urteil 9C_118/2015 vom 9.
Juli 2015 E. 4.4), kann nicht gesagt werden, die der Beschwerdeführerin
zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Denn
für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen
bestünde (vgl. 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, in: SVR 2016 IV Nr. 3
S. 7; vgl. auch BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Die konkrete Beweiswürdigung,
welche die Vorinstanz mit Blick auf die medizinischen Unterlagen zu einem
Prozentvergleich auf der Basis einer dem Ausbildungsniveau der Versicherten
entsprechenden Erwerbstätigkeit führt, ist nicht willkürlich.  
 
5.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen in der Beschwerde im Ergebnis
nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der
Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt
Stephan Kübler wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin
bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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